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Urteil

VI R 20/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für krankheitsbedingte Unterbringung in einem Wohnstift sind dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anzuerkennen. • Abziehbar sind nur die Aufwendungen, die bei Unterbringung einer Person angefallen wären; Mehrkosten für weitere mitbewohnende Personen sind herauszurechnen. • Die abziehbaren Beträge sind um eine Haushaltsersparnis zu kürzen; eine zusätzliche Berücksichtigung nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG führt zu Doppelberücksichtigung und ist ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Krankheitsbedingte Unterbringungskosten im Wohnstift als außergewöhnliche Belastung • Aufwendungen für krankheitsbedingte Unterbringung in einem Wohnstift sind dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anzuerkennen. • Abziehbar sind nur die Aufwendungen, die bei Unterbringung einer Person angefallen wären; Mehrkosten für weitere mitbewohnende Personen sind herauszurechnen. • Die abziehbaren Beträge sind um eine Haushaltsersparnis zu kürzen; eine zusätzliche Berücksichtigung nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG führt zu Doppelberücksichtigung und ist ausgeschlossen. Die Klägerin, 1929 geboren und mit Grad der Behinderung 100 sowie Pflegestufe III anerkannt, zog 2003 mit ihrem Ehemann in ein Seniorenwohnstift. Der Wohnstiftvertrag umfasste Apartmentmiete, Verpflegung und 24‑stündige Grundbetreuung; daneben bestand ein gesonderter Pflegevertrag. Die monatlichen Entgelte setzten sich aus Wohnen, Verpflegung und Betreuung zusammen; die Pflegeversicherung erstattete Teile der Pflegesachleistungen. Die Klägerin machte für 2004 und 2005 die vollen Aufwendungen für Unterbringung und Pflege als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur Teilbeträge und kürzte um eine Haushaltsersparnis; das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH hat daraufhin die Revision zugunsten der Klägerin teilweise für begründet erklärt und zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen. • § 33 Abs. 1 und Abs. 2 EStG: Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn Aufwendungen zwangsläufig sind und über das Übliche hinausgehen; Krankheitskosten sind regelmäßig zwangsläufig. • Krankheitsbedingte Unterbringungskosten in Einrichtungen sind dem Grunde nach Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, sofern sie im Üblichen liegen. • Nicht pflegebedürftige Mitbewohner verursachen keine zwangsläufigen Aufwendungen; daher sind nur die Kosten anzusetzen, die bei Unterbringung einer Person angefallen wären. • Die aufzurechnenden Beträge sind um eine Haushaltsersparnis zu kürzen; eine zusätzliche Pauschalberücksichtigung nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG ist ausgeschlossen, um Doppelberücksichtigung zu vermeiden. • Das FG hat im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Pflegeversicherung Leistungen übernommen hat, da nur endgültig vom Steuerpflichtigen getragene Aufwendungen abziehbar sind (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). • Das FG muss feststellen, ob die geltend gemachten Unterbringungskosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Bedarf stehen; gegebenenfalls sind Kürzungen vorzunehmen. • Soweit der Wohnstiftvertrag Betreuung und Verpflegung umfasst und die Voraussetzungen des Heimgesetzes erfüllt sind, sind neben Pflegekosten auch das Pauschalentgelt für die Unterkunft dem Grunde nach abziehbar. Der BFH hat die Revision der Klägerin für begründet erklärt, die Entscheidung des FG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Es ist festzustellen, dass die Unterbringungs- und Pflegeaufwendungen der Klägerin dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anzuerkennen sind, jedoch nur insoweit, als sie die Kosten betreffen, die bei Unterbringung einer Person angefallen wären, und nach Abzug einer Haushaltsersparnis. Das FG hat im neuen Verfahren zu prüfen, inwieweit die Pflegeversicherung Aufwendungen übernommen hat und ob die von der Klägerin getragenen Kosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch erforderlichen Aufwand stehen; entsprechend ist gegebenenfalls zu kürzen. Wegen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat der BFH nicht selbst über die konkrete Höhe entschieden, sondern die tatrichterliche Würdigung des FG für die Einzelfallermittlung angeordnet.