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Beschluss

XI B 85/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tatsächliche Verständigungen binden nur hinsichtlich von Tatfragen, nicht hinsichtlich Rechtsfragen. • Die Auslegung einer tatsächlichen Verständigung obliegt der Tatsacheninstanz und ist für den BFH bindend, sofern sie nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. • Eine tatsächliche Verständigung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil sie Anteile von Umsätzen verschiedenen Steuersätzen zuordnet, sofern sie sich auf die Feststellung der zugrundeliegenden Tatsachen und nicht auf die Festlegung des Steuersatzes als Rechtsfrage bezieht. • Die Grenzen der Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen sind durch die BFH-Rechtsprechung ausreichend geklärt; die bloße Rüge einer fehlerhaften Auslegung begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Entscheidungsgründe
Tatsächliche Verständigung bindet bei Klärung von Tatfragen, nicht bei Rechtsfragen • Tatsächliche Verständigungen binden nur hinsichtlich von Tatfragen, nicht hinsichtlich Rechtsfragen. • Die Auslegung einer tatsächlichen Verständigung obliegt der Tatsacheninstanz und ist für den BFH bindend, sofern sie nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. • Eine tatsächliche Verständigung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil sie Anteile von Umsätzen verschiedenen Steuersätzen zuordnet, sofern sie sich auf die Feststellung der zugrundeliegenden Tatsachen und nicht auf die Festlegung des Steuersatzes als Rechtsfrage bezieht. • Die Grenzen der Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen sind durch die BFH-Rechtsprechung ausreichend geklärt; die bloße Rüge einer fehlerhaften Auslegung begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der Kläger war Mitgesellschafter der X-GbR, die ein Restaurant, eine Kneipe, einen Biergarten und Verkaufsstände betrieb. In den Streitjahren 2003–2006 erzielte die GbR Umsätze, die sowohl dem Regelsteuersatz als auch dem ermäßigten Steuersatz unterlagen; die GbR teilte bestimmte Umsätze pauschal 50:50 auf. Bei einer Außenprüfung beanstandete der Prüfer fehlende Aufzeichnungen zur Trennung der Entgelte. Finanzamt und GbR schlossen am 7. November 2008 zwei tatsächliche Verständigungen, wonach 70% der Umsätze dem Regelsteuersatz und 30% dem ermäßigten Satz zugeordnet werden sollten. Das Finanzamt setzte die Verständigungen durch Änderungsbescheide um; der Einspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Finanzgericht wies die Klage ab und befand, die Verständigung betreffe Tatfragen über die tatsächliche Aufteilung der Umsätze. Der Kläger rügte, es liege eine unzulässige Verständigung über den Steuersatz vor und beantragte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Anwendbare Normen: §12 UStG (Regel- und ermäßigter Steuersatz), §§133,157 BGB (Auslegung), §118 Abs.2 FGO (Bindung des BFH an Tatsacheninstanz), §§116 Abs.5, 118 FGO (Revisionszulassung und Bindungswirkung). • Die vom Kläger als grundsätzliche Frage bezeichnete Rechtsfrage, ob eine tatsächliche Verständigung über den Steuersatz möglich sei, ist im konkreten Fall nicht klärbar, weil das FG die Verständigung als Einigung über Tatsachen gewürdigt hat; an diese tatrichterliche Auslegung ist der BFH gebunden, soweit sie nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. • Das FG hat nachvollziehbar festgestellt, dass die Aufteilungsschlüssel pauschal angewandt wurden, Aufzeichnungen fehlten und es Kalkulationsdifferenzen gab; diese Feststellungen sind tatbestandlich und nicht substantiiert angegriffen worden, weshalb die Auslegung der Verständigung durch das FG verbindlich ist. • Die BFH-Rechtsprechung lässt tatsächliche Verständigungen grundsätzlich zu, verlangt jedoch, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen und nicht auf Rechtsfragen beziehen und nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, weil die Parteien lediglich die Verteilung der Umsätze auf verschiedene Steuersatzgruppen einigten und nicht einen vom Gesetz abweichenden Steuersatz festlegten. • Die bloße Behauptung, das FG habe die Verständigung materiell-rechtlich fehlerhaft ausgelegt, begründet keine grundsätzliche Bedeutung und reicht nicht zur Revisionszulassung; die rechtlichen Grenzen tatsächlicher Verständigungen sind durch die BFH-Rechtsprechung bereits geklärt. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet; die Revision wurde nicht zugelassen. Das FG hat zu Recht die tatsächliche Verständigung als Einigung über Tatfragen gewertet, nicht als Vereinbarung über Rechtsfragen oder als Festlegung eines von §12 UStG abweichenden Steuersatzes. Die vom Finanzamt und der GbR getroffene Aufteilung der Umsätze auf Regel- und ermäßigten Steuersatz ist damit bindend, weil sie sich auf die Feststellung des zugrundeliegenden Sachverhalts stützt und nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Eine grundsätzliche Klärung durch den BFH war nicht möglich, da die entscheidende Rechtsfrage vorliegend nicht klärbar war und die tatrichterlichen Feststellungen verbindlich sind.