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Urteil

VI R 11/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer befristeten Entsendung an einen anderen Einsatzort liegt regelmäßig eine Auswärtstätigkeit vor; der dortige Arbeitsplatz ist keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs.1 Satz3 Nr.4 EStG. • Übernachtungs- und Fahrtkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit sind als Werbungskosten nach § 9 Abs.1 Satz1 EStG abzugsfähig; die pauschale Entfernungspauschale nach § 9 Abs.1 Satz3 Nr.4 EStG ist insoweit nicht anzuwenden. • Übernachtungskosten am Einsatzort begründen keine doppelte Haushaltsführung; bei gemischter beruflicher und privater Veranlassung ist eine Aufteilung nach den Grundsätzen des Großen Senats (GrS 1/06) vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Aufwendungen bei befristeter Entsendung: Auswärtstätigkeit, Abzugsfähigkeit von Übernachtungs- und Fahrtkosten • Bei einer befristeten Entsendung an einen anderen Einsatzort liegt regelmäßig eine Auswärtstätigkeit vor; der dortige Arbeitsplatz ist keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs.1 Satz3 Nr.4 EStG. • Übernachtungs- und Fahrtkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit sind als Werbungskosten nach § 9 Abs.1 Satz1 EStG abzugsfähig; die pauschale Entfernungspauschale nach § 9 Abs.1 Satz3 Nr.4 EStG ist insoweit nicht anzuwenden. • Übernachtungskosten am Einsatzort begründen keine doppelte Haushaltsführung; bei gemischter beruflicher und privater Veranlassung ist eine Aufteilung nach den Grundsätzen des Großen Senats (GrS 1/06) vorzunehmen. Ehepaar, gemeinsam veranlagt; der Ehemann wurde von seiner deutschen Arbeitgeberin im April 2006 zunächst befristet für drei Jahre an die ausländische Tochtergesellschaft entsandt; die Entsendung wurde mehrfach verlängert und endete Ende 2011. Parallel zur Entsendung schloss der Arbeitnehmer mit der Tochtergesellschaft Arbeitsverträge, die später verlängert bzw. unbefristet wurden; das inländische Arbeitsverhältnis ruhte während der Entsendung und sollte danach wieder in Kraft treten. Die Familie begründete im Ausland einen Wohnsitz, behielt aber eine Wohnung im Inland. Das Finanzamt berücksichtigte die im Ausland entstandenen Miet- und Fahrtkosten nicht als Werbungskosten; die Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Der Kläger begehrt Abzug der Miet- und Fahrtkosten als Werbungskosten bzw. hilfsweise Steuerfreiheit eines Mietzuschusses oder Aufhebung der Festsetzung mangels unbeschränkter Steuerpflicht. • Die Kläger sind unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland und die im Ausland erzielten Einkünfte sind hinzuzurechnen; eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer nach § 34c EStG ist vorzunehmen. • Werbungskosten nach § 9 Abs.1 Satz1 EStG umfassen beruflich veranlasste Reisekosten einschließlich tatsächlicher Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeit; Übernachtungskosten am Einsatzort sind keine doppelte Haushaltsführung und sind bei beruflicher Veranlassung in tatsächlicher Höhe abzugsfähig. • Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird; eine befristete Entsendung begründet keine regelmäßige Arbeitsstätte nach § 9 Abs.1 Satz3 Nr.4 EStG. • Die maßgebliche Beurteilung, ob der Einsatz vorübergehend oder dauerhaft ist, richtet sich vorrangig nach der Entsendungsvereinbarung mit dem inländischen Arbeitgeber; arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit der ausländischen Tochter sind hierfür ohne prägende Aussagekraft. • Fahrtkosten sind als tatsächliche Werbungskosten nach § 9 Abs.1 Satz1 EStG abzugsfähig; die Entfernungspauschale des § 9 Abs.1 Satz3 Nr.4 EStG findet keine Anwendung, wenn kein regelmäßiger Arbeitsort begründet wurde. • Übernachtungskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beruflich veranlasst sind; bei Mitnahme der Familie ist eine Aufteilung nach den Grundsätzen des Großen Senats (GrS 1/06) vorzunehmen; das Finanzgericht hatte die Aufwendungen zu Unrecht nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt. • Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, damit das FG insbesondere die berufliche Veranlassung der Übernachtungskosten feststellt und gegebenenfalls aufzuteilen ist. Die Revision war erfolgreich: Das FG-Urteil wurde aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH stellt fest, dass der Einsatz des Klägers im Ausland eine Auswärtstätigkeit und nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte war; daher sind die dortigen Fahrtkosten und Übernachtungskosten grundsätzlich als Werbungskosten nach § 9 Abs.1 Satz1 EStG abziehbar. Die Entfernungspauschale des § 9 Abs.1 Satz3 Nr.4 EStG ist insoweit nicht anzuwenden. Für die Übernachtungskosten ist jedoch zu prüfen und gegebenenfalls aufzuteilen, welcher Anteil beruflich veranlasst ist und welcher privat (z.B. durch Familienbegleitung) entfällt; hierzu ist das FG erneut tätig zu werden. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, damit die konkreten Abzugsbeträge unter Beachtung dieser Maßstäbe festgestellt werden.