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Beschluss

V B 38/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, weil keine der nach §115 Abs.2 FGO vorausgesetzten Zulassungsgründe vorliegt. • Ärztliche Leistungen sind nur dann nach §4 Nr.14 UStG steuerfrei, wenn sie der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten bzw. dem Schutz der Gesundheit dienen; die zuvor ergangene Rechtsprechung von EuGH und BFH klärt dies bereits. • Die Kostenerstattung durch Sozialversicherungsträger kann ein Indiz für medizinische Indikation sein, ersetzt aber nicht die medizinische Feststellung der Indikation; fehlende Nachweise führen zu Lasten des Leistenden. • Verfahrensrechtliche Rügen (Beweisantrag auf Sachverständigengutachten) sind unbegründet, wenn sie sich nicht auf aufklärbare Tatsachen, sondern auf eine Würdigung bereits vorhandener Tatsachen beziehen.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung: Steuerfreiheit ärztlicher Leistungen bei Schönheitsoperationen nicht gegeben • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, weil keine der nach §115 Abs.2 FGO vorausgesetzten Zulassungsgründe vorliegt. • Ärztliche Leistungen sind nur dann nach §4 Nr.14 UStG steuerfrei, wenn sie der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten bzw. dem Schutz der Gesundheit dienen; die zuvor ergangene Rechtsprechung von EuGH und BFH klärt dies bereits. • Die Kostenerstattung durch Sozialversicherungsträger kann ein Indiz für medizinische Indikation sein, ersetzt aber nicht die medizinische Feststellung der Indikation; fehlende Nachweise führen zu Lasten des Leistenden. • Verfahrensrechtliche Rügen (Beweisantrag auf Sachverständigengutachten) sind unbegründet, wenn sie sich nicht auf aufklärbare Tatsachen, sondern auf eine Würdigung bereits vorhandener Tatsachen beziehen. Der Kläger, ein Arzt, begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts über die Umsatzsteuerpflicht von Schönheitsoperationen. Streitgegenstand ist, ob ärztliche Honorare, die über Kostenerstattungen der Sozialversicherung hinausgehen, der Umsatzsteuer unterliegen, und ob die vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen zur medizinischen Indikation ausreichend waren. Das Finanzgericht stellte im Ergebnis offen, ob der Kläger sich auf ärztliche Schweigepflicht berufen könne, weil er keine anonymisierten Patientenunterlagen oder Einwilligungen vorlegte. Der Kläger beantragte zudem die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einer einheitlichen medizinischen Leistung. Das Berufungsgericht prüft, ob die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehlers gerechtfertigt ist. Es stützt sich auf einschlägige BFH- und EuGH-Rechtsprechung zu Steuerbefreiung und medizinischer Indikation. Die Kostenentscheidung wurde nach §135 Abs.2 FGO getroffen. • Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO; die vom Kläger benannten Zulassungsgründe sind entweder nicht gegeben oder nicht hinreichend substantiiert. • Zu §115 Abs.2 Nr.1 FGO: Die Rechtsfrage zur Umsatzsteuerpflicht ärztlicher Honorare ist nicht klärungsbedürftig, weil EuGH- und BFH-Rechtsprechung bereits klären, dass nur Leistungen, die dem Schutz, der Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten dienen, nach §4 Nr.14 UStG steuerfrei sind. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung reicht die Tatsache, dass eine Leistung nur von einem Arzt erbracht werden kann, für Steuerbefreiung nicht aus; insbesondere sind ästhetische bzw. Schönheitsoperationen nur steuerfrei, wenn sie der Gesundheit dienen. • Das EuGH-Urteil C-91/12 bestätigt, dass ästhetische Behandlungen nur dann Heilbehandlungen sind, wenn sie Krankheiten diagnostizieren, behandeln oder die Gesundheit schützen, aufrechterhalten oder wiederherstellen; medizinische Feststellungen müssen hierfür vom Fachpersonal getragen sein. • Die Annahme einer medizinischen Indikation allein aufgrund einer Kostenerstattung durch Sozialversicherungsträger ist nur ein Indiz; im Streitfall fehlen jedoch medizinische Indikationsnachweise auch für die erstatteten Behandlungen, sodass daraus keine weitergehende Steuerbefreiung abgeleitet werden kann. • Zu §115 Abs.2 Nr.2 FGO (Divergenz): Eine behauptete Abweichung zu früherer BFH-Rechtsprechung wurde nicht hinreichend dargelegt; zitierte Passagen sind entweder nicht in den Urteilen enthalten oder nur obiter dicta und daher nicht entscheidungserheblich. • Zu §115 Abs.2 Nr.3 FGO (Verfahrensfehler): Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bezog sich nicht auf aufklärbare Tatsachen, sondern auf die vom Gericht vorzunehmende Würdigung; die Tatsachenwürdigung des FG ist für den BFH nach §118 Abs.2 FGO grundsätzlich bindend. • Zur Frage einheitlicher Leistung (komplexe Leistung): Die Voraussetzungen sind durch EuGH- und BFH-Rechtsprechung geklärt; die Beurteilung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist eine Feststellung des FG und nicht beweisfähig in einem nachgelagerten Verfahren. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO vorliegt. Soweit der Kläger die Steuerfreiheit seiner über die Kostenerstattung hinausgehenden Honorare geltend macht, fehlt es an der erforderlichen medizinischen Indikation und an substantiierten Nachweisen; die von ihm angeführten Rechtsfragen sind durch EuGH- und BFH-Rechtsprechung bereits geklärt oder nicht hinreichend dargelegt. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor, weil der beantragte Gutachterbeweis eine reine Tatsachenwürdigung betroffen hätte, die dem FG obliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs.2 FGO.