Urteil
XI R 32/13
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
5mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
NV: Die Heirat eines Kindes steht nach der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage einem Anspruch des Kindergeldberechtigten auf Kindergeld selbst dann nicht entgegen, wenn dieser nicht zum Unterhalt gegenüber dem Kind verpflichtet ist, weil der Ehegatte des Kindes zum vollständigen Unterhalt in der Lage ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 246, BFH/NV 2014, 402).
Entscheidungsgründe
NV: Die Heirat eines Kindes steht nach der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage einem Anspruch des Kindergeldberechtigten auf Kindergeld selbst dann nicht entgegen, wenn dieser nicht zum Unterhalt gegenüber dem Kind verpflichtet ist, weil der Ehegatte des Kindes zum vollständigen Unterhalt in der Lage ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 246, BFH/NV 2014, 402). II. Die Revision der Familienkasse ist unbegründet. Sie ist daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin für den streitigen Zeitraum von Januar bis März 2012 die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld erfüllt hat. 1. Der Klägerin steht nach den in §§ 62 ff., § 32 EStG getroffenen Regelungen für T Kindergeld zu. T war ab Januar 2012 weiter als Kind zu berücksichtigen, denn sie hatte das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, wurde ‑‑was unstreitig ist‑‑ für einen Beruf i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ausgebildet und hatte weder eine erstmalige Berufsausbildung noch ein Erststudium i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BGBl I 2011, 2131) ‑‑EStG n.F.‑‑ abgeschlossen. Die Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge ist ‑‑im Gegensatz zu der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage‑‑ ohne Bedeutung. 2. Dem steht ‑‑abweichend von Abschn. 31.2.2 Abs. 1 Satz 1 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 2013‑‑ nicht entgegen, dass T im streitigen Zeitraum verheiratet war. a) Der III. Senat des BFH hat bereits entschieden, dass ‑‑nach der ab Januar 2012 geltenden Rechtslage‑‑ die Heirat des Kindes dem Anspruch auf Kindergeld unabhängig davon, ob ein sog. Mangelfall vorliegt, nicht entgegensteht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2014, 402, Rz 10 f.). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung aus den dort genannten Gründen an. b) Entgegen der Ansicht der Familienkasse ist ein Kindergeldanspruch nicht allein bei einer typischen Unterhaltssituation seitens der Eltern gerechtfertigt. Zwar setzte nach früherer Rechtsprechung des BFH der Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern voraus (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522; vom 19. April 2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756; BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2011 III R 8/08, BFHE 236, 155, BStBl II 2012, 340). Diese Rechtsprechung wurde jedoch inzwischen aufgegeben (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982). Das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern ist seither vollständig entfallen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 402, Rz 15). Einen der früheren Rechtsprechung des BFH entsprechenden (Ausschluss-)Tatbestand hat der Gesetzgeber mit der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geschaffenen, ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage ‑‑trotz Wegfalls des Grenzbetrags i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.‑‑ nicht vorgesehen. Abweichendes folgt ‑‑entgegen dem Vorbringen der Familienkasse‑‑ ebenso wenig aus § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F., wonach nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur berücksichtigt wird, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Denn nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG n.F. sind ‑‑was einer typischen Unterhaltssituation seitens der Eltern entgegensteht‑‑ eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unschädlich. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken