OffeneUrteileSuche
Beschluss

X E 2/14

BFH, Entscheidung vom

7mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Rücksendung einer Kostenrechnung ist mangels anderer Rechtsbehelfe als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG zu behandeln. • Die Erinnerung kann auch durch einen nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten erhoben werden; der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO gilt in Erinnerungsverfahren vor dem BFH nicht. • Mit der Erinnerung können nur Einwendungen gegen Ansatz und Höhe der Kosten oder den Streitwert geltend gemacht werden; allgemeine Rügen der Verfahrensbehandlung sind nur dann geeignet, den Kostenansatz zu beseitigen, wenn ein erkennbares Versehen oder ein offenkundiger Verstoß gegen eindeutige Vorschriften vorliegt. • Die Kostenrechnung des BFH darf bei zutreffender Berechnung des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Erinnerung gegen Kostenrechnung: Rücksendung als Erinnerung zulässig, in der Sache erfolglos • Die Rücksendung einer Kostenrechnung ist mangels anderer Rechtsbehelfe als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG zu behandeln. • Die Erinnerung kann auch durch einen nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten erhoben werden; der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO gilt in Erinnerungsverfahren vor dem BFH nicht. • Mit der Erinnerung können nur Einwendungen gegen Ansatz und Höhe der Kosten oder den Streitwert geltend gemacht werden; allgemeine Rügen der Verfahrensbehandlung sind nur dann geeignet, den Kostenansatz zu beseitigen, wenn ein erkennbares Versehen oder ein offenkundiger Verstoß gegen eindeutige Vorschriften vorliegt. • Die Kostenrechnung des BFH darf bei zutreffender Berechnung des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG erhoben werden. Nach Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Postulationsfähigkeit setzte die Kostenstelle des BFH anhand des Auffangstreitwerts und der Gebührenvorschrift des GKG Gerichtskosten in Höhe von 292 € gegen den Kostenschuldner fest. Die Kostenrechnung wurde vom Bevollmächtigten mit Vermerk "Zurückweisung ohne Rechtsgrundlage" zurückgesandt; er behauptete u.a., Recht dürfe kein Geld kosten und rügte die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen. Mangels anderer Rechtsbehelfe wertete der BFH diese Rücksendung als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG. Das Gericht prüfte, ob die Erinnerung formell zulässig war und ob die Kostenrechnung sachlich zu beanstanden ist. • Zuständigkeit und Verfahren: Die Entscheidung über die Erinnerung erfolgt durch den Einzelrichter nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. • Zulässigkeit der Erinnerung: Die Erinnerung ist auch dann zulässig, wenn sie durch einen nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegt worden ist; der Vertretungszwang der FGO (§ 62 Abs. 4) gilt in Erinnerungsverfahren vor dem BFH nicht. Im vorliegenden Fall lag eine Vollmacht vor, die die Vertretung begründete. • Prüfungsumfang der Erinnerung: Nach § 66 Abs. 1 GKG sind mit der Erinnerung nur Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst möglich, namentlich gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Allgemeine Angriffe auf die Verfahrensbehandlung sind nicht geeignet, die Kostenrechnung zu beseitigen, soweit keine substantiierte Beanstandung des Kostenansatzes vorgetragen wird. • Sachliche Bewertung: Die Kostenrechnung weist keine Rechtsfehler auf. Der Kostenschuldner hat keine substantiierten Einwendungen gegen Ansatz oder Streitwert erhoben; seine vorgebrachten verfassungs- und prozesskritischen Rügen betreffen nicht die Berechnung der Gebühren. • Ausnahmetatbestand (§ 21 Abs. 1 GKG): Auch eine Anwendung von § 21 Abs. 1 GKG (Absehen von Kostenerhebung bei richtiger Behandlung) ist nicht gerechtfertigt, weil kein erkennbares Versehen oder offenkundiger Verstoß gegen eindeutige Vorschriften vorliegt. • Kostenfolge: Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; es bestehen aber keine Erstattungsansprüche gemäß § 66 Abs. 8 GKG. Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung wird verworfen; sie ist formell als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, konnte jedoch in der Sache keinen Erfolg erzielen. Die Kostenrechnung über 292 € ist rechtlich und rechnerisch nicht zu beanstanden, weil keine substantiierte Einwendung gegen Ansatz oder Streitwert vorgebracht wurde und kein erkennbares Versehen oder offenkundiger Verstoß gegen klare Vorschriften festgestellt wurde. Der X. Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht als unzulässig verworfen und die Kosten dem Kostenschuldner auferlegt. Das Verfahren über die Erinnerung bleibt gebührenfrei, Erstattungsansprüche bestehen nicht.