Urteil
I R 47/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Urteil ist unwirksam, wenn sein Tenor keine eindeutige Entscheidung enthält; ein derartiger Mangel ist von Amts wegen zu beachten.
• Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 2002 n.F. setzt voraus, dass während des gesamten Erhebungszeitraums ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird; eine unterjährige Veräußerung des einzigen Grundstücks schließt die Erweiterung aus.
• Fehlt zur Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG 2002 n.F. der festgestellte Einheitswert, kann das Revisionsgericht die Sache an das Finanzgericht zurückverweisen, weil die Bestimmung des Messbetrags zwingend den Einheitswert erfordert.
Entscheidungsgründe
Erweiterte Kürzung nach §9 Nr.1 GewStG ausgeschlossen bei unterjähriger Grundstücksveräußerung • Ein Urteil ist unwirksam, wenn sein Tenor keine eindeutige Entscheidung enthält; ein derartiger Mangel ist von Amts wegen zu beachten. • Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 2002 n.F. setzt voraus, dass während des gesamten Erhebungszeitraums ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird; eine unterjährige Veräußerung des einzigen Grundstücks schließt die Erweiterung aus. • Fehlt zur Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG 2002 n.F. der festgestellte Einheitswert, kann das Revisionsgericht die Sache an das Finanzgericht zurückverweisen, weil die Bestimmung des Messbetrags zwingend den Einheitswert erfordert. Die Klägerin, eine 2006 gegründete GmbH mit Unternehmensgegenstand Verwaltung eigenen Vermögens, hielt ein Grundstück mit zwei Wohnbauten und 90 Wohnungen. Im Jahr 2008 gewährte sie Darlehen an Gesellschafter und Geschäftsführer und erzielte daraus Zinseinnahmen. Am 26. Juni 2008 verkaufte sie das einzige Grundstück an eine D-GmbH; Nutzen und Lasten gingen zum 16. August 2008 über. Die Klägerin wickelte Abrechnungen und Pflichten aus dem Kaufvertrag bis 2009 ab. Das Finanzamt lehnte die beantragte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 2002 n.F. ab und versagte auch eine pauschale Kürzung nach Satz 1 mangels Einheitswertangaben. Das Finanzgericht gewährte teilweise die Kürzung nach Satz 1, blieb im Tenor aber unbestimmt über die konkrete Messbetragsfestsetzung. Die Klägerin legte zulässige Revision ein mit dem Antrag auf Gewährung der erweiterten Kürzung und Festsetzung des Messbetrags auf null. • Revisionsgericht hält das Urteil des Finanzgerichts für unwirksam, da der Tenor keine eindeutige, nachvollziehbare Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags enthält; ein solcher Formmangel ist von Amts wegen zu beachten (vgl. § 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO). • Das FG wollte offenbar den Messbetrag abändern, hat aber die notwendigen Berechnungsgrundlagen, insbesondere den Einheitswert, nicht hinreichend bestimmt, sodass § 100 Abs. 2 FGO nicht ordnungsgemäß angewandt werden konnte. • Materiell ist die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 2002 n.F. ausgeschlossen, weil die Klägerin durch die Veräußerung ihres einzigen Grundstücks und den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten am 16.08.2008 vor Ablauf des Erhebungszeitraums nicht mehr durchgehend eigenen Grundbesitz genutzt hat; die Ausschließlichkeit der Grundstücksverwaltung ist qualitativ, quantitativ und zeitlich zu verstehen. • Die bloße Abwicklung von Veräußerungsfolgen oder die Fortdauer von Abwicklungsmaßnahmen nach Ende des Erhebungszeitraums begründet keine weitere Nutzung des Grundbesitzes im Sinn der Vorschrift; ebenso wenig begründet die Anbahnung neuer Erwerbe eine Nutzung im Streitzeitraum. • Die pauschale Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG 2002 n.F. ist dem Grunde nach anwendbar, ihre konkrete Höhe hängt jedoch vom Einheitswert ab, der vom FG festzustellen ist; ohne diesen Wert kann der Messbetrag nicht bestimmt werden. • Verfassungsrechtliche Einwände und der Gleichbehandlungsgrundsatz führen nicht zu einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschrift; die gesetzgeberische Differenzierung zwischen Rechtsformen ist verfassungsgemäß. • Wegen der unklaren Tenorformulierung und des fehlenden Einheitswerts ist die Sache gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO an das Finanzgericht zurückzuweisen; die Kostenentscheidung wird dem FG übertragen. Die Revision des Bundesfinanzhofs ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben, weil sein Tenor unbestimmt ist und die für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags erforderlichen Berechnungsgrundlagen (insbesondere der Einheitswert) nicht feststehen. Materiell ergibt sich, dass die Klägerin die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 2002 n.F. nicht erfüllt, da das einzige Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und damit die durchgängige Nutzung eigenen Grundbesitzes beendet wurde. Das Finanzgericht hat jedoch zu Recht erkannt, dass die pauschale Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG 2002 n.F. dem Grunde nach zutrifft; über die konkrete Höhe ist aber nach Feststellung des Einheitswerts neu zu entscheiden. Die Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen und das Finanzgericht erhält auch die Entscheidung über die Kosten.