OffeneUrteileSuche
Beschluss

XI R 29/13

BFH, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei offensichtlichen Fehlern im Rubrum eines Urteils ist nach § 107 FGO von Amts wegen zu berichtigen. • Wechsel der Beklagten aufgrund gesetzlicher Organisationsregelung berührt die örtliche Zuständigkeit des ursprünglich sachlich zuständigen Gerichts nicht (perpetuatio fori). • Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht nur in den Monaten, in denen der Anspruchsberechtigte inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Rubrums; keine Kindergeldberechtigung ohne inländische Einkünfte • Bei offensichtlichen Fehlern im Rubrum eines Urteils ist nach § 107 FGO von Amts wegen zu berichtigen. • Wechsel der Beklagten aufgrund gesetzlicher Organisationsregelung berührt die örtliche Zuständigkeit des ursprünglich sachlich zuständigen Gerichts nicht (perpetuatio fori). • Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht nur in den Monaten, in denen der Anspruchsberechtigte inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt. Die Klägerin begehrt Kindergeld für zwei Kinder. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts der Familienkasse Z. Zum 1. Mai 2013 fand ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel der zuständigen Familienkasse statt; das Finanzgericht nannte irrtümlich die Familienkasse Y als Beklagte, zuständig war aber die Familienkasse X, da die Klägerin Wohnsitz in Republik A hat. Die örtliche Zuständigkeit des Niedersächsischen Finanzgerichts blieb trotz des Wechsels der Beklagten erhalten. Das Revisionsverfahren ist beim BFH anhängig. Sachverhaltsfeststellungen des FG ergeben, dass die Klägerin in den streitigen Monaten keine inländischen Einkünfte erzielt hat. • Das Rubrum des FG-Urteils war offensichtlich unrichtig und gemäß § 107 FGO zu berichtigen; die richtige Beklagte ist die Familienkasse X wegen Zuständigkeitsregelung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit. • Der gesetzliche Beteiligtenwechsel ändert nicht die örtliche Zuständigkeit des ursprünglich zuständigen Gerichts (perpetuatio fori), da weiterhin die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts der Familienkasse Z zu prüfen war. • Die Berichtigung des Rubrums bei laufender Revision obliegt dem BFH. • Der Senat folgt der bisherigen BFH-Rechtsprechung: Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht Kindergeldberechtigung nur in den Monaten, in denen der Anspruchsberechtigte inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt; diese Rechtsauffassung wurde nach nochmaliger Prüfung bestätigt. • Auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG hat die Klägerin in den streitigen Zeiträumen (Jan.–März 2007; Sept.–Dez. 2007) keine inländischen Einkünfte erzielt; daher liegt kein Anspruch auf Kindergeld vor. Die Revision ist unbegründet; der BFH bestätigt die Entscheidung des Finanzgerichts. Das Rubrum des FG ist zu berichtigen: richtige Beklagte ist die Familienkasse X. Die örtliche Zuständigkeit des Niedersächsischen Finanzgerichts bleibt bestehen. Materiell besteht für die Klägerin für die streitigen Monate kein Anspruch auf Kindergeld, weil sie keine inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt hat; damit fehlt die Voraussetzung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Die Entscheidung erfolgte einstimmig ohne mündliche Verhandlung.