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Beschluss

X B 142/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungsvereine sind nur als sonstige Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt sind. • Für das Streitjahr 2011 war Voraussetzung des Abzugs, dass der Empfänger Versicherungsunternehmen oder sonstige in § 10 Abs. 2 EStG genannte Versorgungsträger war; aufsichtsfreie Vereinigungen wie S fallen nicht darunter. • Die Frage, ob eine anderweitige Absicherung im Sinne des SGB V oder VVG der Krankenversicherung gleichzusetzen ist, war für den Abzug im Streitfall ohne Bedeutung, weil bereits die formellen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllt waren. • Der Gesetzgeber durfte die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch typisierende Anforderungen wie staatliche Aufsicht begrenzen.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung von Beiträgen an aufsichtsfreie Unterstützungsvereine als Sonderausgaben • Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungsvereine sind nur als sonstige Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt sind. • Für das Streitjahr 2011 war Voraussetzung des Abzugs, dass der Empfänger Versicherungsunternehmen oder sonstige in § 10 Abs. 2 EStG genannte Versorgungsträger war; aufsichtsfreie Vereinigungen wie S fallen nicht darunter. • Die Frage, ob eine anderweitige Absicherung im Sinne des SGB V oder VVG der Krankenversicherung gleichzusetzen ist, war für den Abzug im Streitfall ohne Bedeutung, weil bereits die formellen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllt waren. • Der Gesetzgeber durfte die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch typisierende Anforderungen wie staatliche Aufsicht begrenzen. Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist Mitglied des Vereins S, einer aufsichtsfreien Unterstützungseinrichtung, die Mitglieder im Krankheitsfall nach Bedarf aus Individualkonten und einem Solidarfonds unterstützt. Für 2011 bescheinigte S Beiträge in Höhe von 6.160,79 € und wies Abzugsanteile nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus. Das Finanzamt gewährte zunächst teilweise, dann gar keinen Sonderausgabenabzug. Die Kläger machten geltend, S sei den privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen gleichzustellen und die Beiträge daher abzugsfähig. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil S nicht zu den in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Versorgungsträgern gehöre. Die Kläger beantragten die Zulassung der Revision mit grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zur Frage der Gleichstellung mit Krankenversicherungen. • Zulassungsrecht: Der Senat prüft, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat; eine solche liegt nur vor, wenn die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. • Vorrangige Versagungsgründe: Der Sonderausgabenabzug scheitert bereits an den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für das Streitjahr 2011, weil S nicht zu den dort aufgezählten Versicherungsunternehmen oder Versorgungsträgern gehört. • Unerheblichkeit der Gleichstellungsfrage: Ob S nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder § 193 Abs. 3 Nr. 2 VVG einer Krankenversicherung gleichsteht, war für den Abzug irrelevant, weil die gesetzliche Beschränkung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (Fassung 2011) auf bestimmte Versorgungsträger den Abzug bereits ausschloss. • Änderung durch spätere Rechtsänderung: Die Erweiterung der Vorschrift durch das AmtshilfeRLUmsG, die andere Einrichtungen einschließen kann, trat nach dem Streitjahr in Kraft und ist für 2011 ohne Bedeutung. • Verfassungsrechtliche Bedenken: Es liegen keine substantiierten Anhaltspunkte vor, dass die Beschränkung verfassungswidrig wäre; der Gesetzgeber durfte steuerliche Berücksichtigung an staatliche Aufsicht als Typisierung für Zuverlässigkeit knüpfen. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beiträge an den aufsichtsfreien Verein S im Streitjahr 2011 nicht als nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden können, weil S nicht zu den in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Versorgungsträgern gehörte. Eine Klärung, ob S im Sinne des SGB V oder VVG einer Krankenversicherung gleichzustellen wäre, ist für den hier streitigen Abzug unerheblich, zumal die gesetzliche Erweiterung dieser Gleichstellung erst nach dem Streitjahr in Kraft trat. Damit bleibt der angefochtene Beschluss des Finanzgerichts bestehen; den Klägern fehlt der Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung der geleisteten Beiträge.