OffeneUrteileSuche
Urteil

X R 4/12

BFH, Entscheidung vom

9mal zitiert
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Förderfähige erhöhte Absetzungen nach §7h Abs.1 EStG setzen voraus, dass das geförderte Gebäude während der Durchführung der Baumaßnahmen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt. • Eine Bescheinigung der Gemeinde nach §7h Abs.2 EStG ist als Grundlagenbescheid i.S.d. AO wirksam und bindet insoweit, als sie feststellt, ob das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet lag. • Wurde die Sanierungssatzung vor Beginn der Baumaßnahmen aufgehoben, scheidet eine steuerliche Förderung nach §7h Abs.1 EStG aus, auch wenn zuvor Modernisierungsvereinbarungen getroffen wurden.
Entscheidungsgründe
Keine Förderung nach §10f i.V.m. §7h EStG bei Aufhebung der Sanierungssatzung vor Baubeginn • Förderfähige erhöhte Absetzungen nach §7h Abs.1 EStG setzen voraus, dass das geförderte Gebäude während der Durchführung der Baumaßnahmen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt. • Eine Bescheinigung der Gemeinde nach §7h Abs.2 EStG ist als Grundlagenbescheid i.S.d. AO wirksam und bindet insoweit, als sie feststellt, ob das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet lag. • Wurde die Sanierungssatzung vor Beginn der Baumaßnahmen aufgehoben, scheidet eine steuerliche Förderung nach §7h Abs.1 EStG aus, auch wenn zuvor Modernisierungsvereinbarungen getroffen wurden. Die Kläger ließen in einem ehemals förmlich festgelegten Sanierungsgebiet das Dachgeschoss eines Wohngebäudes zu einer neuen Wohnung ausbauen und beantragten hierfür die Steuerbegünstigung nach §10f EStG i.V.m. §7h Abs.1 EStG. Bauantrag wurde September 2002, Baugenehmigung Januar 2003, Baubeginn im März 2004; die Sanierungssatzung der Stadt war jedoch bereits zum 31.12.2003 aufgehoben. Die Kläger schlossen eine Modernisierungsvereinbarung mit dem Sanierungsträger und erhielten eine Bescheinigung der Stadt, die sowohl Modernisierungsmaßnahmen bestätigte als auch anmerkte, die Satzung sei aufgehoben worden; späteres Remonstrieren des Finanzamts führte zu Änderungen und Rücknahmen der geänderten Bescheinigung. Die Kläger machten die begünstigten Abzugsbeträge in ihren Steuererklärungen für 2004–2006 geltend; das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung mit der Begründung, es liege ein nicht förderungsfähiger Neubau vor. FG wies die Klage ab; die Kläger rügten materielle Rechtsverstöße in Revision für 2005 und 2006. • Anwendbarkeit: §10f Abs.1 EStG gewährt Sonderausgabenabzug für Aufwendungen an eigenen Gebäuden bei Erfüllung der Voraussetzungen des §7h EStG; §10f Abs.5 EStG erstreckt die Regelung auf Eigentumswohnungen. • Tatbestandsmerkmal Sanierungsgebiet: §7h Abs.1 S.1 EStG setzt voraus, dass das förderungsfähige Gebäude während der Durchführung der Maßnahmen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich liegt; dieser Begriff wird durch §142 BauGB bestimmt und erfordert eine förmliche Satzung. • Zeitliche Voraussetzung: Steuerlich förderfähig sind nur Maßnahmen, die während der Geltungsdauer der Sanierungssatzung durchgeführt werden; Abschluss von Modernisierungsverträgen oder Planungsbeginn während der früheren Geltung reicht nicht aus. • Bindungswirkung der Bescheinigung: Die Bescheinigung der Gemeinde nach §7h Abs.2 EStG ist ein Grundlagenbescheid i.S.d. AO und bindet zumindest hinsichtlich der Feststellung, ob das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet lag. • Konsequenz für den Streitfall: Die Sanierungssatzung war bereits vor Baubeginn aufgehoben, daher sind die Maßnahmen nicht nach §7h Abs.1 EStG förderfähig; die städtische Bescheinigung bestätigt die Aufhebung und lässt keine steuerliche Förderung zu. • Teilkostenargument: Der Hinweis in der Bescheinigung, Teile der Kosten seien vor bzw. nach Aufhebung angefallen, führt nicht zur Anerkennung förderfähiger Herstellungsaufwendungen, da vor Baubeginn allenfalls Planungs- und Nebenkosten angefallen sein können, die keine förderfähigen Baumaßnahmen darstellen. • Verfahrensfolge: Die Revision ist auf die Jahre 2005 und 2006 beschränkt und unbegründet; Klageabweisung war zutreffend. Die Revision wird zurückgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf den beantragten Abzugsbetrag nach §10f i.V.m. §7h Abs.1 EStG für 2005 und 2006. Maßgeblich ist, dass die Sanierungssatzung vor Beginn der Baumaßnahmen aufgehoben worden ist, sodass die Voraussetzungen des §7h Abs.1 EStG nicht vorliegen. Die städtische Bescheinigung bestätigt den Wegfall der Satzung und bindet insoweit; ein teilweises Anrechnen einzelner Kostenabschnitte kommt nicht in Betracht, weil vor Baubeginn nur nicht förderfähige Planungs- und Nebenkosten angefallen sein können. Ergebnis: Die steuerliche Förderung ist zu versagen, weshalb die Einkommensteuerfestsetzungen unverändert bleiben.