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Beschluss

III B 55/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen (§116 Abs.5 FGO). • Eine Divergenz nach §115 Abs.2 Nr.2 Alt.2 FGO liegt nicht vor, weil die angeblich abweichenden BFH-Entscheidungen keinen eindeutigen entgegenstehenden Rechtssatz enthalten. • Bei der Prüfung einer möglichen Überversorgung kann eine Anwartschaftsdynamik einzubeziehen sein; aus den herangezogenen BFH-Entscheidungen ergibt sich jedoch kein klarer gegenteiliger Grundsatz. • Verfahrensrügen (unterlassene Zeugenvernehmung, Verletzung rechtlichen Gehörs) sind unbegründet, wenn das Finanzgericht die behaupteten Tatsachen zugunsten der Partei unterstellt und eine Gesamtwürdigung vorgenommen hat. • Die Übertragung der Rechtssache an einen Einzelrichter nach §6 FGO ist nicht angreifbar, weil keine greifbare Gesetzeswidrigkeit vorliegt. • Die Frage, ob arbeitsrechtlich unzulässige Kürzungen das Vorliegen einer Überversorgung beeinflussen, ist durch frühere BFH-Rechtsprechung (u.a. I R 56/11) als steuerlich zu beurteilen und damit nicht klärungsbedürftig für eine Revision.
Entscheidungsgründe
Revision nicht zugelassen: Keine Divergenz zu BFH-Rechtsprechung bei Überversorgung • Die Beschwerde ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen (§116 Abs.5 FGO). • Eine Divergenz nach §115 Abs.2 Nr.2 Alt.2 FGO liegt nicht vor, weil die angeblich abweichenden BFH-Entscheidungen keinen eindeutigen entgegenstehenden Rechtssatz enthalten. • Bei der Prüfung einer möglichen Überversorgung kann eine Anwartschaftsdynamik einzubeziehen sein; aus den herangezogenen BFH-Entscheidungen ergibt sich jedoch kein klarer gegenteiliger Grundsatz. • Verfahrensrügen (unterlassene Zeugenvernehmung, Verletzung rechtlichen Gehörs) sind unbegründet, wenn das Finanzgericht die behaupteten Tatsachen zugunsten der Partei unterstellt und eine Gesamtwürdigung vorgenommen hat. • Die Übertragung der Rechtssache an einen Einzelrichter nach §6 FGO ist nicht angreifbar, weil keine greifbare Gesetzeswidrigkeit vorliegt. • Die Frage, ob arbeitsrechtlich unzulässige Kürzungen das Vorliegen einer Überversorgung beeinflussen, ist durch frühere BFH-Rechtsprechung (u.a. I R 56/11) als steuerlich zu beurteilen und damit nicht klärungsbedürftig für eine Revision. Die Klägerin wendet sich gegen ein Urteil des Finanzgerichts, mit dem Pensionsrückstellungen und Betriebsausgabenabzug gekürzt wurden wegen Überschreitens der 75%-Grenze im Sinne des §6a EStG. Streitgegenstand ist, ob bei der Prüfung der Überversorgung eine fest zugesagte Anwartschaftsdynamik (bis 3% jährlich) mitzuberücksichtigen ist und ob das FG von älteren BFH-Entscheidungen abgewichen sei. Die Klägerin beruft sich auf angebliche Divergenzen zu zwei BFH-Urteilen und beantragt Zulassung der Revision. Außerdem rügt sie Verfahrensfehler: das FG habe einen Beratungsleiter nicht als Zeugen vernommen und ihr rechtliches Gehör verletzt. Das FG hatte die Kürzung nicht allein wegen Überschreitens der typisierenden Grenze vorgenommen, sondern eine Gesamtwürdigung durchgeführt und bestimmte Sachverhaltsbehauptungen zugunsten der Klägerin unterstellt. Der Senat prüft Zulassungsgründe und Verfahrensrügen und entscheidet über die Zulassung der Revision. • Zulassungsentscheidung: Die Beschwerde ist nach §116 Abs.5 Satz1 FGO unbegründet, selbst wenn Zulassungsgründe hinreichend dargelegt worden wären. • Divergenz nicht gegeben: Divergenz erfordert, dass das angefochtene Urteil und die behauptlich abweichende Entscheidung dieselbe Rechtsfrage betreffen und die abweichenden Rechtssätze sich unmittelbar und mit hinreichender Deutlichkeit aus den Entscheidungen ergeben; dies trifft hier nicht zu. • Auslegung der BFH-Entscheidungen: Aus den zitierten BFH-Urteilen lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit der von der Klägerin behauptete Rechtssatz entnehmen, dass eine Anwartschaftsdynamik von bis zu 3% jährlich bei der 75%-Prüfung stets unberücksichtigt bleibt. • Tatsachenwürdigung und Beweisverzicht: Das FG durfte unter den gegebenen Umständen auf weitere Zeugenvernehmungen verzichten, weil es die unter Beweis gestellten Tatsachen zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt und dennoch eine abweichende rechtliche Bewertung vorgenommen hat (§76 Abs.1 FGO). • Rechtliches Gehör und Beachtungspflicht: Das FG hat die vorgetragenen Umstände in die Gesamtwürdigung einbezogen; es liegt kein Verstoß gegen §96 Abs.1 FGO oder §119 Nr.3 FGO vor, da keine unberücksichtigten entscheidungserheblichen Äußerungen vorliegen. • Übertragung an Einzelrichter: Die Übertragung des Verfahrens an einen Einzelrichter nach §6 FGO ist unanfechtbar, eine greifbare Gesetzeswidrigkeit ist nicht dargetan. • Rechtsfortbildung nicht erforderlich: Die von der Klägerin angesprochene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig; der BFH hat bereits entschieden, dass das Steuerrecht arbeitsrechtliche Unzulässigkeit von Kürzungen überlagert (I R 56/11). Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Gericht stellt fest, dass keine Divergenz zu einschlägigen BFH-Entscheidungen vorliegt und die Klägerin die behaupteten Zulassungsgründe nicht substantiiert begründet hat. Verfahrensrügen, insbesondere die unterlassene Zeugenvernehmung und Verletzung des rechtlichen Gehörs, sind unbegründet, weil das Finanzgericht die relevanten Tatsachen zugunsten der Klägerin unterstellt und eine vollumfängliche Gesamtwürdigung vorgenommen hat. Die Übertragung der Rechtssache an einen Einzelrichter war rechtmäßig und nicht angreifbar. Insgesamt bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts in der Sache bestehen, weil weder rechtliche Gründe für eine Zulassung der Revision noch Verfahrensfehler ersichtlich sind.