Beschluss
VII R 39/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einreihung von ausschließlich für ein bestimmtes Videospielgerät bestimmten Netzadaptern richtet sich nach den Allgemeinen Vorschriften und den Kapiteln der KN; Zubehör, das erkennbar ausschließlich für Waren des Kapitels 95 bestimmt ist, wird wie diese Waren eingereiht (Anmerkung 3 zu Kap. 95 KN).
• Eine Einreihungsverordnung gilt grundsätzlich nur für die konkret begutachtete Ware; ihre Erwägungen sind nicht auf andersartige Waren zu übertragen, soweit objektive Merkmale und Funktionen abweichen.
• Die Anmerkung 1 Buchst. p zu Abschnitt XVI KN schließt eine Einreihung von Waren des Kapitels 95 in Abschnitt XVI aus; daher kommt für die streitigen Adapter keine Einreihung in Positionen von Abschnitt XVI (z. B. Pos. 8544 KN) in Betracht.
Entscheidungsgründe
Einreihung von gerätespezifischen Netzadaptern als Zubehör zu Pos. 9504 KN • Einreihung von ausschließlich für ein bestimmtes Videospielgerät bestimmten Netzadaptern richtet sich nach den Allgemeinen Vorschriften und den Kapiteln der KN; Zubehör, das erkennbar ausschließlich für Waren des Kapitels 95 bestimmt ist, wird wie diese Waren eingereiht (Anmerkung 3 zu Kap. 95 KN). • Eine Einreihungsverordnung gilt grundsätzlich nur für die konkret begutachtete Ware; ihre Erwägungen sind nicht auf andersartige Waren zu übertragen, soweit objektive Merkmale und Funktionen abweichen. • Die Anmerkung 1 Buchst. p zu Abschnitt XVI KN schließt eine Einreihung von Waren des Kapitels 95 in Abschnitt XVI aus; daher kommt für die streitigen Adapter keine Einreihung in Positionen von Abschnitt XVI (z. B. Pos. 8544 KN) in Betracht. Die Klägerin ließ für Zubehörteile (Netzadapter/Kabel) zu Unterhaltungselektronik der Marke B verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) erteilen, die die Waren als erkennbares Zubehör für Videospiele in Position 9504 KN einordneten. Das Hauptzollamt (HZA) widerrief die vZTA mit der Begründung, eine EU-Einreihungsverordnung (VO Nr. 1142/2008) weise vergleichbare Kabel der Position 8544 KN zu. Die vZTA betrafen u. a. Steckernetzteile mit gerätespezifischem Anschluss, die ausschließlich zum Anschluss an die B-Konsole bestimmt sind und der Stromversorgung dienen. Die Klägerin focht die Widerrufe an; das Finanzgericht gab der Klage statt und hielt die Einreihung in Pos. 9504 KN für richtig. Das HZA legte Revision ein mit Verweis auf die Einreihungsverordnung und deren Begründung; die Klägerin beantragte die Zurückweisung der Revision. • Rechtsgrundlagen und Methode: Anzuwenden sind Art. 9 ZK (Widerruf von vZTA), Art. 12 ZK (verbindliche Auskünfte), die Allgemeinen Vorschriften (AV) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, insbesondere AV 1 und AV 6, sowie die Anmerkungen zu Kapiteln und Abschnitten der KN. • Zulässigkeit des Widerrufs: Widerruf nach Art. 9 ZK ist möglich, wenn die vZTA fehlerhaft ist; dies setzt aber voraus, dass die Widerrufsvoraussetzungen vorliegen. Hier hat das HZA die Widerrufsentscheidung getroffen, eine erfolgreiche Revision setzt dessen Begründung voraus. • Zuständigkeit der AV und Anmerkungen: Nach AV 1 und Anmerkung 3 zu Kap. 95 KN sind Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 95 bestimmt sind, wie diese Waren einzureihen. Die streitigen Adapter sind unstreitig solches erkennbares Zubehör, weil sie ausschließlich zum Anschluss an die B-Konsole dienen und der Stromversorgung des Spielgeräts dienen. • Ausschluss einer Einreihung in Abschnitt XVI: Wortlaut und Anmerkung 1 Buchst. p zu Abschnitt XVI schränken eine Zuordnung von Waren des Kap. 95 in Abschnitt XVI (z. B. Pos. 8544 KN) aus. Damit kommt eine Einreihung der konkreten Adapter in Pos. 8544 KN nicht in Betracht. • Bedeutung der Einreihungsverordnung VO Nr. 1142/2008: Einreihungsverordnungen binden nur für die konkret begutachtete Ware. Das in der VO beschriebene Kabel unterscheidet sich in Aufbau und Funktion (Datenübertragungsfunktion, fünf Anschlussstücke) von den hier streitigen Netzadaptern (Stromversorgung, Gleichrichtung). Daher ist die Verordnung nicht unmittelbar auf die streitigen Waren übertragbar und kann die Einreihung in Pos. 9504 KN nicht verdrängen. • Prüfung der Argumentation des HZA: Die vom HZA angeführten Erwägungen in der Begründung der VO und weitere vZTA oder Stellungnahmen begründen keine generelle Umschichtung der Einreihung; die AV 1 bleibt maßgeblich, sodass die erstinstanzliche Einreihung bestätigt wurde. Die Revision des Hauptzollamts ist unbegründet; das Urteil des Finanzgerichts wird bestätigt. Die streitigen Netzadapter/Kabel sind als erkennbares Zubehör von Waren des Kapitels 95 in die Position 9504 KN einzureihen, weil sie ausschließlich für ein bestimmtes Videospielgerät bestimmt sind und die Anmerkungen zu Kap. 95 KN anzuwenden sind. Die Einreihungsverordnung VO Nr. 1142/2008 und ihre Begründung können nicht auf die andersartige Ware übertragen werden; sie gelten nur für die konkret beschriebene Ware und sind hier nicht einschlägig. Der Widerruf der vZTA durch das HZA war daher zu Unrecht erfolgt, weshalb die Klage der Klägerin Erfolg hat und die vZTA weiterhin Bestand haben.