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Urteil

V R 5/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Überlassung von Standplätzen bei Kirmesveranstaltungen durch eine Gemeinde kann als einheitliche Vermietungsleistung i.S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG anzusehen sein und damit steuerfrei sein. • Maßgeblich ist nicht das nationale Zivilrecht, sondern richtlinienkonforme Auslegung: Vermietung liegt vor, wenn dem Vertragsgegner gegen Entgelt das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück wie ein Eigentümer in Besitz zu nehmen und andere von diesem Recht auszuschließen. • Nebendienstleistungen (Organisation, Bereitstellung von Strom, Reinigung) sind Nebenleistungen, wenn sie dem Nutzungszweck der Standfläche untergeordnet sind; sie führen nicht zur Aufspaltung in steuerpflichtige und steuerfreie Teile. • Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist als Unternehmer anzusehen, wenn sie eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit auf zivilrechtlicher Grundlage ausübt. • Die Feststellung des Finanzgerichts zur Einheitlichkeit der Leistung und zur Wesentlichkeit des Vermietungselements verletzt nicht das Gebot, das Gesamtergebnis des Verfahrens zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Standplatzüberlassung bei Kirmes als steuerfreie Grundstücksvermietung • Die Überlassung von Standplätzen bei Kirmesveranstaltungen durch eine Gemeinde kann als einheitliche Vermietungsleistung i.S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG anzusehen sein und damit steuerfrei sein. • Maßgeblich ist nicht das nationale Zivilrecht, sondern richtlinienkonforme Auslegung: Vermietung liegt vor, wenn dem Vertragsgegner gegen Entgelt das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück wie ein Eigentümer in Besitz zu nehmen und andere von diesem Recht auszuschließen. • Nebendienstleistungen (Organisation, Bereitstellung von Strom, Reinigung) sind Nebenleistungen, wenn sie dem Nutzungszweck der Standfläche untergeordnet sind; sie führen nicht zur Aufspaltung in steuerpflichtige und steuerfreie Teile. • Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist als Unternehmer anzusehen, wenn sie eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit auf zivilrechtlicher Grundlage ausübt. • Die Feststellung des Finanzgerichts zur Einheitlichkeit der Leistung und zur Wesentlichkeit des Vermietungselements verletzt nicht das Gebot, das Gesamtergebnis des Verfahrens zu berücksichtigen. Die Klägerin, eine Stadt, überließ in mehreren Streitjahren Standflächen bei Wochenmärkten und Kirmesveranstaltungen an Händler gegen Entgelt auf Grundlage eines Mustervertrags. In den Umsatzsteuererklärungen behandelte die Stadt diese Umsätze als nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei. Das Finanzamt revidierte die Bescheide und setzte Umsätze aus Standplatzüberlassungen (teilweise) als steuerpflichtig fest; die Stadt erhob Einspruch und klagte erfolglos vor dem Finanzgericht, das ihr Recht gab. Das Finanzamt reichte Revision ein mit der Rüge fehlerhafter Tatsachenwürdigung und vertraglicher Bewertung; die Stadt beantragte Zurückweisung der Revision. Streitpunkt war, ob die Leistungen als einheitliche steuerfreie Vermietung oder überwiegend als umsatzsteuerpflichtige Zulassung zur Veranstaltung (mit Eventcharakter) zu qualifizieren sind. • Die Revision des Finanzamts ist unbegründet; das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass die Standplatzüberlassung insgesamt steuerfrei ist (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG). • Die Klägerin war als Unternehmerin tätig, weil sie die Standplätze auf zivilrechtlicher Grundlage gegen Entgelt überließ und sich diese Tätigkeit aus ihrer Gesamtbetätigung heraushebt (§ 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 4 KStG, richtlinienkonforme Auslegung). • Für die umsatzsteuerliche Einordnung der Leistung kommt es nicht auf das nationale Zivilrecht an, sondern auf die richtlinienkonforme Definition: Vermietung liegt vor, wenn dem Vertragspartner das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück zeitlich begrenzt wie ein Eigentümer zu nutzen und andere auszuschließen (Art. 135 MwStSystRL/Art.13 FF Rl. 77/388). • Neuere BFH- und EuGH-Rechtsprechung lässt die Überlassung von Standplätzen als einheitliche Vermietungsleistung zu, wenn das Vermietungselement prägend ist; damit sind mitvermietete Dienstleistungen nicht zwingend gesondert zu besteuern. • Im Streitfall ist die Überlassung der Standplätze das wesentliche Leistungselement; Organisations- und Versorgungsleistungen sind demgegenüber lediglich Nebenleistungen, da die Händler primär an der Ausschließlichkeit und Nutzbarkeit der Standfläche interessiert sind. • Die frühere gegenteilige Rechtsprechung wurde aufgegeben; die Entscheidung folgt der richtlinienkonformen und aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BFH, wonach Grundstücksvermietung und zugehörige Dienstleistungen als einheitliche, steuerfreie Leistung angesehen werden können. • Die Rüge, das Finanzgericht habe das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht berücksichtigt, ist unbegründet; das FG hat Aktenlage und vorgetragenen Umstände geprüft und keine unzulässige Tatsachenwürdigung vorgenommen (§ 96 Abs. 1 FGO). Das Finanzgerichtsurteil wird vom BFH bestätigt; die Überlassung von Standplätzen bei Kirmesveranstaltungen durch die Stadt ist als einheitliche, nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung von Grundstücken zu qualifizieren. Die Nebenleistungen (Organisation, Reinigung, Strombereitstellung) sind der Vermietung untergeordnet und führen nicht zur Aufspaltung in steuerpflichtige und steuerfreie Leistungsteile. Die Klägerin war als Unternehmerin tätig, sodass die steuerliche Folgeentscheidung des Finanzamts, die Umsätze (teilweise) als steuerpflichtig anzusetzen, zurückzuweisen ist. Die Revision des Finanzamts wird daher zurückgewiesen und die Klage der Stadt obsiegt; die angefochtenen Änderungsbescheide sind nicht zu bestätigen.