Urteil
VI R 50/12
BFH, Entscheidung vom
4mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Gegenwertzahlungen des Arbeitgebers bei Ausscheiden aus einer nicht kapitalgedeckten Versorgungseinrichtung sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn der begünstigten Arbeitnehmer.
• Die Pflicht des Arbeitgebers nach § 40b Abs. 4 EStG, die Lohnsteuer pauschal mit 15 % zu erheben und definitiv zu tragen, widerspricht dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
• Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift ist nicht möglich; das Verfahren ist deshalb dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtliche Prüfung der pauschalen Lohnsteuerpflicht des Arbeitgebers bei Gegenwertzahlungen • Gegenwertzahlungen des Arbeitgebers bei Ausscheiden aus einer nicht kapitalgedeckten Versorgungseinrichtung sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn der begünstigten Arbeitnehmer. • Die Pflicht des Arbeitgebers nach § 40b Abs. 4 EStG, die Lohnsteuer pauschal mit 15 % zu erheben und definitiv zu tragen, widerspricht dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. • Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift ist nicht möglich; das Verfahren ist deshalb dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Klägerin erfüllte für das Streitjahr 2008 mit Zustimmung des Finanzamts Pflichten des Arbeitgebers im Lohnsteuerverfahren. Der ursprünglich beteiligte Arbeitgeber trat Ende 2008 aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) aus und leistete nach der Satzung der VBL eine versicherungsmathematisch ermittelte Gegenwertzahlung. Die Klägerin unterwarf diese Zahlung in der berichtigten Lohnsteuer-Anmeldung der pauschalen Lohnsteuer nach § 40b Abs. 4 EStG (15 %) und focht die daraus resultierende Pflicht zur Tragung der Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber an. Das FG wies die Klage ab; die Klägerin rügte Verfassungsverstöße, namentlich Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat hält § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG für verfassungsgemäß, bezweifelt jedoch die Verfassungsmäßigkeit von § 40b Abs. 4 EStG und hat das Verfahren dem BVerfG vorgelegt. • Rechtsgrundlagen und Systematik: Einkommensteuer bemisst sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind in § 19 EStG geregelt (§§ 2, 19 EStG). • Tatbestandserfüllung: Gegenwertzahlungen an die VBL sind nach Wortlaut und Zweck des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG Sonderzahlungen, deren Sicherungsvorteil den Arbeitnehmern im Zeitpunkt der Leistung zufließt; daher sind sie steuerpflichtiger Arbeitslohn der betroffenen Arbeitnehmer. • Anwendung der Pauschalvorschrift: Nach § 40b Abs. 4 EStG hat der Arbeitgeber zwingend eine pauschale Lohnsteuer von 15 % zu erheben und gemäß § 40b Abs. 5 i.V.m. § 40 Abs. 3 EStG zu übernehmen; bei der Klägerin traf diese Pflicht sie, weil sie im Lohnsteuerverfahren an Stelle des Arbeitgebers trat. • Verfassungsrechtliche Prüfung § 19 EStG: Die Aufnahme der Sonderzahlungen in den Arbeitslohn ist verfassungsrechtlich hinnehmbar; die Ungleichbehandlung von Sanierungsgeldern und Gegenwertzahlungen ist durch sachliche Gründe (Sicherung der Systemumstellung der VBL) gerechtfertigt. • Verfassungsrechtliche Prüfung § 40b Abs. 4 EStG: Die zwingende Definitivbelastung des Arbeitgebers verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil dem Arbeitgeber allein und ohne Wahlrecht Einkommensteuer für Einkünfte eines anderen Rechtssubjekts auferlegt wird und dadurch das Prinzip der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verletzt wird. • Abwehr von Rechtfertigungsgründen: Verwaltungsvereinfachung, mögliche arbeitsrechtliche Vereinbarungen oder sonstige Lenkungs- und Förderungszwecke genügen nicht, um die atypische Belastung des Arbeitgebers zu rechtfertigen; eine verfassungskonforme Auslegung der Norm ist nicht möglich. • Prozessrechtlich: Aufgrund der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Pflicht hat der Senat das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG vorgelegt. Der Senat hält § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG für verfassungsgemäß, sieht aber in der zwingenden Pflicht des Arbeitgebers, die pauschale Lohnsteuer nach § 40b Abs. 4 EStG zu erheben und selbst zu tragen, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Vorschriften ist nicht möglich. Deshalb ist die Entscheidung des FG nicht abschließend zu treffen; das Verfahren wurde dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergibt das BVerfG, dass die Pflicht verfassungswidrig ist, hätte die Revision Erfolg; der Gesetzgeber könnte sodann entweder die Sonderzahlungen steuerfrei stellen oder dem Arbeitgeber ein Wahlrecht zur Besteuerung nach individuellen Merkmalen einräumen; andernfalls bliebe die geltende Pflicht bestehen.