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Beschluss

X S 40/13 (PKH)

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der BFH ist für die Entscheidung über einen PKH-Antrag in einem Entschädigungsklageverfahren nach § 198 GVG zuständig. • Ein PKH-Antrag muss das Streitverhältnis substantiiert darstellen; bei Verfahren vor dem Finanzgericht sind Angaben zu Ablauf und Verzögerungen erforderlich. • Fehlen hinreichende Angaben zum Umfang des Entschädigungsanspruchs und zur Verfahrensdauer, ist der PKH-Antrag unzulässig; liegt zudem keine unangemessen lange Verfahrensdauer vor, fehlt die Erfolgsaussicht.
Entscheidungsgründe
PKH bei Entschädigungsklage nach §198 GVG: Darlegungspflicht und fehlende Erfolgsaussicht • Der BFH ist für die Entscheidung über einen PKH-Antrag in einem Entschädigungsklageverfahren nach § 198 GVG zuständig. • Ein PKH-Antrag muss das Streitverhältnis substantiiert darstellen; bei Verfahren vor dem Finanzgericht sind Angaben zu Ablauf und Verzögerungen erforderlich. • Fehlen hinreichende Angaben zum Umfang des Entschädigungsanspruchs und zur Verfahrensdauer, ist der PKH-Antrag unzulässig; liegt zudem keine unangemessen lange Verfahrensdauer vor, fehlt die Erfolgsaussicht. Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Anwalts für ein Entschädigungsklageverfahren nach §198 GVG, das unter dem Aktenzeichen 13 K 122/13 beim Niedersächsischen Finanzgericht anhängig ist. Er sandte Anträge und Schreiben über verschiedene Gerichte, woraufhin die Geschäftsstelle des BFH den Eingang bestätigte und um nähere Angaben zu Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs sowie zum Ablauf des Verfahrens bat. Der Antragsteller verwies auf Zuständigkeitsfragen und machte ansonsten keine substantiierten Angaben zum Streitgegenstand oder zur behaupteten Verfahrensverzögerung. Das Niedersächsische FG leitete seine Erklärungen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an den BFH weiter. Der BFH prüfte daraufhin den PKH-Antrag. • Zuständigkeit: Nach §155 Satz 2 FGO i.V.m. dem Siebzehnten Titel GVG ist für Entschädigungsklagen wegen angeblich unangemessener Verfahrensdauer an die Stelle des OLG der BFH getreten; als Prozessgericht ist der BFH gemäß §142 Abs.1 FGO i.V.m. §§117,119 ZPO auch für PKH-Anträge zuständig. • Darlegungspflicht: Nach §142 Abs.1 FGO i.V.m. §117 Abs.1 Satz 2 ZPO muss der PKH-Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellen. Bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem FG erfordert die gefestigte BFH-Rechtsprechung eine substantielle Darstellung, damit die Erfolgsaussicht nach §114 ZPO geprüft werden kann. • Erwarteter Inhalt: Der Antragsteller muss auch in laienhafter Form nachvollziehbar darlegen, inwiefern das finanzgerichtliche Verfahren unangemessen verzögert worden sein soll; dies ist zumutbar und verletzt nicht die Rechtsschutzgleichheit. • Fehlende Substanz: Der vorliegende Antrag enthielt keine Angaben zur Höhe des Entschädigungsanspruchs, keinen Ablauf- oder Verfahrenshinweis und keine Tatsachen zur behaupteten Verzögerung. Damit war nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang Erfolgsaussichten bestehen. Der BFH kann nicht von Amts wegen die Akten ohne substantiierten Vortrag zu seinen Gunsten auswerten. • Erfolgsaussicht im Einzelfall: Zudem war nach Aktenzeichen ersichtlich, dass das Verfahren erst 2013 anhängig wurde und unter einem Jahr Laufzeit steht; deshalb ist bereits materiell keine unangemessen lange Verfahrensdauer i.S. des §198 GVG ersichtlich und eine Entschädigung nicht voraussichtlich erfolgreich. Der PKH-Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil der Antragsteller das Streitverhältnis nicht substantiiert dargestellt hat und keine Angaben zu Umfang und Höhe des Entschädigungsanspruchs sowie zum Ablauf des finanzgerichtlichen Verfahrens machte. Mangels konkreter Tatsachen zum Vorwurf einer unangemessenen Verfahrensdauer konnte die erforderliche Erfolgsaussicht (§114 ZPO i.V.m. §142 FGO) nicht festgestellt werden. Zusätzlich spricht die kurze Verfahrensdauer (weniger als ein Jahr) gegen eine hinreichende Aussicht auf Erfolg einer Entschädigungsklage nach §198 GVG. Eine gesonderte Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.