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Beschluss

III B 16/13

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Die Rechtsfrage, ob Einkünfte bei der Zwischenschaltung einer ausländischen Basisgesellschaft dieser oder der dahinter stehenden Person zuzurechnen sind, kann nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung im Inland hat und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Entscheidungsgründe
NV: Die Rechtsfrage, ob Einkünfte bei der Zwischenschaltung einer ausländischen Basisgesellschaft dieser oder der dahinter stehenden Person zuzurechnen sind, kann nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung im Inland hat und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist. II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird deshalb durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Sie erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. 1. Für eine schlüssige und substantiierte Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss der Prozessbeteiligte eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 16. Juli 2008 X B 202/07, BFH/NV 2008, 1681). Für die Entscheidung des Streitfalles erheblich ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich war, um die vom FG getroffene Entscheidung zu begründen (BFH-Beschluss vom 16. Januar 2007 X B 5/06, BFH/NV 2007, 720). 2. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, weshalb die ‑‑verkürzt wiedergegebene‑‑ Rechtsfrage, ob einer ausländischen Basisgesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit Einkünfte zugerechnet werden können oder ob die Einkünfte nicht vielmehr gemäß § 42 AO der dahinter stehenden natürlichen Person zuzurechnen sind, entscheidungserheblich sein sollte. Nach Ansicht des FG war die AG gerade nicht eine ausländische Basis- oder Domizilgesellschaft, sondern eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland (§ 10 AO), deren Geschäfte vom Kläger geführt wurden und die somit durchaus eine eigene Geschäftstätigkeit hatte. Die vom FA in der Beschwerdeschrift zitierte Rechtsprechung zur missbräuchlichen Zwischenschaltung ausländischer Basisgesellschaften ist nicht einschlägig. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt das FA (§ 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2, § 136 Abs. 2 FGO). Etwaige Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten (§ 139 Abs. 4 FGO). Diese hat keine Sachanträge gestellt oder anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken