Beschluss
XI B 33/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Vollzeiterwerbstätigkeit des volljährigen Kindes schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als ausbildungsplatzsuchendes Kind nicht zwingend aus; die Einkünfte sind für den Grenzbetrag zu berücksichtigen.
• Fehlt das Gericht in der Urteilsbegründung auf entscheidungserhebliche prozessuale Einwendungen (hier: erklärte Aufrechnung) ein, liegt ein Begründungsmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung in diesem Teil führen kann.
• Die Aufrechnung kann das Festsetzungsverfahren (Aufhebungsbescheid) nicht berühren; deshalb ist bei teilbaren Streitgegenständen nur der von dem Begründungsmangel betroffene Teil der Entscheidung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung wegen fehlender Begründung zur erklärten Aufrechnung; Berücksichtigungsfähigkeit bei Vollzeiterwerbstätigkeit • Eine Vollzeiterwerbstätigkeit des volljährigen Kindes schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als ausbildungsplatzsuchendes Kind nicht zwingend aus; die Einkünfte sind für den Grenzbetrag zu berücksichtigen. • Fehlt das Gericht in der Urteilsbegründung auf entscheidungserhebliche prozessuale Einwendungen (hier: erklärte Aufrechnung) ein, liegt ein Begründungsmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung in diesem Teil führen kann. • Die Aufrechnung kann das Festsetzungsverfahren (Aufhebungsbescheid) nicht berühren; deshalb ist bei teilbaren Streitgegenständen nur der von dem Begründungsmangel betroffene Teil der Entscheidung aufzuheben. Der Kläger beantragte Kindergeld für seine 1991 geborene Tochter T. T war 2007–2010 in Ausbildung und ab 1. August 2010 vollzeitbeschäftigt. Ab Oktober 2010 bewarb sie sich erneut um eine Ausbildung; ein Ausbildungsplatz wurde ihr zugesagt, Ausbildungsbeginn Sommer 2011. Die Familienkasse hob mit Bescheid die Kindergeldfestsetzung für Januar–Juni 2010 auf und forderte Rückzahlung, weil die Einkünfte die maßgeblichen Grenzbeträge überschritten hätten. Die Familienkasse rechnete in der Einspruchsentscheidung Einkünfte der Monate Oktober–Dezember 2010 ein, weil sie T für diese Monate als ausbildungsplatzsuchend berücksichtigungsfähig hielt. Das FG wies die Klage ab. In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger die Aufrechnung gegen einen möglichen Rückforderungsanspruch erklärt; die Familienkasse erschien nicht. Das FG ging in seinem Urteil nicht auf die erklärte Aufrechnung ein. • Der Senat änderte das Beteiligtenrubrum wegen gesetzlichem Beteiligtenwechsel und prüfte die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision nach § 115 FGO. • Zur Frage der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung: Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt. Die vom Kläger angeführte Rechtsfrage betrifft ausgelaufenes Recht und es besteht bereits umfangreiche BFH-Rechtsprechung, wonach Vollzeiterwerbstätigkeit die Berücksichtigungsfähigkeit als ausbildungsplatzsuchendes Kind nicht ausschließt; der Kläger hat hierzu keine überzeugende Auseinandersetzung vorgebracht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). • Prozessualer Mangel: Das FG hat im Urteil nicht zur vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärten Aufrechnung Stellung genommen. Damit wurde ein selbständiges Verteidigungsmittel übergangen und ein Begründungsmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO begangen, was eine auf dieser Grundlage beruhende Verletzung von Bundesrecht darstellt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO). • Rechtliche Wirkung beschränkter Aufrechnungseinwendung: Eine erklärte Aufrechnung kann die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheids im Festsetzungsverfahren nicht berühren; daher betrifft der Begründungsmangel nur den Rückforderungsbescheid im Erhebungsverfahren, nicht den Aufhebungsbescheid (Abgrenzung Festsetzungs- vs. Erhebungsverfahren). • Verfahrensfolge: Da der Streitgegenstand teilbar ist, hob der Senat das FG-Urteil hinsichtlich des Rückforderungsbescheids auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in diesem Punkt an das FG zurück; zum Aufhebungsbescheid blieb die Entscheidung bestehen. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung wurde dem FG zur einheitlichen Entscheidung übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist teilweise begründet. Die Entscheidung des FG wird insoweit aufgehoben, als es den Rückforderungsbescheid betrifft, und der Rechtsstreit in diesem Teil zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Die Beschwerde zu dem Streitgegenstand der Aufhebung des Kindergeldes ist unzulässig verworfen. Der angeführte Begründungsmangel beruht darauf, dass das FG nicht zu der in der Verhandlung erklärten Aufrechnung Stellung genommen hat; dies betrifft nur das Erhebungsverfahren (Rückforderungsbescheid), nicht das Festsetzungsverfahren (Aufhebungsbescheid). Die Kostenentscheidung wird dem Finanzgericht zur Einheitlichkeit übertragen.