Beschluss
IV R 28/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Übertragung von Grundstücken auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft stellt sich die Frage, ob nach § 6 Abs. 5 EStG eine Bewertung der ohne fremdübliches Entgelt erfolgten Entnahme zum Buchwert möglich ist.
• Der Senat hat dem Bundesverfassungsgericht eine Vorlagefrage zur Vereinbarkeit des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorgelegt, weil die Entscheidung darüber für den Ausgang des Verfahrens vorliegend vorgreifend ist.
• Das Verfahren wurde nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß §§ 121, 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG ausgesetzt; die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und äußerten keine Bedenken.
Entscheidungsgründe
Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage verfassungsrechtlicher Frage zu § 6 Abs. 5 EStG • Bei der Übertragung von Grundstücken auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft stellt sich die Frage, ob nach § 6 Abs. 5 EStG eine Bewertung der ohne fremdübliches Entgelt erfolgten Entnahme zum Buchwert möglich ist. • Der Senat hat dem Bundesverfassungsgericht eine Vorlagefrage zur Vereinbarkeit des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorgelegt, weil die Entscheidung darüber für den Ausgang des Verfahrens vorliegend vorgreifend ist. • Das Verfahren wurde nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß §§ 121, 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG ausgesetzt; die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und äußerten keine Bedenken. Die Klägerin (Revisionsbeklagte) übertrug Grundstücke auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft. Streitgegenstand ist, ob diese Übertragung ohne Vereinnahmung eines fremdüblichen Entgelts nach § 6 Abs. 5 EStG mit dem Buchwert bewertet werden kann. Der Ausgang des Verfahrens hängt davon ab, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit hat der BFH dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt. Die Prozessparteien wurden über die beabsichtigte Aussetzung informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Beide Parteien äußerten keine Einwände gegen die Aussetzung. Der Senat hielt die Aussetzung gemäß den einschlägigen Vorschriften der Finanzgerichtsordnung für geboten. • Streitpunkt ist die norminterpretative Frage, ob § 6 Abs. 5 EStG die Bewertung einer ohne fremdübliches Entgelt erfolgten Entnahme zum Buchwert zulässt. • Die Frage ist verfassungsrechtlich relevant, weil § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG die Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften vom Buchwertprinzip ausschließen könnte und dies den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG berührt. • Der Senat hielt es für erforderlich, die Verfassungsfragen dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, weil deren Klärung für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits vorgreifend ist. • Rechtsgrundlagen der Entscheidung sind § 6 Abs. 5 EStG sowie die verfahrensrechtlichen Vorschriften §§ 121, 74 FGO, die eine Aussetzung bis zur Entscheidung des BVerfG erlauben. • Die Parteien wurden angehört; mangels Einwendungen wurde die Aussetzung angeordnet, um eine einheitliche verfassungsrechtliche Klärung zu ermöglichen. Das Verfahren wurde ausgesetzt, bis das Bundesverfassungsgericht über die Vorlagefrage entscheidet. Die Vorlage betrifft die Vereinbarkeit von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG und ist für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreifend. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und äußerten keine Bedenken gegen die Aussetzung. Damit bleibt die Klärung der Frage, ob eine Übertragung auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zum Buchwert möglich ist, bis zur Entscheidung des BVerfG offen.