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Beschluss

I B 37/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Revision wird nicht zugelassen, wenn die Beschwerde nicht die in §115 Abs.2 FGO genannten Zulassungsgründe substantiiert darlegt. • Eine Rüge formeller Verfahrensmängel ist unzureichend, wenn sie nicht konkret aufzeigt, dass das FG Aktenbestandteile übersehen oder Zeugenaussagen in Widerspruch zum Protokoll zugrunde gelegt hat. • Die streitgegenständliche materielle Würdigung von Zeugenaussagen durch das FG begründet für sich genommen keinen Revisionsgrund; willkürliche Beweiswürdigung ist darzulegen und ersichtlich zu machen.
Entscheidungsgründe
Revision unzulässig wegen unzureichender Begründung der Zulassungsgründe • Eine Revision wird nicht zugelassen, wenn die Beschwerde nicht die in §115 Abs.2 FGO genannten Zulassungsgründe substantiiert darlegt. • Eine Rüge formeller Verfahrensmängel ist unzureichend, wenn sie nicht konkret aufzeigt, dass das FG Aktenbestandteile übersehen oder Zeugenaussagen in Widerspruch zum Protokoll zugrunde gelegt hat. • Die streitgegenständliche materielle Würdigung von Zeugenaussagen durch das FG begründet für sich genommen keinen Revisionsgrund; willkürliche Beweiswürdigung ist darzulegen und ersichtlich zu machen. Die Klägerin, eine GmbH, erwarb 2008 einen 40%-Anteil an der S‑GmbH und gewährte dieser ein Darlehen über 400.000 €. Nach einem Wertverlust nahm die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung vor. Das Finanzamt berücksichtigte diese Abschreibung bei der Körperschaftsteuerfestsetzung nicht mit der Begründung, §8b Abs.3 Satz4 KStG 2002 n.F. sei anzuwenden. Die Klägerin behauptete, die Hälfte der Beteiligung habe der P‑GmbH als Treugeberin zugehört, sodass eine Gewinnhinzurechnung nach §8b Abs.3 Satz4 KStG nicht in Betracht komme. Das Finanzgericht hielt einen vor der Teilung vereinbarten Treuhandvertrag nicht für nachgewiesen und verneinte die vorgetragene tatsächliche Sachherrschaft der P‑GmbH vor Abtretung; die Klage blieb erfolglos. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte unter anderem Verfahrensfehler bei der Beweiswürdigung. • Die Beschwerde genügt nicht den Darlegungserfordernissen des §115 Abs.2 FGO; damit ist die Revision bereits aus Verfahrensgründen nicht zuzulassen (§116 Abs.3 S.3 FGO). • Die Rüge, das FG habe wesentliche Akten nicht berücksichtigt oder unzutreffend wiedergegebene Zeugenaussagen zugrunde gelegt, ist nicht substantiiert dargetan. Die Beschwerdeschrift gibt die Zeugenaussagen nicht vollständig wieder und weist nicht nach, dass die Vorinstanz von protokollwidrigen Bekundungen ausgegangen ist. • Der vorgetragene Umstand, dass der Zeuge keine sichere Kenntnis zum Zeitpunkt der behaupteten Treuhandvereinbarung hatte, trägt nicht zur Zulassung der Revision bei; die Beschwerde richtet sich im Kern gegen die materielle Würdigung des Zeugenbelegs, was revisionsrechtlich nicht ohne weiteres zulassungsbegründend ist. • Anhaltspunkte für eine willkürliche Beweiswürdigung, die eine Revisionszulassung nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO rechtfertigen könnten, sind weder konkret vorgetragen noch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist ersichtlich. • Folglich bleibt die Beschwerde unbegründet und die Nichtzulassungsentscheidung des FG ist zu bestätigen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Antragsschrift erfüllt nicht die Darlegungspflichten des §115 Abs.2 FGO, insbesondere fehlen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass das Finanzgericht wesentliche Aktenbestandteile übersehen oder eine willkürlich fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen hat. Die Rügen der Klägerin betreffen überwiegend die materielle Würdigung des Zeugenbelegs, was für sich genommen keine Revisionszulassung begründet. Insgesamt ist daher die Entscheidung des Finanzgerichts, die Klage abzuweisen und die Revision nicht zuzulassen, zu bestätigen; die Beschwerde wird zurückgewiesen.