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Urteil

VII R 12/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F. ist personenbezogen; sie berechtigt nur den jeweiligen Erlaubnisinhaber zur Entnahme begünstigten Stroms für eigene betriebliche Zwecke. • Stromsteuerrechtlich ist die jeweils kleinste rechtlich selbständige Einheit maßgeblich; die Nutzung durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften begründet keine Begünstigung des Mutterunternehmens. • Die Gewährung oder Mitteilung einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) unterbricht die Verjährung auch wenn sie nicht in Form eines gesonderten Bescheids erging; Formvorschriften sind nicht vorgeschrieben. • Eine überlange Dauer des Einspruchsverfahrens führt nicht automatisch zur Verwirkung des Steueranspruchs; hierfür bedarf es eines objektiven Vertrauenstatsbestands gegenüber dem Verwaltungshandeln.
Entscheidungsgründe
Personenbezogene Stromsteuerbegünstigung: keine Zurechnung auf rechtlich selbständige Tochterunternehmen • Eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F. ist personenbezogen; sie berechtigt nur den jeweiligen Erlaubnisinhaber zur Entnahme begünstigten Stroms für eigene betriebliche Zwecke. • Stromsteuerrechtlich ist die jeweils kleinste rechtlich selbständige Einheit maßgeblich; die Nutzung durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften begründet keine Begünstigung des Mutterunternehmens. • Die Gewährung oder Mitteilung einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) unterbricht die Verjährung auch wenn sie nicht in Form eines gesonderten Bescheids erging; Formvorschriften sind nicht vorgeschrieben. • Eine überlange Dauer des Einspruchsverfahrens führt nicht automatisch zur Verwirkung des Steueranspruchs; hierfür bedarf es eines objektiven Vertrauenstatsbestands gegenüber dem Verwaltungshandeln. Die Klägerin ist eine produzierende GmbH mit Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F. Sie gründete und beherrschte eine X-GmbH sowie eine GmbH & Co. KG, die in ihren Räumlichkeiten Teile der Produktion von Plastiktüten ausführten. Das Hauptzollamt setzte für die Jahre 2001–2003 erhebliche Stromsteuern gegen die Klägerin fest mit der Begründung, der begünstigte Strom sei nicht für eigene betriebliche Zwecke verwendet worden, sondern an die Tochtergesellschaften weitergegeben worden. Das Finanzgericht gab dem Zollamt Recht; die Klägerin habe den Strom nicht selbst verbraucht und die Tochterunternehmen verfügten nicht über eigene Erlaubnisse nach § 9 Abs. 4 StromStG a.F. Die Klägerin rügte ferner Verwirkung des Anspruchs, Zahlungsverjährung und eine unzulässige Verfahrensdauer des Einspruchsverfahrens. Sie beantragte Feststellung der Nichtigkeit der Steueransprüche wegen Verwirkung und Verjährung. • Rechtslage: Nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F. ist begünstigter Strom nur dann ermäßigt besteuert, wenn er von dem jewei­ligen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für eigene betriebliche Zwecke entnommen wird; Verteilung an Dritte ist ausgeschlossen. • Unternehmensbegriff: Stromsteuerrechtlich ist auf die jeweils kleinste rechtlich selbständige Einheit (§ 2 Nr. 4 StromStG) abzustellen; eine Begünstigung kann nicht auf andere rechtlich selbständige Gesellschaften eines Unternehmensverbunds übertragen werden. • Anwendung auf den Streitfall: Die X-GmbH und die KG sind eigenständige Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG; ihnen hätten eigenständige Erlaubnisse nach § 9 Abs. 4 StromStG a.F. erteilt werden können, die aber für die streitigen Jahre nicht bestanden. Die Tätigkeit der Tochterunternehmen als Werkunternehmer ist der Klägerin stromsteuerrechtlich nicht zuzurechnen. • Form und Wirkung der AdV: Die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bedarf keiner besonderen Form; ein Schreiben des HZA vom 8. April 2011 genügte, um die Verjährung zu hemmen (§ 231 Abs. 1 AO). • Verwirkung und Verfahrensdauer: Eine bloße lange Dauer des Einspruchsverfahrens begründet keine Verwirkung; hierfür müsste ein objektiver Vertrauenstatbestand vorliegen, den die Umstände des Falls nicht ergaben. • Rechtfolgenfolgerung: Unabhängig von der genauen rechtlichen Grundlage der Steuerentstehung (Entnahme, Differenzbesteuerung oder Weiterleitung) steht der Klägerin die Begünstigung nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F. nicht zu, weil die Empfängerunternehmen keine Erlaubnis hatten. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die angefochtenen Steuerbescheide bleiben bestehen, weil der entnommene Strom nicht zu den von der Klägerin selbst für eigene betriebliche Zwecke verwendeten Strommengen gehörte und die weiterverwendenden Tochtergesellschaften als kleinste rechtlich selbständige Einheiten keine eigene Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG a.F. hatten. Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung durch das Hauptzollamt hat die Verjährung gehemmt, sodass sich die Klägerin nicht auf Zahlungsverjährung berufen kann. Ebenso liegt keine Verwirkung des Anspruchs vor, da keine Umstände einen objektiven Vertrauenstatsbestand begründen, der ein Absehen von der Geltendmachung der Steuer rechtfertigen würde.