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Urteil

X K 4/13

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das kontinuierlich betrieben wird, keine Besonderheiten aufweist und innerhalb von 24 Monaten nach Klageerhebung durch die Zustellung des Urteils beendet wird, ist von einer angemessenen Verfahrensdauer auszugehen .
Entscheidungsgründe
NV: Bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das kontinuierlich betrieben wird, keine Besonderheiten aufweist und innerhalb von 24 Monaten nach Klageerhebung durch die Zustellung des Urteils beendet wird, ist von einer angemessenen Verfahrensdauer auszugehen . II. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Dauer des Verfahrens war nicht unangemessen i.S. des § 198 GVG. a) Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des BVerfG (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.). Nach dieser Entscheidung ist der Begriff der "Angemessenheit" für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen ‑‑wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter‑‑ Rechnung tragen. Für finanzgerichtliche Verfahren kann dabei die Vermutung aufgestellt werden, die Dauer des Verfahrens sei angemessen, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. Dies gilt nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgt. Diese Vermutungsregel steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerwG in BVerwGE 147, 146 (dazu Senatsurteil vom 19. März 2014 X K 3/13, www.bundesfinanzhof.de/ entscheidungen, unter II.2.c). b) Nach diesen Grundsätzen war die Dauer des Ausgangsverfahrens nicht unangemessen. aa) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG beispielhaft genannten Kriterien vermitteln im Streitfall das Bild eines durchaus als schwierig anzusehenden Falles. Der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens war schon deshalb nicht als gering anzusehen, weil das Gericht nicht nur überdurchschnittlich umfangreiche Schriftsätze der Klägerseite zu bearbeiten hatte, sondern auch, weil es durch die wiederholten Modifizierungen des Klagebegehrens umfangreicher richterlicher Hinweise ‑‑wie etwa im Schriftsatz vom 6. Januar 2012‑‑ bedurfte. Dies erforderte wiederum, dem FA die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Aufgrund der letzten Modifizierung des Klagebegehrens war eine individuelle auf den Streitfall zugeschnittene Begründung der Entscheidung des FG nötig geworden, die sich in dessen Urteil auch tatsächlich findet. Weiter musste das FG ausgehend vom Klägerantrag über die Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des BVerfG mittels konkreter Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes entscheiden. Die Bedeutung des Verfahrens für die Kläger ist zwar aufgrund der Relevanz der Rechtsfrage in weiteren Veranlagungszeiträumen nicht auf das Klageverfahren beschränkt gewesen. Allerdings hätte eine inhaltliche Entscheidung des FG über die Frage des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs der Altersvorsorgeaufwendungen der Kläger ‑‑unabhängig von der Frage, ob nicht die erteilten Vorläufigkeitsvermerke nach § 165 Abs. 1 AO und das Ruhen von Einspruchsverfahren für nachfolgende Veranlagungszeiträume zur Wahrung der Rechtsposition der Kläger ausreichend waren‑‑ nicht endgültig beenden können. Bis heute sind in diesem Zusammenhang zahlreiche Verfassungsbeschwerden anhängig (zur Frage der Zuweisung der Altersvorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben z.B. 2 BvR 288/10, darüber hinaus zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 3 EStG z.B. 2 BvR 289, 290, 323/10). Dies relativiert die Bedeutung des Verfahrensabschnitts "erstinstanzliches Klageverfahren" für die Kläger. bb) Die Würdigung, dass die Verfahrensdauer noch angemessen war, ergibt sich aus einer Betrachtung des konkreten Verfahrensablaufs. In dem seit dem 16. November 2010 beim FG anhängigen Klageverfahren endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze zwischen den Beteiligten am 14. März 2011. Am 9. August 2011 richtete der Berichterstatter einen rechtlichen Hinweis an die Beteiligten, der weiteren umfangreichen Schriftwechsel sowie Modifizierungen des Klageantrags auslöste. Dieser Schriftwechsel dauerte ‑‑begleitet von einem weiteren Hinweis des Berichterstatters‑‑ bis zum 2. März 2012 an. Die mündliche Verhandlung wurde am 30. Oktober 2012 durchgeführt, das Urteil am 13. November 2012 zugestellt. Geht man nach den vorstehend unter a) dargelegten Grundsätzen davon aus, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu vermuten ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, zeigt sich, dass diese Angemessenheitsvermutung im Streitfall erfüllt ist. Das FG hat das Verfahren seit August 2011 ‑‑beginnend bereits neun Monate nach Klageeingang‑‑ bis März 2012 zunächst kontinuierlich gefördert. Auch die verfahrensabschließenden Handlungen (Einzelrichterübertragung im Juli 2012, Ladung im September 2012, Durchführung der mündlichen Verhandlung im Oktober 2012, Zustellung der Entscheidung im November 2012) lagen noch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist. Umstände, die für eine besondere Eilbedürftigkeit des Ausgangsverfahrens sprechen, sind dem FG weder vom Kläger unterbreitet worden noch waren derartige Umstände für das FG sonst ersichtlich. cc) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Gesamtverfahrensdauer von 24 Monaten sich innerhalb der ‑‑bezogen auf alle deutschen Finanzgerichte‑‑ durchschnittlichen Dauer der durch Urteil erledigten zulässigen Klagen bewegt, die im Geschäftsbericht der Finanzgerichte Deutschlands für die Jahre 2009 und 2010 (EFG 2011, 1578, 1581) mit ca. 25 Monaten angegeben wird. Zwar sind statistische Durchschnittswerte nur von sehr eingeschränkter Aussagekraft für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer, weil es nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auf die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls ankommt (BVerwG-Urteil in BVerwGE 147, 146, unter 1.b aa (2)). Ihre Nichtüberschreitung kann aber jedenfalls dann als Indiz für die Angemessenheit der Verfahrensdauer herangezogen werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer, die den genannten statistischen Werten zugrunde liegt, unangemessen sein könnte. Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere hat der EGMR Deutschland in Bezug auf Streitigkeiten um nicht existenzsichernde Geldansprüche in Fällen, in denen die Verfahrensdauer 25 Monate betrug, ‑‑soweit ersichtlich‑‑ bisher nicht wegen Verletzung des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verurteilt. 2. Mangels unangemessener Dauer des Ausgangsverfahrens nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erübrigen sich Ausführungen zur Höhe des Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG oder § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG ebenso wie zu der Frage, ob eine zur Begründung eines Entschädigungsanspruchs geeignete Verzögerungsrüge erhoben worden ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 4. Mit Einverständnis der Beteiligten (§ 90 Abs. 2 FGO i.V.m. § 155 Satz 2 FGO) hat der erkennende Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken