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Urteil

X R 40/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verpflegungsmehrbedarf infolge sportlicher Betätigung ist als solcher nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig; der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist außerhalb der gesetzlich geregelten Pauschalen ausgeschlossen (§ 4 Abs.5 Satz1 Nr.5 EStG). • Die gesetzliche Typisierung und Pauschalierung von Verpflegungsmehraufwendungen ist verfassungsgemäß und rechtfertigt den generellen Ausschluss des Abzugs, da Verpflegung regelmäßig gemischt veranlasst ist und eine klare Zuordnung zur privaten oder beruflichen Sphäre fehlt. • Sind allerdings gesetzliche Pauschalen wegen auswärtiger Tätigkeiten nach § 4 Abs.5 Satz1 Nr.5 Sätze2–6 EStG einschlägig, sind hierzu vom Finanzgericht Feststellungen über Umfang und Dauer der Auswärtstätigkeit zu treffen. • Bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht sind nur die einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Aufwendungen zu berücksichtigen; bereits steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen bleiben bei der Totalgewinnprognose unberücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung sportlich bedingter Verpflegungsmehrkosten als abzugsfähige Betriebsausgaben • Verpflegungsmehrbedarf infolge sportlicher Betätigung ist als solcher nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig; der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist außerhalb der gesetzlich geregelten Pauschalen ausgeschlossen (§ 4 Abs.5 Satz1 Nr.5 EStG). • Die gesetzliche Typisierung und Pauschalierung von Verpflegungsmehraufwendungen ist verfassungsgemäß und rechtfertigt den generellen Ausschluss des Abzugs, da Verpflegung regelmäßig gemischt veranlasst ist und eine klare Zuordnung zur privaten oder beruflichen Sphäre fehlt. • Sind allerdings gesetzliche Pauschalen wegen auswärtiger Tätigkeiten nach § 4 Abs.5 Satz1 Nr.5 Sätze2–6 EStG einschlägig, sind hierzu vom Finanzgericht Feststellungen über Umfang und Dauer der Auswärtstätigkeit zu treffen. • Bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht sind nur die einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Aufwendungen zu berücksichtigen; bereits steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen bleiben bei der Totalgewinnprognose unberücksichtigt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und war als Mitglied der Bundesligamannschaft eines Sportvereins im Gewichtheben aktiv. Der Verein zahlte ihm in den Streitjahren Siegprämien bzw. Aufwendungsersatz; diese Beträge wurden vom Finanzamt bei Schätzung der Besteuerungsgrundlagen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Der Kläger machte geltend, seine sportliche Tätigkeit verursache erhebliche Mehraufwendungen für Verpflegung (etwa 400–500 € monatlich), die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig seien. Das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, Aufwendungen für Nahrung seien gemäß § 12 Nr.1 EStG nicht abziehbar. Das Finanzamt hielt an der Entscheidung fest. Der Kläger rügte ferner mangelhafte Feststellungen des FG und verwies auf Schätzungsmöglichkeiten. Der BFH hat die Revision teilweise aufgegriffen und die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung zurückverwiesen. • Der für sportlich bedingten Mehrbedarf an Nahrungsmitteln geltend gemachte Abzug scheitert grundsätzlich an der gesetzlichen Regelung: § 4 Abs.5 Satz1 Nr.5 EStG schließt Verpflegungsmehraufwendungen außerhalb der dort geregelten Pauschalen vom Abzug aus; § 9 Abs.5 EStG ist entsprechend zu beachten. • Die gesetzliche Typisierung ist verfassungsgemäß; Verpflegung ist regelmäßig gemischt veranlasst, eine eindeutige Zuordnung zu beruflicher oder privater Sphäre ist praktisch kaum möglich, sodass Pauschalregelungen zur Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt sind. • Nicht ausgeschlossen ist jedoch die Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeiten nach § 4 Abs.5 Satz1 Nr.5 Sätze2–6 EStG; das FG hat dazu keine ausreichenden Feststellungen über Umfang und Dauer etwaiger Auswärtstätigkeiten des Klägers getroffen. • Ebenso sind die Feststellungen zur Gewinnerzielungsabsicht (Abgrenzung von Liebhaberei) nicht hinreichend; für die Totalgewinnprognose sind Zeitraum sowie sämtliche erzielten und zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln. • Bei der erneuten Entscheidung hat das FG konkrete Feststellungen zu auswärtigen Einsätzen (Abwesenheitszeiten) vorzunehmen und zu prüfen, ob die Pauschalen nach § 4 Abs.5 Satz1 Nr.5 Sätze2–6 EStG anzuwenden sind; ferner ist die Absicht der Einkünfteerzielung über einen maßgeblichen Prognosezeitraum zu prüfen. • Steuerlich nicht abziehbare Verpflegungsmehraufwendungen bleiben bei der Ermittlung des Totalgewinns unberücksichtigt; lediglich steuerlich anerkannte Mehraufwendungen sind in die Gewinnerzielungsprüfung einzustellen. Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückgewiesen. Der BFH stellt klar, dass ein durch sportliche Betätigung bedingter Mehrbedarf an Verpflegung grundsätzlich nicht über den Abzug steuerlicher Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt wird, weil § 4 Abs.5 Satz1 Nr.5 EStG Verpflegungsmehraufwendungen außerhalb der gesetzlich bestimmten Pauschalen ausschließt und diese Regelung verfassungsgemäß ist. Gleichwohl kann der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen in Form der gesetzlich vorgesehenen Pauschalen wegen auswärtiger Tätigkeiten in Betracht kommen; hierzu muss das FG Umfang und Dauer der Auswärtstätigkeiten feststellen. Ferner hat das FG die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers für einen konkreten Prognosezeitraum erneut zu prüfen. Die Kostenentscheidung trifft das Finanzgericht.