Urteil
V R 21/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pocket-Bikes können Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG i.V.m. § 1b UStG begründen.
• Für die Qualifikation als "Fahrzeug" im Sinne des § 1b UStG ist auf technische Merkmale und die Eignung zur Personen- oder Güterbeförderung abzustellen; überwiegende Sport- oder Freizeitnutzung schließt die Einordnung nicht aus.
• Die Gefahr von Steuerausfällen im Bestimmungsstaat steht der Steuerbefreiung nicht entgegen, weil die Richtlinie keine tatsächliche Besteuerung im Erwerbsstaat verlangt.
Entscheidungsgründe
Pocket-Bikes als innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge steuerfrei • Pocket-Bikes können Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG i.V.m. § 1b UStG begründen. • Für die Qualifikation als "Fahrzeug" im Sinne des § 1b UStG ist auf technische Merkmale und die Eignung zur Personen- oder Güterbeförderung abzustellen; überwiegende Sport- oder Freizeitnutzung schließt die Einordnung nicht aus. • Die Gefahr von Steuerausfällen im Bestimmungsstaat steht der Steuerbefreiung nicht entgegen, weil die Richtlinie keine tatsächliche Besteuerung im Erwerbsstaat verlangt. Die Klägerin handelt mit Pocket-Bikes, kleinen motorbetriebenen Fahrzeugen (bis 24 kg, Sitzhöhe ca. 40–50 cm, teils über 70 km/h) ohne Zulassung für den Straßenverkehr in Deutschland. Sie behandelte Lieferungen an Privatpersonen in andere EU-Mitgliedstaaten für 2006 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung nach Umsatzsteuer-Sonderprüfung und änderte die Vorauszahlung sowie den Jahresbescheid 2006. Das Finanzgericht wies die Klage ab und sah die Fahrzeuge nicht als zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt an, weil ihr Hauptzweck in sportlicher Nutzung liege. Die Klägerin rügt Verletzung materiellen Rechts; sie hält die Lieferungen für nach § 6a Abs. 1 i.V.m. § 1b UStG steuerfrei. Das Insolvenzverfahren der Klägerin wurde eröffnet, die Klägerin setzte das Revisionsverfahren fort. • Die Revision ist zulässig trotz Insolvenzeröffnung, da Eigenverwaltung angeordnet wurde und die Klägerin Prozessführungsbefugnis behielt (§ 270 InsO i.V.m. § 240 ZPO). • Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG sind Beförderung/Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, Erwerberstatus bei Lieferung neuer Fahrzeuge sowie Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsstaat; diese Voraussetzungen lagen vor. • Die Richtlinie 77/388/EWG verlangt nicht, dass der Erwerb im Bestimmungsstaat tatsächlich besteuert wird, weshalb mögliche Steuerausfälle dort die Steuerbefreiung nicht ausschließen. • § 1b UStG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass Fahrzeuge technisch über Schwellenwerte (Hubraum/Leistung) hinaus zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sein müssen; Pocket-Bikes erfüllen die technischen Voraussetzungen. • Die tatsächliche oder überwiegende sportliche Nutzung ist für die umsatzsteuerliche Einordnung unerheblich; entscheidend ist die Eignung und Bestimmung zur räumlichen Beförderung von Personen oder Gegenständen. • Vor dem Hintergrund von Wortlaut und unionsrechtlicher Grundlage ist keine weitergehende Einschränkung auf Fahrzeuge mit hohem Stückwert oder konventionelle PKW vorzunehmen; daher fallen Pocket-Bikes unter die Regelung neuer Fahrzeuge. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Umsatzsteuer für 2006 ist dahingehend zu ändern, dass die Lieferungen der Pocket-Bikes an Privatpersonen ins übrige Gemeinschaftsgebiet als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge zu behandeln sind. Die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG in Verbindung mit § 1b UStG liegen vor, weil die Pocket-Bikes die technischen Merkmale erfüllen und zur Personenbeförderung bestimmt sind; eine überwiegende Sportnutzung steht dem nicht entgegen. Eine mögliche Nichtbesteuerung im Bestimmungsstaat rechtfertigt keine Versagung der Steuerbefreiung.