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Urteil

XI R 21/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 13b UStG ist einschränkend dahin auszulegen, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nur dann übergeht, wenn dieser die empfangene Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer eigenen Bauleistung verwendet. • Die Parteivereinbarung oder Vorlage einer Freistellungsbescheinigung begründet keinen rechtsverbindlichen Übergang oder Ausschluss der Steuerschuldnerschaft; der Gesetzgeber hat die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nicht dem Parteiwillen untergeordnet. • Fehlende oder unzureichende tatsächliche Feststellungen des Finanzgerichts zur Verwendung der empfangenen Leistungen, zu möglichen eigenen Bauumsätzen des Leistungsempfängers, zur Organschaft und zum Vorsteuerabzug machen eine Zurückverweisung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Einschränkende Auslegung des § 13b UStG: Verwendung empfangener Bauleistungen erforderlich • § 13b UStG ist einschränkend dahin auszulegen, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nur dann übergeht, wenn dieser die empfangene Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer eigenen Bauleistung verwendet. • Die Parteivereinbarung oder Vorlage einer Freistellungsbescheinigung begründet keinen rechtsverbindlichen Übergang oder Ausschluss der Steuerschuldnerschaft; der Gesetzgeber hat die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nicht dem Parteiwillen untergeordnet. • Fehlende oder unzureichende tatsächliche Feststellungen des Finanzgerichts zur Verwendung der empfangenen Leistungen, zu möglichen eigenen Bauumsätzen des Leistungsempfängers, zur Organschaft und zum Vorsteuerabzug machen eine Zurückverweisung erforderlich. Der Kläger war 2007 überwiegend als Bauträger tätig und zugleich Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, die Rohbauarbeiten für einen Bauauftrag an ihn erbrachte. Die GmbH stellte zwischen April und Oktober 2007 zwölf Abschlagsrechnungen aus, in denen sie § 13b UStG anwandte; der Kläger meldete und entrichtete daraufhin die Umsatzsteuer. In der Schlussrechnung vom 17.12.2007 wies die GmbH jedoch Umsatzsteuer separat aus. Das Finanzamt ging davon aus, dass nach § 13b Abs.1 Nr.4, Abs.2 Satz2 UStG der Kläger als Leistungsempfänger die Steuer schulde; Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Streitbestandteile betreffen insbesondere, ob der Kläger selbst Bauleistungen erbracht hat, ob er die empfangenen Leistungen zur Erbringung eigener Bauleistungen verwendet hat, ob eine Organschaft zur GmbH bestand und ob ein Vorsteuerabzug aus der Schlussrechnung möglich ist. • Die Revision ist begründet; das Vorurteil des FG wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. • Nach aktueller BFH-Rechtsprechung und unionsrechtlicher Vorgabe (Art.199 MwStSystRL) ist § 13b Abs.2 Satz2 UStG teleologisch einschränkend auszulegen: Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger kommt nur in Betracht, wenn dieser die empfangene Werklieferung oder sonstige Leistung zur Erbringung einer eigenen Bauleistung verwendet. • Eine Vereinbarung zwischen den Parteien oder die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG kann den gesetzlichen Übergang der Steuerschuldnerschaft nicht ersetzen; die gesetzliche Regelung dient der Sicherung des Steueranspruchs und steht nicht im Belieben der Parteien. • Das FG hat unzureichende tatsächliche Feststellungen getroffen. Es fehlt an Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang der Kläger im Streitjahr selbst Bauleistungen erbracht hat, ob er die Vorleistungen der GmbH zur Erbringung eigener Bauleistungen verwendet hat und ob zwischen Kläger und GmbH eine steuerliche Organschaft im Streitjahr vorlag. • Weiterhin sind Feststellungen zum möglichen Vorsteuerabzug aus der Schlussrechnung der GmbH erforderlich, insbesondere zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungszeitraum; Unklarheiten in Rechnung und Berichtsangaben bedürfen Aufklärung. • Mangels abschließender Feststellungen ist die Sache nicht spruchreif; das FG muss im zweiten Rechtsgang die tatsächlichen Grundlagen ermitteln und sodann die Anwendung des § 13b UStG unter Berücksichtigung der eingeschränkten Auslegung prüfen. Die Revision des Klägers war erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der BFH stellt klar, dass § 13b UStG nur dann zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger führt, wenn dieser die empfangene Bauleistung selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Vereinbarungen der Vertragsparteien oder die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung ändern daran nichts. Mangels ausreichend festgestellter tatsächlicher Umstände (Eigenerbringung von Bauleistungen durch den Kläger, Verwendung der Vorleistungen, mögliche Organschaft, Vorsteuerabzug) kann über die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids nicht abschließend entschieden werden; das FG hat daher neue Feststellungen zu treffen und danach erneut zu entscheiden.