Urteil
V R 14/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die entgeltliche Abgabe von Snacks, Süßigkeiten und Getränken an Bord von Flugzeugen stellt steuerbare Lieferungen i.S. von § 3 Abs. 1 UStG dar.
• Wird ein Gegenstand an Bord während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert, gilt nach § 3e Abs. 1 UStG der Abgangsort im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung.
• Die von der Fluggesellschaft erbrachten Lieferungen sind keine unselbständigen Nebenleistungen zur Flugbeförderung und daher nicht von der Umsatzsteuer ausgenommen.
• Die nationale Regelung des § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG über Steuerbefreiungen für Verpflegung auf Seeschiffen ist nicht auf Flugverkehr auszuweiten; ein analoger oder weitergehender Auslegungsraum besteht nicht.
• Ein Besteuerungsverzicht nach § 26 Abs. 3 UStG ist nur im gesonderten Billigkeitsverfahren durch das Bundesfinanzministerium zu prüfen und kann nicht im Steuerfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Entgeltliche Abgabe von Bordverpflegung im Flugverkehr als steuerbare Lieferung • Die entgeltliche Abgabe von Snacks, Süßigkeiten und Getränken an Bord von Flugzeugen stellt steuerbare Lieferungen i.S. von § 3 Abs. 1 UStG dar. • Wird ein Gegenstand an Bord während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert, gilt nach § 3e Abs. 1 UStG der Abgangsort im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung. • Die von der Fluggesellschaft erbrachten Lieferungen sind keine unselbständigen Nebenleistungen zur Flugbeförderung und daher nicht von der Umsatzsteuer ausgenommen. • Die nationale Regelung des § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG über Steuerbefreiungen für Verpflegung auf Seeschiffen ist nicht auf Flugverkehr auszuweiten; ein analoger oder weitergehender Auslegungsraum besteht nicht. • Ein Besteuerungsverzicht nach § 26 Abs. 3 UStG ist nur im gesonderten Billigkeitsverfahren durch das Bundesfinanzministerium zu prüfen und kann nicht im Steuerfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Die Klägerin, eine Fluggesellschaft, bot auf grenzüberschreitenden Flügen im Streitzeitraum (1999–2001) inklusive Verpflegung im Flugpreis sowie gegen gesondertes Entgelt zusätzliche Speisen und Getränke (Snacks, Süßigkeiten, alkoholische Getränke) an. Das Finanzamt setzte nach Außenprüfung Umsatzsteuer für die entgeltlichen Bordverkäufe fest und wies den Einspruch zurück. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und entschied für Drittstaatenflüge im Inland Nichtsteuerbarkeit, hingegen Steuerbarkeit für Flüge im Gemeinschaftsgebiet. Die Klägerin rügte Verletzung materiellen Rechts und machte geltend, die entgeltliche Abgabe sei Teil der grenzüberschreitenden Personenbeförderung und damit steuerfrei bzw. analog nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG zu behandeln. Streitpunkt war insbesondere, ob es sich um Lieferungen oder um sonstige Leistungen/Nebenleistungen zur Beförderung handelt und ob Steuerfreiheit oder Besteuerungsverzicht greift. • Die Revision ist unbegründet; die Verkäufe sind als Lieferungen i.S. des § 3 Abs. 1 UStG zu qualifizieren und damit steuerbar. Nach § 3e Abs. 1 UStG gilt für an Bord während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gelieferte Gegenstände der Abgangsort im Gemeinschaftsgebiet als Lieferort; dies entspricht der unionsrechtlichen Vorgabe und lässt keine Beschränkung auf bestimmte Warenarten zu. • Die Abgrenzung Lieferung/sonstige Leistung folgt der Rspr. und EuGH-Rechtsprechung: Frisch zubereitete "Standardspeisen" können als Lieferung anzusehen sein; im Streitfall waren Snacks, Süßigkeiten und Getränke jedenfalls Lieferungen und nicht als sonstige Leistungen zu qualifizieren. Bereitgestellte Sitzgelegenheiten und Klapptische zählen nicht als ausschließlich für den Verzehr bestimmte Vorrichtungen, sodass kein sonstiger Leistungscharakter folgt. • Bei der Prüfung auf Einheitlichkeit der Leistungen (Haupt- und Nebenleistung) ist auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen. Hier dienen die verkauften Gegenstände eigenständigen Konsumzwecken; es fehlt an der erforderlichen Bindung an die Flugbeförderung als Hauptleistung. Eigenständige Preisbildung und gesonderte Abrechnung sprechen ebenfalls gegen die Qualifizierung als unselbständige Nebenleistung. • Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG bezieht sich ausdrücklich auf den Verkehr mit Wasserfahrzeugen und Seeschiffahrt und ist unionsrechtswidrigerseits nicht zu erweitern; eine analoge Anwendung auf Flugverkehr kommt nicht in Betracht. Ein Besteuerungsverzicht nach § 26 Abs. 3 UStG ist an ein gesondertes Billigkeitsverfahren beim Bundesfinanzministerium gebunden und nicht über das Steuerfestsetzungsverfahren zu erlangen. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die ergangenen geänderten Umsatzsteuerbescheide bleiben bestehen. Die entgeltliche Abgabe von Snacks, Süßigkeiten und Getränken an Bord von Flugzeugen stellt steuerbare Lieferungen dar, die für im Gemeinschaftsgebiet erbrachte Beförderung am Abgangsort im Gemeinschaftsgebiet als erbracht gelten und nicht steuerfrei sind. Eine Ausdehnung der Steuerbefreiung für Seeschiffahrt (§ 4 Nr. 6 Buchst. e UStG) auf den Flugverkehr ist nicht möglich. Ein möglicher Besteuerungsverzicht ist nicht im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern allenfalls in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu prüfen.