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Beschluss

VII B 189/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Finanzgericht darf einen Verlegungsantrag ablehnen, wenn die behauptete Verhandlungsunfähigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist. • Erhebliche Gründe i.S. des §155 FGO i.V.m. §227 ZPO liegen nur vor, wenn die Erkrankung die Wahrnehmung des Termins objektiv unzumutbar macht. • Bei länger andauernder Erkrankung obliegt dem Prozessbevollmächtigten die rechtzeitige Organisation einer Vertretung; die bloße Behauptung fehlender finanzieller Mittel genügt nicht zur Glaubhaftmachung.
Entscheidungsgründe
Verlegungstermin: Ablehnung bei unzureichender Glaubhaftmachung von Verhandlungsunfähigkeit • Das Finanzgericht darf einen Verlegungsantrag ablehnen, wenn die behauptete Verhandlungsunfähigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist. • Erhebliche Gründe i.S. des §155 FGO i.V.m. §227 ZPO liegen nur vor, wenn die Erkrankung die Wahrnehmung des Termins objektiv unzumutbar macht. • Bei länger andauernder Erkrankung obliegt dem Prozessbevollmächtigten die rechtzeitige Organisation einer Vertretung; die bloße Behauptung fehlender finanzieller Mittel genügt nicht zur Glaubhaftmachung. Die Klägerin wurde als Haftungsschuldnerin wegen Umsatzsteuerschulden einer GmbH in Anspruch genommen. Ihr Prozessbevollmächtigter beantragte mehrfach Terminsverlegungen; der letzte Antrag trug gesundheitliche Beeinträchtigungen vor und bat um amtsärztliche Untersuchung. Das Finanzgericht führte die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Klägerin und ihres Vertreters durch und lehnte die Verlegung gemäß §155 FGO i.V.m. §227 ZPO ab. Das FG forderte zuvor zur Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit auf; vorgelegte Unterlagen zeigten nur eine frühere Krankenhausbehandlung und keine konkrete Beeinträchtigung am Verhandlungstag. Die Klägerin rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs und begehrt Revision wegen Verfahrensmangels. Das Finanzamt widerspricht der Beschwerde. • Rechtsgrundlagen und Maßstab: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Terminsverlegung nur bei erheblichen Gründen i.S. des §155 FGO i.V.m. §227 ZPO geboten; schwere Erkrankungen können ein solcher Grund sein, allerdings nur wenn die Erkrankung die Wahrnehmung des Termins objektiv ausschließt. • Ermessen und Prüfung durch das FG: Das FG hat die eingereichten Erklärungen und die vorgelegte "Verordnung von Krankenhausbehandlung" geprüft und zu Recht festgestellt, dass aus diesen Unterlagen nicht hervorgeht, dass der Vertreter am Verhandlungstag verhandlungsunfähig war. • Glaubhaftmachungspflicht: Das Gericht hatte die Parteien um nähere Angaben gebeten; der Vortrag des Vertreters blieb unzureichend, weil Art und Schwere der Erkrankungen sowie die konkrete Beeinträchtigung am Terminstag nicht nachvollziehbar dargelegt wurden. • Kostenfrage und Vertretungspflicht: Der Vertreter hat nicht darlegt, dass er ernsthaft versucht hat, die für eine Untersuchung erforderlichen Mittel zu beschaffen; bei länger andauernder Erkrankung trifft den Anwalt die Pflicht, rechtzeitig eine Vertretung zu organisieren. • Ergebnis der Prüfung: Wegen der unzureichenden Glaubhaftmachung und Nichterfüllung der Obliegenheiten war die Ablehnung der Terminsverlegung ermessensgerecht und damit verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat die Verlegung des Verhandlungstermins zu Recht abgelehnt, weil weder die Verhandlungsunfähigkeit des Prozessbevollmächtigten noch eine unzumutbare Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin für den vorgesehenen Verhandlungstag hinreichend glaubhaft gemacht wurden. Vorgelegte Unterlagen belegten lediglich eine frühere Behandlung, nicht aber eine konkrete Unfähigkeit am Termin. Zudem hat der Vertreter nicht nachgewiesen, dass er sich ernsthaft um Kostenübernahme oder Vertretung bemüht hat; bei länger andauernder Erkrankung trifft ihn die Pflicht, eine Vertretung zu stellen. Daher liegt kein Verfahrensmangel vor und die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO.