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Urteil

IX R 24/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für die eigengenutzte angemietete Wohnung gehören grundsätzlich zu den Lebensführungskosten und sind als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung ausgeschlossen (§§ 9, 12 Nr.1 EStG). • Eine vom Vermieter geltend gemachte "negative Eigenmiete" kann nicht deshalb als Werbungskosten anerkannt werden, weil der Umzug in die angemietete Wohnung Voraussetzung für die Vermietung der bisherigen Wohnung war. • Ein Abzug von Wohnkosten wäre nur möglich, wenn das Gesetz einen betrieblichen oder beruflichen Mehraufwand ausdrücklich zulässt (z. B. doppelte Haushaltsführung). • Auch verfassungsrechtliche Einwände (Art. 3 Abs.1 GG, subjektives Nettoprinzip) rechtfertigen hier keinen Abzug, da der Grundfreibetrag das Existenzminimum und damit die privaten Wohnaufwendungen berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Keine Werbungskosten für "negative Eigenmiete" bei Vermietung früherer Familienwohnung • Aufwendungen für die eigengenutzte angemietete Wohnung gehören grundsätzlich zu den Lebensführungskosten und sind als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung ausgeschlossen (§§ 9, 12 Nr.1 EStG). • Eine vom Vermieter geltend gemachte "negative Eigenmiete" kann nicht deshalb als Werbungskosten anerkannt werden, weil der Umzug in die angemietete Wohnung Voraussetzung für die Vermietung der bisherigen Wohnung war. • Ein Abzug von Wohnkosten wäre nur möglich, wenn das Gesetz einen betrieblichen oder beruflichen Mehraufwand ausdrücklich zulässt (z. B. doppelte Haushaltsführung). • Auch verfassungsrechtliche Einwände (Art. 3 Abs.1 GG, subjektives Nettoprinzip) rechtfertigen hier keinen Abzug, da der Grundfreibetrag das Existenzminimum und damit die privaten Wohnaufwendungen berücksichtigt. Die Klägerin war Alleineigentümerin eines Hauses mit zwei Wohnungen; der Kläger nutzte die Erdgeschosswohnung freiberuflich, die Familie bewohnte das Obergeschoss. Wegen Verkehrslärms zogen Kläger und Ehefrau zum 1.12.1999 in ein gemietetes Haus in B; ab 1.2.2002 vermietete die Ehefrau beide Wohnungen des Hauses in A. In den Veranlagungen 2004 und 2005 erklärte die Ehefrau Mieteinnahmen und machte zugleich jeweils 9.000 € als "negative Eigenmiete" für die angemietete Wohnung in B geltend, wodurch Verluste entstanden. Das Finanzamt erkannte diese Positionen nicht an und änderte die Bescheide; Klagen blieben ohne Erfolg. Der Kläger rügte, die Mietaufwendungen stünden in Veranlassungszusammenhang mit der Einkünfteerzielung und müssten aus Gründen des objektiven Nettoprinzips steuerlich berücksichtigt werden. • Rechtliche Grundlagen: Werbungskosten sind nach § 9 Abs.1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen; abzugsfähig sind nur solche, die durch die Einkunftsart veranlasst sind. • Abgrenzung: Aufwendungen für das private Wohnen sind seit 1987 grundsätzlich Kosten der Lebensführung und nach § 12 Nr.1 EStG vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen; das Existenzminimum wird über den Grundfreibetrag abgegolten. • Anwendung auf den Streitfall: Das Finanzgericht hat festgestellt, dass das auslösende Motiv für den Umzug privat war (Umzug "ins Grüne") und die Mietaufwendungen dem privaten Wohnbedarf zuzuordnen sind; daher fehlt der objektive und subjektive Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung. • Rechtsprechung und Gesetzeslage: Es bestehen keine gesetzlichen Vorschriften, die einen Abzug der Kosten für ein eigengenutztes Haus im Rahmen der allgemeinen Lebensführung erlauben; nur gesetzliche Ausnahmen wie die doppelte Haushaltsführung könnten einen Abzug rechtfertigen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Ein verfassungsrechtlicher Gleichheits- oder Leistungsfähigkeitsvorwurf greift nicht durch, weil das steuerliche Existenzminimum und das subjektive Nettoprinzip die Berücksichtigung privater Wohnkosten via Grundfreibetrag sicherstellen. • Schlussfolgerung: Die geltend gemachte "negative Eigenmiete" ist weder nach materiell-rechtlichen Kriterien des § 9 EStG noch aus verfassungsrechtlichen Gründen abzugsfähig. Die Revision ist unbegründet und zurückgewiesen; die Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 sind ohne Berücksichtigung der jeweils geltend gemachten "negativen Eigenmiete" von 9.000 € rechtsmäßig. Die vom Kläger geltend gemachten Mietaufwendungen sind dem privaten Wohnbedarf zuzuordnen und gehören zu den nicht abziehbaren Lebensführungskosten nach § 12 Nr.1 EStG. Ein Abzug als Werbungskosten nach § 9 EStG kommt nicht in Betracht, da kein ausreichender Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorliegt. Auch verfassungsrechtliche Einwände nach dem subjektiven Nettoprinzip begründen keinen Abzugsanspruch, da das Existenzminimum durch den Grundfreibetrag berücksichtigt wird.