Beschluss
IX R 6/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Finanzamts ist unzulässig mangels Beschwer i.S. der FGO.
• Bei Feststellungsverfahren zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Schuldzinsen kommt es auf die materiellen Auswirkungen in etwaigen Folgebescheiden nicht an.
• Die Verteilung der festgestellten Schuldzinsen dient allein dazu, eine mehrfache steuerliche Berücksichtigung zu vermeiden; ein schützenswertes rechtliches Interesse des Finanzamts an der konkreten steuerlichen Auswirkung der Zurechnung der Schuldzinsen besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Revision des Finanzamts unzulässig mangels Beschwer bei Feststellung von Schuldzinsen • Die Revision des Finanzamts ist unzulässig mangels Beschwer i.S. der FGO. • Bei Feststellungsverfahren zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Schuldzinsen kommt es auf die materiellen Auswirkungen in etwaigen Folgebescheiden nicht an. • Die Verteilung der festgestellten Schuldzinsen dient allein dazu, eine mehrfache steuerliche Berücksichtigung zu vermeiden; ein schützenswertes rechtliches Interesse des Finanzamts an der konkreten steuerlichen Auswirkung der Zurechnung der Schuldzinsen besteht nicht. Drei Kläger erwarben gemeinsam Eigentumswohnungen eines Gebäudes und vereinbarten einen Gesamtpreis mit Aufteilungsschlüssel (64,2% und 35,8%). Nach Fertigstellung vermieteten sie die Wohnungen; Mieten liefen auf ein gemeinsames Konto. Zur Finanzierung schlossen sie gesamtschuldnerliche Darlehensverträge als GbR und leisteten Zins- und Tilgungszahlungen entsprechend dem Kaufpreisschlüssel. Zahlungen eines Klägers über seinen Anteil hinaus führten zu Ausgleichsansprüchen unter den Käufern; ein Kläger wurde teilweise zur Zahlung verurteilt und war später zahlungsunfähig. Das Finanzamt setzte die dem Gebäude zurechenbaren Schuldzinsen gesondert und einheitlich fest und verteilte sie nach dem Kaufpreisschlüssel. Die Kläger legten Einspruch ein und klagten; das Finanzgericht bestätigte die Höhe der Schuldzinsen, änderte aber die Verteilung dahingehend, dass bestimmte Zahlungen dem zahlenden Kläger allein zugerechnet werden. Das Finanzamt legte Revision ein, die der BFH als unzulässig verwarf. • Die Revision des Finanzamts war nach § 126 Abs. 1 FGO mangels Beschwer zu verwerfen, weil das Finanzamt kein schützenswertes Rechtsinteresse an der von ihm angegriffenen Entscheidung darlegt. • Gegen eine isolierte Kostenentscheidung ist die Revision nach § 145 FGO nicht statthaft; die offensichtliche Unrichtigkeit der Kostenentscheidung begründet keine Beschwer gegen das Urteil. • Materielle Beschwer setzt voraus, dass das Urteil für den Beklagten nachteilig ist und durch die Revision eine günstigere Entscheidung erwartet werden kann. Das ist hier nicht der Fall, weil das Finanzgericht die festgestellte Summe der Schuldzinsen bestätigt hat. • Die Verteilung der Schuldzinsen im Feststellungsverfahren dient primär der Verhinderung mehrfacher steuerlicher Geltendmachung und betrifft nicht das schützenswerte Interesse des Finanzamts an den konkreten Auswirkungen in den Einkommensteuerveranlagungen der einzelnen Eigentümer. • Die wirtschaftliche Folge, dass ein Eigentümer zahlungsunfähig ist und die Zinsen sich bei ihm steuerlich nicht auswirken könnten, ändert nichts an der rechtlichen Zurechnung im Feststellungsverfahren; auf mögliche Folgebescheide kommt es für die Feststellung nicht an. • Ein formaler Eingriff des Finanzgerichts in den Bescheid reicht allein nicht zur Bejahung der Beschwer, da die ständige Rechtsprechung auf die materielle Beschwer abstellt. Die Revision des Finanzamts wird als unzulässig verworfen mangels Beschwer nach § 126 Abs. 1 FGO. Das Urteil des Finanzgerichts bleibt in der Sache bestehen: Die Höhe der festgestellten Schuldzinsen wird bestätigt und die Verteilung so geändert, dass Zahlungen des einen Klägers diesem allein zugeordnet werden. Das Finanzamt kann durch die Revision keine günstigere Entscheidung erreichen, weil es an einem schützenswerten Interesse an der konkreten steuerlichen Auswirkung der Zurechnung fehlt. Die Entscheidung stellt klar, dass im Feststellungsverfahren der rechtlichen Zurechnung Vorrang vor den möglichen wirtschaftlichen Folgen in späteren Einkommensteuerbescheiden zukommt.