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Urteil

I R 59/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sog. Mindestbesteuerung (§8 Abs.1 KStG i.V.m. §10d Abs.2 EStG n.F. und §10a GewStG n.F.) ist in ihrer Grundkonzeption der zeitlichen Streckung des Verlustvortrags verfassungskonform. • Soweit durch die Mindestbesteuerung ein endgültiger Ausschluss des Verlustabzugs (Definitiveffekt) eintritt, verletzt sie jedoch den Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) und greift in den Kernbereich der Nettobesteuerung ein. • Eine verfassungskonforme Auslegung der genannten Regelungen, die Definitiveffekte verhindert, ist nicht möglich; deshalb ist die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art.100 GG geboten. • Im vorliegenden Fall liegt ein innerer Zusammenhang zwischen früherer Teilwertabschreibung (Verlust) und späterer Teilwertaufholung (Gewinn) vor, sodass die Anwendung der Mindestbesteuerung zu einem Definitiveffekt führen kann und die Entscheidung des BVerfG erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Mindestbesteuerung: Verfassungsproblem bei endgültigem Ausschluss des Verlustabzugs (Definitiveffekt) • Die sog. Mindestbesteuerung (§8 Abs.1 KStG i.V.m. §10d Abs.2 EStG n.F. und §10a GewStG n.F.) ist in ihrer Grundkonzeption der zeitlichen Streckung des Verlustvortrags verfassungskonform. • Soweit durch die Mindestbesteuerung ein endgültiger Ausschluss des Verlustabzugs (Definitiveffekt) eintritt, verletzt sie jedoch den Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) und greift in den Kernbereich der Nettobesteuerung ein. • Eine verfassungskonforme Auslegung der genannten Regelungen, die Definitiveffekte verhindert, ist nicht möglich; deshalb ist die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art.100 GG geboten. • Im vorliegenden Fall liegt ein innerer Zusammenhang zwischen früherer Teilwertabschreibung (Verlust) und späterer Teilwertaufholung (Gewinn) vor, sodass die Anwendung der Mindestbesteuerung zu einem Definitiveffekt führen kann und die Entscheidung des BVerfG erforderlich ist. Der Kläger war Insolvenzverwalter der B-GmbH, die mit der D-GmbH in einer Kooperationsvereinbarung für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme stand. Die B-GmbH hatte 2004 eine Forderung gegen die D-GmbH wertberichtigt und abgeschrieben, 2006 erfolgte eine Wertaufholung der gleichen Forderung. Das Finanzamt setzte Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2006–2008 unter Anwendung der sog. Mindestbesteuerung fest. Die B-GmbH bzw. der Insolvenzverwalter klagte gegen die Besteuerung; das FG wies die Klage ab. Der Kläger rügte Verletzung materiellen Rechts mit dem Antrag auf Aufhebung der Steuerbescheide. Der Senat hielt die Revision grundsätzlich für zulässig, sah aber verfassungsrechtliche Fragen bei der Anwendung der Mindestbesteuerung in Fällen, in denen Verluste endgültig nicht berücksichtigt werden (Definitiveffekte), und setzte das Verfahren zur Vorlage an das BVerfG aus. • Zulässigkeit: Der Insolvenzverwalter kann den Aktivprozess auch nach Schlussverteilung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortführen; die Revision ist zulässig. • Anwendung einfachen Rechts: Die Finanzbehörde hat die steuerlichen Bemessungsgrundlagen fehlerfrei ermittelt und die Mindestbesteuerung materiell richtig angewandt; ohne verfassungsrechtliche Bedenken wäre die Revision unbegründet. • Rechtliche Einordnung der Mindestbesteuerung: Die Regelungen strecken den Verlustvortrag zeitlich (Sockelbetrag und prozentuale Beschränkung) und sind in ihrer Grundkonzeption mit dem Nettoprinzip und Art.3 Abs.1 GG vereinbar, weil der Verlust grundsätzlich in späteren Perioden berücksichtigt werden kann. • Verfassungsrechtliche Grenze: Die Mindestbesteuerung verletzt Art.3 Abs.1 GG, wenn sie in konkreten Fällen zu einem endgültigen Ausschluss des Verlustabzugs (Definitiveffekt) führt und damit den Kernbereich der Ertragsverrechnung trifft. • Konkrete Fallbetrachtung: Hier beruht der Verlust aus einer Teilwertabschreibung derselben Forderung, deren spätere Werterholung den Gewinn erzeugte; Aufwand und Ertrag sind ursächlich verbunden, sodass durch die Mindestbesteuerung eine Besteuerung ohne tatsächliche Leistungsfähigkeit droht. • Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers: Vereinfachungs- oder Typisierungsgründe rechtfertigen nicht, rechtsfolgenmäßig zwischen Ursachen des Verlusts zu unterscheiden; dennoch hätte der Gesetzgeber mögliche Definitiveffekte nicht vollständig unadressiert lassen dürfen. • Billigkeit und verfassungskonforme Auslegung: Einzelfall-Billigkeitsentscheidungen können eine strukturelle Gesetzeswirkung nicht ersetzen, und eine verfassungskonforme teleologische Reduktion, die Definitiveffekte ausschlösse, ist nicht möglich. • Entscheidungserheblichkeit: Die Frage der Verfassungsmäßigkeit bei Definitiveffekten ist entscheidungserheblich für die Revision; deshalb ist Art.100 GG anzurufen und das Verfahren auszusetzen. Der Senat hält die Mindestbesteuerung in ihrer Grundkonzeption für verfassungsgemäß, ist aber überzeugt, dass §10d Abs.2 EStG n.F. und §10a Satz2 GewStG n.F. verfassungswidrig sind, soweit sie in konkreten Fällen zu einem endgültigen Ausschluss des Verlustabzugs (Definitiveffekt) führen. Mangels Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung wurde das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die genannten Vorschriften bei Eintritt eines Definitiveffekts mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar sind. Je nachdem, wie das BVerfG entscheidet, kann die Revision ganz oder teilweise erfolgreich sein und die festgesetzten Steuerbeträge herabzusetzen sein; die Vorlage ist daher für die endgültige Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich.