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Urteil

IX R 24/13

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Aufwendungen für das private Wohnen gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG, die von dem über Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten subjektiven Nettoprinzip erfasst werden und steuerlich über den Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG) abgegolten sind .
Entscheidungsgründe
NV: Aufwendungen für das private Wohnen gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG, die von dem über Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten subjektiven Nettoprinzip erfasst werden und steuerlich über den Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG) abgegolten sind . II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zutreffend hat es das FG abgelehnt, die vom Kläger geltend gemachten Mietaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) zu berücksichtigen. 1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914, unter II.2.a, m.w.N.). Aufwendungen für das private Wohnen gehören hingegen seit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung für die eigengenutzte Wohnung in § 21 Abs. 2 EStG a.F. mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1987 grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung sind durch Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums im Rahmen des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 EStG pauschal abgegolten oder sind als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung abziehbar (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.4.a). Sie sind damit nach § 12 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG vom Werbungskostenabzug nach § 9 EStG grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Gesetzgeber hat einen Abzug für einen betrieblichen oder beruflichen Mehraufwand zugelassen, wie z.B. im Fall einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG; vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.4.a). Es ist auch seit Abschaffung des § 10e EStG im Einkommensteuergesetz keine Vorschrift ersichtlich, nach der die Aufwendungen für das selbstgenutzte Einfamilienhaus, das kein Baudenkmal i.S. des § 10f EStG ist und nicht in einem Sanierungsgebiet oder Entwicklungsbereich liegt, oder den privaten Wohnbedarf eines Steuerpflichtigen steuermindernd zu berücksichtigen sind. Dies ist aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelungen zwischen Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Schrifttum auch nicht weiter streitig (vgl. u.a. FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2009 7 K 978/07 E, juris, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 17. März 2010 X B 10/10, BFH/NV 2012, 953, und Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ‑‑BVerfG‑‑ vom 13. April 2012 2 BvR 642/12, nicht veröffentlicht; FG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2013 10 K 734/11 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1023, unter 2.; Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 6. Juli 2010, BStBl I 2010, 614, Rz 4; Bergkemper in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 750, Stichwort "Wohnung"; Fissenewert in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 12 EStG Rz 34; Schmidt/Loschelder, EStG, 32. Aufl., § 12 Rz 13 und Rz 25, Stichwort "Wohnungskosten"; Blümich/Thürmer, § 12 EStG Rz 130, Stichwort "Wohnung"; Arndt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 12 Rz B 150, Stichwort "Wohnung"). 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des FG, wonach die vom Kläger geltend gemachte "negative Eigenmiete" nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden kann (a) und auch von Verfassung wegen ein Abzug nicht geboten ist (b), revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Das FG hat zutreffend auf der Grundlage von § 12 Nr. 1 EStG sowie der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 abgelehnt, die Mietaufwendungen ‑‑auch nur teilweise‑‑ zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Unabhängig davon, dass nach den tatsächlichen Feststellungen des FG auslösendes Moment für das Entstehen der Mietaufwendungen in erster Linie die private Entscheidung zum Umzug und die Nutzung der angemieteten Wohnung für eigene Wohnzwecke ‑‑der Umzug "ins Grüne"‑‑ und nicht die Vermietung der zuvor genutzten Wohnung war, hat das FG die Mietaufwendungen in der streitigen Höhe dem existentiellen und unabdingbaren Wohnbedarf und damit der steuerlich nicht abziehbaren privaten Lebensführung des Klägers und seiner Ehefrau zugeordnet. Die Aufwendungen hat es nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips über die Steuerfreistellung des Existenzminimums und damit den steuerlichen Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG) als abgegolten behandelt und damit einen ‑‑zusätzlichen‑‑ Abzug als Werbungskosten in der geltend gemachten Höhe nicht für erforderlich gehalten. b) Die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für die eigengenutzte Wohnung ist ‑‑wie vom FG zutreffend ausgeführt‑‑ auch nicht von Verfassung wegen geboten, wenn wegen der Vermietung der eigenen Wohnung eine andere Wohnung angemietet wird. Kosten der Haushaltsführung zählen grundsätzlich zu den Ausgaben für die allgemeine Lebensführung des Steuerpflichtigen und seiner Familie. Diese werden von dem über Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten subjektiven Nettoprinzip erfasst und sind steuerlich über den Grundfreibetrag abgegolten (vgl. u.a. BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II.1., m.w.N.; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.4.a). 3. Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken