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Beschluss

IX B 79/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; das Finanzgericht hat nicht verfahrensfehlerhaft entschieden. • Ein Mangel der Urteilsbegründung nach §119 Nr.6 FGO liegt nur vor, wenn die Entscheidungsgründe ganz oder teilweise fehlen oder eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht möglich ist. • Revisionszulassung nach §115 FGO ist nur bei dargelegten Zulassungsgründen möglich; bloße Angriffe auf die materielle Richtigkeit oder die Beweiswürdigung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Revision wegen fehlender Verfahrensfehler abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; das Finanzgericht hat nicht verfahrensfehlerhaft entschieden. • Ein Mangel der Urteilsbegründung nach §119 Nr.6 FGO liegt nur vor, wenn die Entscheidungsgründe ganz oder teilweise fehlen oder eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht möglich ist. • Revisionszulassung nach §115 FGO ist nur bei dargelegten Zulassungsgründen möglich; bloße Angriffe auf die materielle Richtigkeit oder die Beweiswürdigung genügen nicht. Der Kläger legte fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil ein. Er rügte unter anderem mangelnde Urteilsgründe, verspätete Niederschrift eines Protokolls, unvollständige Bezugsbeifügung zitierter Entscheidungen, fehlende Unterschrift der Urteilsausfertigung und unzureichende Tatsachenfeststellungen zur Wertlosigkeit von Optionsscheinen. Das FG hatte in der Sach- und Beweiswürdigung zuungunsten des Klägers entschieden und den Tatbestand sowie Vorsatz geprüft. Der Kläger verlangte in der Beschwerde die Zulassung der Revision zur Überprüfung materieller Rechtsfragen und der Beweiswürdigung. Der BFH hat über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden. • Die Beschwerde blieb innerhalb der Jahresfrist des §55 Abs.2 FGO ohne Erfolg. • Zur Frage der Urteilsgründe (§119 Nr.6 FGO): Ein Begründungsmangel liegt nur vor, wenn die Entscheidung so unvollständig ist, dass eine Überprüfung nicht möglich ist. Das FG hat hinreichende Gründe dargelegt; es hat insbesondere den Vorsatz und weitere Anhaltspunkte detailliert gewürdigt, sodass keine bloß floskelhafte Begründung vorliegt. • Zur Zitierung fremder Entscheidungen: Ein wörtliches Zitat ohne Anlage ist unschädlich, wenn der zitierte Inhalt im Urteil nachvollziehbar wiedergegeben ist; hier war keine begründungsersetzende Verweisung gegeben. • Zur Niederschrift der Anhörung: Dass das schriftliche Protokoll nach Zustellung des Urteils erstellt wurde, begründet keinen Verfahrensfehler; die Tonaufzeichnung im Aktenbestand reichte aus, um das Gesamtergebnis in die Urteilsfindung einzubeziehen (§96 Abs.1 FGO). • Zur Vollständigkeit der Begründung: Das Gericht musste nicht jeden im Tatbestand genannten Umstand wörtlich in der Begründung abarbeiten; es ist davon auszugehen, dass die genannten Umstände bedacht wurden. • Zur Unterschrift der Ausfertigung: Fehlt die Unterschrift, belegt der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten die Unterschrift der Richter; die Ausfertigung erfordert nicht die Originalunterschrift. • Zur Zulassung der Revision (§115 FGO): Die vorgebrachten Einwendungen richten sich überwiegend gegen die Sachverhaltswürdigung und materielle Richtigkeit des FG-Urteils; es wurden keine der in der FGO genannten Zulassungsgründe dargelegt, auch keine greifbare Gesetzwidrigkeit oder willkürliche Rechtsanwendung. • Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor, da die vorgelegten Fragen im Kern die Einzelfall-Beweiswürdigung betreffen und keine offenkundige Divergenz zu anderer Rechtsprechung belegen. • Weitere Ausführungen wurden nach §116 Abs.5 Satz2 FGO unterlassen; die Kostenentscheidung stützt sich auf §135 Abs.2 FGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen. Das Finanzgericht hat nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt: die Urteilsgründe sind ausreichend, die Zitierung fremder Entscheidungen war nicht begründungsersetzend, die nachträgliche Niederschrift begründet keinen Verfahrensmangel und die Ausfertigung ist formell in Ordnung. Die vorgebrachten Einwände betreffen überwiegend die materielle Richtigkeit und die Beweiswürdigung des FG, was im Nichtzulassungsverfahren keinen Zulassungsgrund nach §115 FGO darstellt. Die Kostenentscheidung erfolgt nach §135 Abs.2 FGO.