Beschluss
IX B 83/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
• Zur Begründung der Zulassung mangelt es an der erforderlichen grundsätzlichen Bedeutung und an Rechtsfortbildungsbedarf.
• Keine Verfahrensfehler: Befangenheit einer Richterin wegen paralleler Entscheidung im anderen Verfahren ist nicht gegeben; nicht vollständige Würdigung einzelner Vorträge begründet keinen Verfahrensfehler.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensfehlerfreiheit • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. • Zur Begründung der Zulassung mangelt es an der erforderlichen grundsätzlichen Bedeutung und an Rechtsfortbildungsbedarf. • Keine Verfahrensfehler: Befangenheit einer Richterin wegen paralleler Entscheidung im anderen Verfahren ist nicht gegeben; nicht vollständige Würdigung einzelner Vorträge begründet keinen Verfahrensfehler. Der Kläger legte Beschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts ein und beantragte die Zulassung der Revision. Er rügte, das FG habe rechtsfehlerhaft entschieden, insbesondere die Rechtsfrage zur Qualifikation einer Quotentreuhand als Wertpapier falsch beurteilt. Weiter bemängelte er die Auslegung eines Tenors einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die Anwendung von § 175 AO. Zudem beanstandete er die Mitwirkung einer Richterin wegen angeblicher Befangenheit aus einem Parallelverfahren und behauptete, das FG habe wesentliche Teile seines Vorbringens nicht gewürdigt. Das Revisionsgericht prüfte Zulassungsgründe und mögliche Verfahrensfehler. • Die Beschwerde ist unbegründet; die vorgebrachten Rügen betreffen überwiegend die materielle Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung und begründen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §115 Abs.2 Nr.1 FGO. • Auch ein Bedarf an Rechtsfortbildung (§115 Abs.2 Nr.2 FGO) wird nicht bejaht, weil die beanstandeten Fragen nicht geeignet sind, über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftige Rechtsfragen aufzuwerfen. • Verfahrensfehler nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO liegen nicht vor: Die behauptete Befangenheit einer Richterin kann nicht allein aus einer abweichenden Entscheidung in einem Parallelverfahren hergeleitet werden; der Befangenheitsantrag wurde zu Recht abgelehnt. • Soweit das Vorbringen des Klägers meint, das FG habe Teile seines Vortrags unberücksichtigt gelassen, ist ohne besondere Anhaltspunkte von einer umfassenden Kenntnis des Verfahrensstoffs durch das FG auszugehen; dies ist keine prozessuale Mangelhaftigkeit. • Mangels weiterer Erfordernisse wird gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO von ausführlicher Begründung abgesehen; die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs.2 FGO. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Es fehlt an der darlegbaren grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie an einem Erfordernis der Rechtsfortbildung; die angeführten Verfahrensrügen sind unbegründet. Insbesondere ist keine Befangenheit der mitwirkenden Richterin ersichtlich und kein Verfahrensfehler durch angeblich unberücksichtigtes Vorbringen nachgewiesen. Die Entscheidung des Finanzgerichts bleibt damit in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen; die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO.