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Urteil

I R 34/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO ist gerichtsbeschränkt überprüfbar: Das Gericht prüft, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Einordnung nicht evident rechtsfehlerhaft ist. • Bei Liquidationsbesteuerung ist das Abwicklungs-Endvermögen nach den allgemeinen Vorschriften des BewG zu bewerten; Schulden sind grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen, Ausnahmen sind nur bei besonderen Umständen möglich. • Eine Forderung kann im Abwicklungs-Endvermögen außer Ansatz bleiben, wenn aufgrund der bevorstehenden Existenzbeendigung des Schuldners mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Erfüllung zu erwarten ist.
Entscheidungsgründe
Begrenzte gerichtliche Prüfbarkeit verbindlicher Auskünfte; Bewertung von Forderungen bei Liquidation • Eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO ist gerichtsbeschränkt überprüfbar: Das Gericht prüft, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Einordnung nicht evident rechtsfehlerhaft ist. • Bei Liquidationsbesteuerung ist das Abwicklungs-Endvermögen nach den allgemeinen Vorschriften des BewG zu bewerten; Schulden sind grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen, Ausnahmen sind nur bei besonderen Umständen möglich. • Eine Forderung kann im Abwicklungs-Endvermögen außer Ansatz bleiben, wenn aufgrund der bevorstehenden Existenzbeendigung des Schuldners mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Erfüllung zu erwarten ist. Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche GmbH, an der die C-S.A. mit 45 % beteiligt ist. Die C-S.A. hatte der GmbH bedeutende Gesellschafterdarlehen gewährt (Valuta ca. 18,676 Mio. EUR). Zur Vermeidung einer Überschuldung vereinbarten die Parteien einen qualifizierten Rangrücktritt, wonach das Darlehen hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger zurücktreten sollte und nur aus künftigen Überschüssen oder Liquidationsvermögen zu bedienen sei. Die Liquidationseröffnungsbilanz wies ein negatives Eigenkapital und nur geringes Aktivvermögen aus; das Darlehen der C-S.A. bildete den überwiegenden Teil der Verbindlichkeiten. Der Liquidator plante, nur das vorhandene Vermögen abzüglich Liquidationskosten zu verteilen, sodass die C-S.A. vermutlich nicht befriedigt würde. Die Klägerin beantragte eine verbindliche Auskunft, ob in diesem Fall während oder bei Beendigung der Liquidation ein steuerpflichtiger Gewinn entstehe. Das Finanzamt erteilte eine negative Auskunft und nahm an, die Darlehensverbindlichkeit sei in der Liquidationsschlussbilanz nicht mehr auszuweisen und gewinnwirksam aufzulösen. Das FG hob diese Verfügung auf; der BFH gab der Revision des Finanzamts statt. • Verfahrensrechtliche Reichweite: Der BFH stellt fest, dass verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO nicht in vollem Umfang materiell-rechtlich überprüfbar sind. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der von der Behörde festgestellte Sachverhalt zutreffend erfasst wurde und die rechtliche Einordnung in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist (Anschluss an Entscheidung des IX. Senats). • Zweck der Auskunft: Das Auskunftsverfahren dient der vorweggenommenen Planungssicherheit des Steuerpflichtigen, nicht einer umfassenden Vorab-Rechtmäßigkeitskontrolle vergleichbar mit späteren Steuerfestsetzungen; daher rechtfertigt der Zweck keine weitergehende gerichtliche Kontrolle. • Abgrenzung zu Lohnsteueranrufungsauskunft: Die Rechtsprechung zur Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) rechtfertigt wegen besonderer Schutzbedürftigkeit des Arbeitgebers keine Übertragung eines weitergehenden Prüfungsmaßstabs auf § 89 Abs. 2 AO. • Gebührenrechtliche Erwägungen: Die Erhebung einer Auskunftsgebühr nach § 89 Abs. 4 AO begründet keine erweiterte Überprüfbarkeit; gegebenenfalls kann bei Unbilligkeit nach § 89 Abs. 7 AO von der Gebühr abgesehen werden. • Bewertung im Liquidationssteuerrecht: Bei Abwicklungsbesteuerung sind Anfangs- und Endvermögen nach den Vorschriften des BewG gegenüberzustellen (§ 11 KStG 2002). Schulden sind nach § 12 Abs. 1 BewG grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen; Ausnahmen sind nur bei besonderen Umständen denkbar. • Ausnahmefall für Schuldenansatz: Der BFH hält es für zumindest diskussionswürdig, dass eine Forderung im Abwicklungs-Endvermögen außer Ansatz bleiben kann, wenn aufgrund der bevorstehenden Auflösung/Existenzbeendigung des Schuldners mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Erfüllung zu erwarten ist; eine solche Betrachtung steht einer rechtlich vertretbaren Auffassung des Finanzamts nicht entgegen. • Schlussfolgerung zur konkreten Auskunft: Die rechtliche Einordnung des Finanzamts, die Darlehensverbindlichkeit in der Liquidationsschlussbilanz nicht mehr anzusetzen und somit gewinnwirksam aufzulösen, ist nicht evident rechtsfehlerhaft und genügt der eingeengten Überprüfbarkeit verbindlicher Auskünfte. Der BFH hat die Revision des Finanzamts überwiegend für begründet erklärt und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte verbindliche Auskunft, weil verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind und die rechtliche Beurteilung des Finanzamts zur Behandlung der nachrangigen Gesellschafterforderung in der Liquidationsschlussbilanz nicht evident rechtsfehlerhaft ist. Insbesondere ist die Annahme des Finanzamts, die Darlehensverbindlichkeit im Abwicklungs-Endvermögen nicht mehr anzusetzen, eine rechtlich vertretbare Entscheidung vor dem Hintergrund der Bewertungsvorschriften des BewG und der besonderen Umstände einer Liquidation. Die Folge ist, dass die beantragte Auskunft in dem von der Klägerin gewünschten Sinne nicht erteilt wird, weshalb die Klage abgewiesen wurde.