Beschluss
X B 250/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde hat keinen Erfolg; Revision wird nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
• Eine Divergenzrüge nach §116 Abs.3 FGO erfordert die Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der behaupteten Divergenzentscheidung.
• Abgekürzte, für eine bestimmte Zeit vereinbarte wiederkehrende Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung stehen, sind grundsätzlich keine als auf Lebenszeit gezahlten Versorgungsleistungen i.S. des Sonderausgabenabzugs nach §10 Abs.1 Nr.1a EStG; vielmehr sind sie nach den Regeln über entgeltliche Rechtsgeschäfte zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Revision wegen angeblicher Divergenz nicht gegeben; Behandlung zeitlich befristeter Versorgungsleistungen • Die Beschwerde hat keinen Erfolg; Revision wird nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. • Eine Divergenzrüge nach §116 Abs.3 FGO erfordert die Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der behaupteten Divergenzentscheidung. • Abgekürzte, für eine bestimmte Zeit vereinbarte wiederkehrende Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung stehen, sind grundsätzlich keine als auf Lebenszeit gezahlten Versorgungsleistungen i.S. des Sonderausgabenabzugs nach §10 Abs.1 Nr.1a EStG; vielmehr sind sie nach den Regeln über entgeltliche Rechtsgeschäfte zu behandeln. Die Kläger begehrten die Zulassung der Revision gegen ein Finanzgerichtsurteil, mit dem es um die steuerliche Behandlung regelmäßig wiederkehrender Zahlungen ging, die für einen Zeitraum von zehn Jahren vereinbart waren. Streitig war, ob diese Zahlungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe als Sonderausgaben für Versorgungsleistungen abziehbar oder als Kaufpreisraten/entgeltliche Leistungen zu qualifizieren sind. Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Beteiligten sind die Kläger (Beschwerdeführer) und das Finanzamt (Beschwerdegegner). Das FG hatte angenommen, die Zahlungen seien keine auf Lebenszeit geleisteten Renten. Der BFH prüfte, ob eine Divergenz zu älteren BFH-Entscheidungen vorliegt und ob dies die Zulassung der Revision rechtfertigt. • Die Beschwerde hatte keinen Erfolg; Revision wurde nicht zugelassen (§115 Abs.2 Nr.2 Alt.2 FGO). • Zur Zulassung nach §115 Abs.2 Nr.2 Alt.2 FGO ist erforderlich, dass das FG einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen einer Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt; eine Divergenzrüge muss die behaupteten Abweichungen konkret und gegenüberstellend darstellen (§116 Abs.3 Satz3 FGO). • Eine behauptete Abweichung zum BFH-Urteil X R 97/89 scheidet aus, weil der dort zugrunde liegende Sachverhalt (Erwerbsunfähigkeitsrente; Frage Mindestdauer des Rentenbezugs) grundlegend verschieden ist. • Auch eine Abweichung zu der älteren Entscheidung VI 284/58 kommt nicht in Betracht; dieser Rechtssatz stellte lediglich fest, dass eine vereinbarte fünfjährige Laufzeit regelmäßig nicht ausreicht, um Leistungen zu einer Rente zu machen, wobei die Einzelfallumstände nicht entscheidungserheblich eine neue unvereinbare Leitlinie begründen. • Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich dahingehend entwickelt, dass der Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen grundsätzlich eine Lebenszeitzahlung voraussetzt; zeitlich befristete, in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung stehende wiederkehrende Leistungen sind nicht als Rente/Sonderausgabe, sondern nach den Grundsätzen über entgeltliche Rechtsgeschäfte zu behandeln (vgl. BFH-Rechtsprechung, z.B. X R 75/97). • Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß §135 Abs.2 FGO. • Der Senat verzichtete gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO auf weitere Darstellung des Sachverhalts und ausführlichere Begründung. Die Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Es liegt keine ausreichend konkret darlegte Divergenz zu älteren BFH-Entscheidungen vor, zumal die herangezogenen Entscheidungen entweder anderen Sachverhalten entstammen oder keinen tragenden, mit der angefochtenen Entscheidung unvereinbaren abstrakten Rechtssatz enthalten. Ferner hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung dahin gehend entwickelt, dass zeitlich befristete wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nicht als auf Lebenszeit gezahlte Versorgungsleistungen und damit nicht als Sonderausgaben nach §10 Abs.1 Nr.1a EStG zu qualifizieren sind, sondern als entgeltliche Rechtsgeschäfte zu behandeln sind. Kosten werden nach §135 Abs.2 FGO auferlegt.