Beschluss
VII R 20/12
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Bei der nach § 126a Satz 2 FGO vorgeschriebenen Anhörungsmitteilung, mit der dem Kläger Gelegenheit gegeben werden soll, sich zu dem beabsichtigten Vorgehen des Gerichts zu äußern, handelt es sich nicht um eine Entscheidung i.S. des § 133a Abs.1 FGO, so dass eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge unstatthaft ist.
Entscheidungsgründe
NV: Bei der nach § 126a Satz 2 FGO vorgeschriebenen Anhörungsmitteilung, mit der dem Kläger Gelegenheit gegeben werden soll, sich zu dem beabsichtigten Vorgehen des Gerichts zu äußern, handelt es sich nicht um eine Entscheidung i.S. des § 133a Abs.1 FGO, so dass eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge unstatthaft ist. II. 1. Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO), weil in ihrer Begründung entgegen § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO nicht nachvollziehbar dargelegt ist, dass der beschließende Senat bei Erlass seines angegriffenen Beschlusses den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO). Zur Begründung einer Anhörungsrüge muss der Rügeführer darlegen, zu welchen Rechts- oder Sachfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Klägers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2012 X S 4/12 (PKH), BFH/NV 2012, 967). 2. Mit seiner Eingabe wiederholt der Kläger im Wesentlichen die Argumente, die er bereits im Schriftsatz vom 25. Juli 2013 vorgebracht hat. Die ausdrücklich in Bezug genommenen und zum Teil wiederholten Ausführungen betreffen lediglich eine Mitteilung des Gerichts, mit der dem in § 126a Satz 2 FGO festgelegten Erfordernis Genüge getan wird, nach dem die Beteiligten vorher, d.h. vor der Beschlussfassung, zu hören sind. Bei dieser Mitteilung handelt es sich nicht um eine gerichtliche Entscheidung i.S. des § 133a Abs. 1 FGO, sondern lediglich um einen Hinweis des Gerichts, dass von dem in § 126a FGO festgelegten vereinfachten Verfahren Gebrauch gemacht werden soll. Eine gegen die Anhörungsmitteilung gerichtete Anhörungsrüge ist somit nicht statthaft. Im Übrigen ist nach den gesetzlichen Vorgaben eine kurze Begründung für die Auffassung des Gerichts weder vorgeschrieben noch verfassungsrechtlich geboten (Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 126a FGO Rz 5; Rüsken in Beermann/Gosch, AO § 126a Rz 10; Ruban/Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 126a Rz 5 sowie Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 1992 1 BvR 1411/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 202). 3. Soweit dem Vorbringen des Klägers die Rüge entnommen werden könnte, der BFH habe den Gehörsanspruch deshalb verletzt, weil er die Klage trotz Annahme eines pflichtwidrigen Verhaltens des HZA abgewiesen habe, reichen die Ausführungen zur schlüssigen Darlegung einer Gehörsverletzung nicht aus. Insbesondere legt der Kläger nicht dar, welches Vorbringen der BFH nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Auch übersieht der Kläger, dass der BFH mit der von ihm gewählten Formulierung, dass sich das Verhalten des HZA entgegen der Auffassung des Klägers im Streitfall nicht als grob pflichtwidrig erweise, der Zollbehörde keine Pflichtwidrigkeit unterstellt hat. Die nachfolgenden Hinweise, nach denen eine Pflicht des HZA zur unverzüglichen Unterrichtung der Beteiligten über das Ergebnis einer Inanspruchnahme des elektronischen Informationsaustausches nach der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 359/1) nicht besteht, deuten vielmehr darauf hin, dass im Streitfall von einer Pflichtverletzung des HZA nicht ausgegangen werden kann. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken