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Beschluss

VII B 107/12

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Preisschilder sind auch dann keine Umschließungen i.S. des ZK, wenn sie zusätzliche warenbezogene Informationen enthalten und infolge ihrer Aufmachung zugleich werblichen Zwecken dienen. Das bedarf u.a. im Hinblick auf den GATT-Zollwertkodex 1994 keiner Klärung in einem Revisionsverfahren .
Entscheidungsgründe
NV: Preisschilder sind auch dann keine Umschließungen i.S. des ZK, wenn sie zusätzliche warenbezogene Informationen enthalten und infolge ihrer Aufmachung zugleich werblichen Zwecken dienen. Das bedarf u.a. im Hinblick auf den GATT-Zollwertkodex 1994 keiner Klärung in einem Revisionsverfahren . II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. 1. Es ist mit dem FG, das insofern eine anderenfalls naheliegende Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit Recht nicht in Betracht gezogen hat, als zweifelsfrei davon auszugehen, dass Preisschilder ‑‑auch wenn sie zusätzliche warenbezogene Informationen enthalten und infolge ihrer Aufmachung zugleich werbenden Zwecken dienen sollen‑‑ keine Umschließungen i.S. des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK sind. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht zu Unrecht auf das Urteil des EuGH vom 5. Oktober 1988 357/87 (Slg. 1988, 6239) hingewiesen hat, in dem der EuGH den Begriff Umschließung anscheinend mit dem eines Behältnisses für die Beförderung, Lagerung und Vermarktung von Waren gleichgesetzt hat, spricht entgegen der Ansicht des HZA nichts ernstlich dafür, der Begriff der Umschließung könne auch bloße Warenanhänger meinen, die außer zu werben über den Preis und z.B. die Eigenschaften der Ware, deren richtige Behandlung und dergleichen informieren sollen. Das hat das FG im Hinblick auf den GATT-Zollwertkodex 1994, der bei der Auslegung der Zollwertvorschriften des ZK zu berücksichtigen ist, überzeugend dargelegt, und es gilt auch im Hinblick auf die vom HZA hervorgehobene Entstehungsgeschichte des Art. 32 ZK und die AV 5 Buchst. b zur KN und die danach möglicherweise in den Begriff "Umschließung" einzubeziehenden "Aufmachungen". Denn Preisschilder dienen nicht der Aufmachung der Ware, von welcher vielmehr nur bei solchen Vorrichtungen gesprochen werden kann, die ‑‑wie die vom HZA erwähnten Einlagen, Klammern und Nadeln bei Herrenhemden‑‑ sicherstellen sollen, dass die Ware dem Käufer in einer ansehnlichen Verfassung präsentiert werden kann und insbesondere nicht durch Lagerung und Transport an dieser Schaden nimmt, wie es auch eine Verpackung verhindern soll. 2. Die von dem HZA als zweites aufgeworfene Frage, ob solche Schilder in den Waren i.S. des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK enthalten sind, wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu beantworten, weil ‑‑wie die Klägerin zutreffend geltend gemacht hat‑‑ die Transportkosten für diese Schilder unabhängig von der Einschlägigkeit dieser Vorschrift nicht bei der Zollwertfeststellung zu berücksichtigen wären. Wenn im Übrigen das HZA der Ansicht sein sollte, es sei allgemeine Auffassung, dass solche Schilder keine Teile oder Zubehör der damit versehenen Waren sind, bedürfte es insofern keiner Klärung der von ihm aufgeworfenen Frage in einem Revisionsverfahren und ist das Vorbringen der Beschwerde jedenfalls insoweit unschlüssig, weil das eigene Vorbringen des HZA der Annahme, es handele sich um eine klärungsbedürftige Frage, gerade entgegensteht. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken