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Beschluss

IV B 63/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung der Vollziehung eines negativen Feststellungsbescheids ist zu gewähren, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen (§69 FGO). • Bei Personengesellschaftsbeteiligungen ist zu prüfen, ob die Gewinnerzielungsabsicht des Gesellschafters fehlt, wenn eine unentgeltliche Übertragung auf Angehörige geplant ist; der maßgebliche Prognosezeitraum für die Totalgewinnbetrachtung kann strittig sein. • Die Übernahme von Darlehen bzw. Sonderbetriebsvermögen durch den Beschenkten kann beim Übertragenden zu einem zu berücksichtigenden Gewinn führen und ist im Hauptsacheverfahren zu klären.
Entscheidungsgründe
AdV negativer Feststellungsbescheid wegen Zweifeln an Gewinnerzielungsabsicht • Die Aussetzung der Vollziehung eines negativen Feststellungsbescheids ist zu gewähren, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen (§69 FGO). • Bei Personengesellschaftsbeteiligungen ist zu prüfen, ob die Gewinnerzielungsabsicht des Gesellschafters fehlt, wenn eine unentgeltliche Übertragung auf Angehörige geplant ist; der maßgebliche Prognosezeitraum für die Totalgewinnbetrachtung kann strittig sein. • Die Übernahme von Darlehen bzw. Sonderbetriebsvermögen durch den Beschenkten kann beim Übertragenden zu einem zu berücksichtigenden Gewinn führen und ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Der Kläger war 2004 als Treugeber mittelbar an der D‑KG beteiligt; die Kommanditeinlage betrug 200.000 €, hiervon waren 70.000 € durch ein Darlehen finanziert. Die D‑KG war ein geschlossener Medienfonds, der in den ersten Jahren Verlustzuweisungen vorsah und später Gewinne erwartete; die X‑Bank gewährte eine Rückzahlungsgarantie. Der Kläger hatte zuvor an mehreren ähnlichen Fonds teilgenommen und war leitender Angestellter sowie zeitweise Geschäftsführer der Initiator‑GmbH. Ende 2008 übertrug er Anteilsrechte an der C‑KG und D‑KG schenkweise auf seine drei minderjährigen Kinder und die Kinder übernahmen die zur Finanzierung bestehenden Darlehen; zuvor hatte der Kläger aus der D‑KG Verlustanteile erhalten. Das Finanzamt erließ 2011 einen negativen Feststellungsbescheid für 2004 mit der Begründung fehlender Gewinnerzielungsabsicht und lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab. Das FG lehnte einen AdV‑Antrag ab; der BFH hat die Beschwerde zugelassen. • Rechtliche Grundlage für AdV: §69 FGO. Bei summarischer Prüfung sind ernstliche Zweifel zu bejahen, wenn gewichtige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechen. • Fraglich ist rechtlich, ob eine Gewinnerzielungsabsicht dem Gesellschafter fehlt, wenn er die Beteiligung nach anfänglichen Verlustzuweisungen zur späteren Übertragung auf Angehörige plant und ob hierbei die Übernahme von Darlehen durch den Beschenkten einen Gewinn des Übertragenden begründet, der in die Totalgewinnprognose einzubeziehen ist. Die Rechtsprechung verlangt Gewinnerzielungsabsicht sowohl auf Gesellschafts‑ als auch auf Gesellschafterebene; ob der Prognosezeitraum unter Umständen auch auf einen Rechtsnachfolger zu erstrecken ist, ist offen. • Tatsächlich bestehen Zweifel, ob tatsächlich die gesamte Beteiligung wie vom FG angenommen vollständig übertragen wurde; in den Akten finden sich nur Entwürfe, die auf eine Teilübertragung hindeuten könnten. Dadurch bleibt unklar, ob und in welchem Umfang künftige Gewinnanteile oder ein bei Übertragung realisierter Gewinn zu berücksichtigen sind. • Die Übernahme von Schulden durch die Kinder stellt Sonderbetriebsvermögen dar; wird dies als Bestandteil der Übertragung behandelt, kann daraus beim Übertragenden ein steuerlicher Gewinn in Höhe des negativen Kapitalkontos entstehen. Die Höhe eines solchen möglichen Gewinns lässt sich aus der Aktenlage nicht ermitteln und ist im Hauptsacheverfahren zu klären. • Bei summarischer Würdigung bestehen somit sowohl rechtliche als auch tatsächliche ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des negativen Feststellungsbescheids; deswegen ist die Aussetzung der Vollziehung bis einen Monat nach Entscheidung über den Einspruch anzuordnen. Die Beschwerde ist begründet. Der BFH hebt die FG‑Vorentscheidung auf und ordnet die Aussetzung der Vollziehung des negativen Feststellungsbescheids 2004 bis einen Monat nach Entscheidung über den beim Finanzamt eingelegten Einspruch an. Begründet wurde dies damit, dass bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen, namentlich hinsichtlich der Frage der Gewinnerzielungsabsicht des Gesellschafters, der Reichweite des Prognosezeitraums für die Totalgewinnbetrachtung sowie der steuerlichen Folgen der Schuldenübernahme durch die Beschenkten. Die Feststellungen des FG und die beigezogenen Akten genügen nicht, um entgegenstehende Zweifel auszuräumen; die materiellen Fragen sind daher im Hauptsacheverfahren abschließend zu prüfen.