Beschluss
X B 130/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage ist unzulässig, wenn der Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichnet ist (§ 65 Abs. 1 FGO).
• Bei Anfechtungsklagen muss mehr als die bloße Benennung des angegriffenen Verwaltungsakts erfolgen; die Klage muss das Rechtsverletzungsbild so darlegen, dass das Gericht seine Entscheidungsbefugnis bestimmen kann.
• Die bloße pauschale Behauptung, ein Prüfbericht oder Bescheide spiegelten die tatsächlichen Verhältnisse nicht korrekt wider, reicht nicht zur Bestimmung des Klagegegenstands aus.
• Ist der Klagebegriff unklar und geben die Kläger trotz Aufforderung keine Konkretisierung, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
• Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO kommt nicht in Betracht, wenn das Finanzgericht die Klage zu Recht durch Prozessurteil abgewiesen hat.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Bezeichnung des Klagebegehrens führt zur Unzulässigkeit der Anfechtungsklage • Die Klage ist unzulässig, wenn der Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichnet ist (§ 65 Abs. 1 FGO). • Bei Anfechtungsklagen muss mehr als die bloße Benennung des angegriffenen Verwaltungsakts erfolgen; die Klage muss das Rechtsverletzungsbild so darlegen, dass das Gericht seine Entscheidungsbefugnis bestimmen kann. • Die bloße pauschale Behauptung, ein Prüfbericht oder Bescheide spiegelten die tatsächlichen Verhältnisse nicht korrekt wider, reicht nicht zur Bestimmung des Klagegegenstands aus. • Ist der Klagebegriff unklar und geben die Kläger trotz Aufforderung keine Konkretisierung, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. • Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO kommt nicht in Betracht, wenn das Finanzgericht die Klage zu Recht durch Prozessurteil abgewiesen hat. Kläger rügen die Aufhebung von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuermessbescheiden sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung von Gewerbeverlusten. Grundlage waren ein Fahndungsprüfbericht und darauf gestützte Bescheide, gegen die die Kläger erfolglos vorgehen. Die Kläger behaupteten pauschal, der Prüfbericht und die Bescheide würden ihre steuerlichen Verhältnisse nicht korrekt wiedergeben und unterstellte Einnahmen sowie die dafür angenommenen Ausgaben seien nicht zutreffend. Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil der Gegenstand des Klagebegehrens trotz gesetzter Ausschlussfrist nicht hinreichend bezeichnet worden sei. Die Kläger reagierten trotz mehrfacher Aufforderung nicht mit einer Konkretisierung ihres Begehrens. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung und sah keinen Verfahrensmangel oder einen der Revision zuzulassenden Rechtsfehler. • Rechtsgrundsatz: Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Gegenstand des Klagebegehrens so bezeichnen, dass ersichtlich ist, was der Kläger begehrt und worin die behauptete Rechtsverletzung besteht; dies dient der Bestimmung der Grenzen der Entscheidungsbefugnis (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). • Anfechtungsklagen erfordern mehr als die bloße Benennung des angegriffenen Verwaltungsakts und des Aufhebungsbegehrens; Angaben müssen eine effektive, zielgerichtete Sachaufklärung ermöglichen und Ermittlungen ins Blaue verhindern. • Im vorliegenden Fall enthielten Klageschrift und Schriftsätze nur pauschale Einwendungen gegen den Prüfbericht und die Bescheide ohne Darstellung konkreter, substantiierter Fehler in Einnahme- oder Ausgabenermittlung; damit war nicht erkennbar, worin nach Ansicht der Kläger die konkrete Rechtsverletzung liegt. • Das Finanzgericht hat die Kläger wiederholt aufgefordert, den Klagegegenstand zu konkretisieren; die Kläger sind dieser Aufforderung nicht nachgekommen, sodass das FG den Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend feststellen konnte. • Mangels ausreichender Bezeichnung war die Abweisung der Klage als unzulässig rechtlich gerechtfertigt; daraus folgt auch, dass keine greifbare Gesetzeswidrigkeit vorliegt, die die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO rechtfertigen würde. Der Bundefinanzhof bestätigt die Unzulässigkeit der Klage, weil der Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichnet wurde. Die Kläger haben ihre Begehren nur pauschal dargestellt und trotz wiederholter Aufforderung keine Konkretisierung nachgereicht, sodass das Finanzgericht nicht feststellen konnte, worin die behauptete Rechtsverletzung besteht. Das Finanzgericht hat daher zu Recht durch Prozessurteil abgewiesen; ein Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nicht vor. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, weil kein greifbarer Rechtsfehler des angefochtenen Urteils vorliegt. Die Entscheidung bleibt bestehen, da die Kläger die Voraussetzungen für eine zulässige Anfechtungsklage nicht erfüllt haben.