Beschluss
V B 87/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Monatsfrist zur Einlegung beim BFH versäumt wurde.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, weil der Antrag verspätet gestellt wurde.
• Ein Verfahren über Prozesskostenhilfe kann ein unverschuldetes Hindernis darstellen; dieses endet jedoch mit der unanfechtbaren Entscheidung über den PKH-Antrag.
• Nach Ablehnung der PKH bleibt der Partei nur sehr kurz Zeit (in der Rechtsprechung bis zu drei bis vier Tage), um zu entscheiden, das Rechtsmittel auf eigene Kosten weiterzuverfolgen; danach beginnt die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§56 Abs.2 FGO).
Entscheidungsgründe
Versäumte Beschwerdefrist und unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Monatsfrist zur Einlegung beim BFH versäumt wurde. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, weil der Antrag verspätet gestellt wurde. • Ein Verfahren über Prozesskostenhilfe kann ein unverschuldetes Hindernis darstellen; dieses endet jedoch mit der unanfechtbaren Entscheidung über den PKH-Antrag. • Nach Ablehnung der PKH bleibt der Partei nur sehr kurz Zeit (in der Rechtsprechung bis zu drei bis vier Tage), um zu entscheiden, das Rechtsmittel auf eigene Kosten weiterzuverfolgen; danach beginnt die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§56 Abs.2 FGO). Die Klägerin legte gegen ein am 4. Januar 2013 zugestelltes Urteil des Finanzgerichts Beschwerde beim BFH ein. Die Monatsfrist nach §116 Abs.2 Satz1 FGO endete am 4. Februar 2013. Die Beschwerde ging jedoch erst am 6. August 2013 beim BFH ein. Vorher hatte die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt; der Antrag wurde abgelehnt. Über die Ablehnung wurde ein Beschluss vom 22. März 2013 erlassen, der der Klägerin nach Aktenlage am 6. April 2013 zugestellt wurde. Die Klägerin stellte zudem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der ebenfalls verspätet eingereicht wurde. • Fristversäumnis: Die Monatsfrist des §116 Abs.2 Satz1 FGO zur Einlegung der Beschwerde lief nach den maßgeblichen Vorschriften (§54 FGO, §222 ZPO, §§187,188 BGB) am 4. Februar 2013 ab; die Eingabe am 6. August 2013 war damit verspätet. • Wiedereinsetzungsvoraussetzungen: Nach §56 Abs.1 FGO ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde; nach §56 Abs.2 FGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. • Wirkung der PKH-Entscheidung: Ein laufendes PKH-Verfahren kann ein unverschuldetes Hindernis sein, endet jedoch mit der unanfechtbaren Entscheidung über den PKH-Antrag; danach verbleibt nur eine sehr kurze Überlegungsfrist für die Partei, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten fortsetzen will. • Rechtsprechungskonformität: BGH- und BFH-Rechtsprechung stellen klar, dass nach Bekanntgabe der PKH-Ablehnung nur noch höchstens drei bis vier Tage zur Überlegung verbleiben; anschließend beginnt die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist. • Anwendung auf den Streitfall: Die Zustellung der PKH-Ablehnung am 6. April 2013 und eine angenommene Überlegungsfrist von vier Tagen führten dazu, dass die Wiedereinsetzungsfrist am 24. April 2013 endete; der am 6. August 2013 gestellte Antrag war daher verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil die Monatsfrist zur Einlegung beim BFH am 4. Februar 2013 versäumt wurde. Ein Wiedereinsetzungsantrag konnte nicht gewährt werden, da auch dieser verspätet gestellt wurde; die PKH-Ablehnung beendete das unverschuldete Hindernis und die kurze Überlegungsfrist sowie die anschließende zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist waren nicht beachtet worden. Damit bleibt die verspätete Beschwerde ohne Erfolg. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war ebenfalls unbegründet und ist zurückzuweisen.