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Urteil

IX R 12/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach Inanspruchnahme einer Sonder-AfA für Anzahlungen ist die degressive Gebäude-AfA nach § 7a Abs. 9 EStG ausgeschlossen; nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist auf den Restwert die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG anzuwenden. • Die Korrektur zu Unrecht in Anspruch genommener überhöhter AfA erfolgt spiegelbildlich zur Nachholung unterlassener AfA: Der verbleibende Restbuchwert ist mit dem gesetzlich vorgeschriebenen AfA-Satz bis zur vollen Absetzung zu verteilen. • Vertrauensschutz greift nicht, wenn die bisher anerkannten degressiven AfA im Widerspruch zur zwingenden Vorschrift des § 7a Abs. 9 EStG stehen. • Bei Fehleinstellung früherer Bescheide ist eine Berichtigung in Nachfolgezeiträumen möglich, soweit die früheren Bescheide nicht mehr änderbar sind; dabei darf nicht über die Herstellungskosten hinaus abgeschrieben werden.
Entscheidungsgründe
Sonder-AfA schließt degressive AfA aus; nach Begünstigungszeitraum nur lineare AfA • Nach Inanspruchnahme einer Sonder-AfA für Anzahlungen ist die degressive Gebäude-AfA nach § 7a Abs. 9 EStG ausgeschlossen; nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist auf den Restwert die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG anzuwenden. • Die Korrektur zu Unrecht in Anspruch genommener überhöhter AfA erfolgt spiegelbildlich zur Nachholung unterlassener AfA: Der verbleibende Restbuchwert ist mit dem gesetzlich vorgeschriebenen AfA-Satz bis zur vollen Absetzung zu verteilen. • Vertrauensschutz greift nicht, wenn die bisher anerkannten degressiven AfA im Widerspruch zur zwingenden Vorschrift des § 7a Abs. 9 EStG stehen. • Bei Fehleinstellung früherer Bescheide ist eine Berichtigung in Nachfolgezeiträumen möglich, soweit die früheren Bescheide nicht mehr änderbar sind; dabei darf nicht über die Herstellungskosten hinaus abgeschrieben werden. Der Kläger erwarb 1995 gemeinsam mit seiner Ehefrau ein 1996 fertiggestelltes Mehrfamilienhaus; die Herstellungskosten betrugen 2.704.326 DM. Für eine 1995 geleistete Anzahlung berücksichtigte er eine Sonder-AfA von 1 Mio. DM nach Förderrecht. Ab 1996 setzte der Kläger degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG an; diese Praxis blieb bis 2006 anerkannt. Für 2007–2009 beantragte er erneut degressive AfA in Höhe von 2 % der ursprünglichen Herstellungskosten. Das Finanzamt stellte bei Prüfung fest, dass die degressive AfA unzulässig war und berichtigte die AfA ab 2007 auf die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG unter Zugrundelegung eines Restbuchwerts von 41.784 €. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der Kläger rügte die Anwendung von § 7a Abs. 9 EStG und berief sich auf Vertrauensschutz. • Die Revision ist unbegründet; das FG-Urteil bleibt im Ergebnis bestehen (§ 126 Abs. 2, Abs. 4 FGO). • § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG (Ausschluss der degressiven AfA bei Erwerb, wenn Hersteller Sonder-AfA nutzte) ist hier nicht einschlägig, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen. • Entscheidend ist § 7a Abs. 9 EStG: Nach Inanspruchnahme einer Sonder-AfA bemisst sich die AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums am Restwert nach dem Prozentsatz aus § 7 Abs. 4 EStG; die degressive AfA ist damit ausgeschlossen. • Bei Anwendung des § 7a Abs. 9 EStG ist die 50-jährige typisierte Gesamtnutzungsdauer um den fünfjährigen Förderzeitraum zu kürzen; somit ergibt sich eine Restnutzungsdauer von 45 Jahren und ein AfA-Satz von 2,22 %. • Die Korrektur zu Unrecht in Anspruch genommener überhöhter AfA erfolgt spiegelbildlich zur Nachholung unterlassener AfA: Der verbleibende Restbuchwert (41.784 €) ist mit dem gesetzlichen AfA-Satz auf die Folgejahre bis zur vollen Absetzung zu verteilen. • Die vom Finanzamt berechneten AfA-Beträge (16.292 € für 2007 und 2008 sowie 9.200 € für 2009) sind nach den gesetzlichen Regeln zutreffend und führen nicht zu Abschreibungen über die Herstellungskosten hinaus. • Vertrauensschutz greift nicht: Anerkannte frühere degressive Abschreibungen schützen nicht, wenn zwingende gesetzliche Vorschriften (§ 7a Abs. 9 EStG) dem entgegenstehen. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Finanzgerichts ist im Ergebnis richtig. Das Finanzamt durfte die AfA für 2007–2009 nicht degressiv, sondern nach § 7a Abs. 9 i.V.m. § 7 Abs. 4 EStG linear bemessen. Ausgehend von einem Restbuchwert von 41.784 € sind für 2007 und 2008 jeweils 16.292 € und für 2009 9.200 € als AfA anzusetzen. Eine Berichtigung der überhöhten AfA in den Vorjahren erfolgt spiegelbildlich, wobei weder die Gesamthöhe der Herstellungskosten überschritten noch Vertrauensschutz geltend gemacht werden kann. Daher bleibt die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Steuerbescheide entsprechend bestätigt.