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Beschluss

X E 8/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Einwände Verjährung, Verwirkung oder unrichtige Sachbehandlung nicht begründen. • Kostenrechnungen werden nach dem für den anhängigen Rechtsstreit geltenden alten GKG erhoben; Gebühren sind mit der ersten unbedingten Kostenentscheidung fällig. • Die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung setzt ein erkennbares Versehen oder einen schweren, offensichtlichen Verstoß gegen eindeutige Vorschriften voraus; bloße Verfahrensfehler oder längere Verfahrensdauer genügen nicht. • Über einen Erlass von Gerichtskosten wegen überlanger Verfahrensdauer nach §198 Abs.4 GVG kann im Erinnerungsverfahren nicht entschieden werden.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenrechnung bei fehlender Verwirkung und nicht gegebener Nichterhebungstatbestände • Eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Einwände Verjährung, Verwirkung oder unrichtige Sachbehandlung nicht begründen. • Kostenrechnungen werden nach dem für den anhängigen Rechtsstreit geltenden alten GKG erhoben; Gebühren sind mit der ersten unbedingten Kostenentscheidung fällig. • Die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung setzt ein erkennbares Versehen oder einen schweren, offensichtlichen Verstoß gegen eindeutige Vorschriften voraus; bloße Verfahrensfehler oder längere Verfahrensdauer genügen nicht. • Über einen Erlass von Gerichtskosten wegen überlanger Verfahrensdauer nach §198 Abs.4 GVG kann im Erinnerungsverfahren nicht entschieden werden. Die Erinnerungsführer wenden sich gegen eine vom BFH ausgestellte Kostenrechnung für das Revisionsverfahren X R 10/00. Die Streitjahre betreffen Einkommensteuerbescheide; das FG Köln wies die Klage im ersten Rechtszug als unzulässig ab. Der BFH hob diese Entscheidung 2000 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf; das Verfahren wurde mehrfach zurückverwiesen, zuletzt entschied das FG 2013 in der Sache und wies Kosten größtenteils den Klägern zu. Die Kostenstelle des BFH stellte daraufhin eine Rechnung an die Kläger; eine Berichtigung fügte nach dem Tod eines Klägers dessen Sohn als Kostenschuldner hinzu. Die Erinnerungsführer rügen Verjährung, Verwirkung, unrichtige Sachbehandlung des FG und beantragen notfalls Niederschlagung oder Erlass der Gebühren wegen überlanger Verfahrensdauer sowie aufschiebende Wirkung der Erinnerung. • Die Erinnerung ist unbegründet; die Kostenrechnung ist für beide Kostenschuldner eingelegt worden, da das Erinnerungsschreiben in zeitlicher Verbindung zur ersten (fehlerhaften) Rechnung steht. • Anwendbares Kostenrecht ist das GKG in der alten Fassung, da der Rechtsstreit vor dem KostRMoG anhängig geworden ist; Gebühren wurden mit der ersten unbedingten Kostenentscheidung des FG im zweiten Rechtszug fällig. • Verjährung nach §10 Abs.1 GKG a.F. ist nicht eingetreten, weil eine rechtskräftige Kostenentscheidung fehlt und das Verfahren nicht beendet ist. • Verwirkung setzt Vertrauenstatbestand und Vertrauensfolge voraus; beides fehlt: Es lagen keine Umstände vor, die ein berechtigtes Vertrauen auf endgültige Freistellung von Kosten begründen, und es wurde nicht dargetan, dass die Erinnerungsführer in ihrem Vertrauen schutzwürdige Maßnahmen getroffen haben. • Die Nichterhebung von Kosten nach §8 GKG a.F. (heute §21 GKG) ist nur bei erkennbaren Versehen oder schweren, offensichtlichen Verstößen gegen klare Vorschriften anzunehmen. Zwar lag ein Verfahrensfehler des FG im ersten Rechtszug vor, doch bewegt sich der Fall in einer Unschärfezone der Hinweispflicht, sodass kein schwerer, offensichtlicher Verstoß gegeben ist. • Lange Verfahrensdauer allein begründet keine Nichtfestsetzung der Kosten; es fehlt am Kausalzusammenhang zwischen etwaiger Verzögerung und den angefallenen Revisionskosten. • Eine Entscheidung über einen Erlass nach §198 Abs.4 GVG kann im Erinnerungsverfahren nicht getroffen werden; hierfür ist das hierfür vorgesehene Verfahren zuständig. • Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung entfällt mit der Zurückweisung der Erinnerung; das Erinnerungsverfahren selbst ist gerichtsgebührenfrei. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung wird zurückgewiesen. Die Kostenrechnung ist rechtsmäßig und nicht verjährt oder verwirkt; ein Vertrauen der Erinnerungsführer auf dauernde Kostenfreiheit ist nicht feststellbar. Die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung sind nicht erfüllt, weil kein schwerer, offensichtlicher Verstoß gegen klare Vorschriften vorliegt und die lange Verfahrensdauer allein keinen Erlass rechtfertigt. Ein Erlass nach §198 Abs.4 GVG kann im Erinnerungsverfahren nicht entschieden werden. Die aufschiebende Wirkung entfällt; Kostenerstattungen erfolgen nicht.