Urteil
I R 2/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei cum/ex-Transaktionen ist das Gesamtvertragskonzept maßgeblich für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums.
• Wertpapierleihe kann zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums führen, wenn der Entleiher faktisch die Verfügungs- und Fruchtziehungsmöglichkeiten erlangt.
• Die Ablehnung einer Steuerfestsetzung ist als Steuerbescheid anfechtbar; eine gesonderte Anrechnung im Erhebungsverfahren kann noch offenbleiben.
Entscheidungsgründe
Keine Zurechnung von Dividenden bei gesamtkonzeptionellen cum/ex-Geschäften • Bei cum/ex-Transaktionen ist das Gesamtvertragskonzept maßgeblich für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums. • Wertpapierleihe kann zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums führen, wenn der Entleiher faktisch die Verfügungs- und Fruchtziehungsmöglichkeiten erlangt. • Die Ablehnung einer Steuerfestsetzung ist als Steuerbescheid anfechtbar; eine gesonderte Anrechnung im Erhebungsverfahren kann noch offenbleiben. Die Klägerin, eine 2008 gegründete GmbH, kaufte am Tag vor dem Dividendenstichtag dividendenberechtigte Aktien über einen Broker (A) und schloss zugleich mit der Bank B ein Paket aus Finanzierungs-, Wertpapierleih- und Swapverträgen. Die Aktien wurden in Depots einer französischen Stelle gehalten; B gewährte Finanzierung, trug Kursrisiken und erhielt 95% der Dividenden; die Klägerin lieh die Aktien darlehensweise an B gegen Ausgleichszahlungen. Nach Rückgabe der Equivalent Securities verkaufte die Klägerin die Aktien erneut über A. In der Körperschaftsteuererklärung beantragte die Klägerin die Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuern; das Finanzamt lehnte die Steuerfestsetzung ab mit der Begründung, die Klägerin sei an den Dividendenstichtagen nicht wirtschaftlicher Eigentümer gewesen. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der BFH hat die Entscheidung aufgehoben und zur weiteren Feststellung zurückverwiesen. • Zulässigkeit: Der Ablehnungsbescheid des Finanzamts ist als Steuerbescheid (§155 AO) anfechtbar; die Klage auf Verpflichtung zur Veranlagung ist zulässig. • Anrechnungsvoraussetzungen: Eine Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer setzt voraus, dass die zugrunde liegenden Einnahmen der Klägerin steuerlich zuzurechnen sind (§31 KStG i.V.m. §36 EStG und §20 EStG). • Wirtschaftliches Eigentum: Maßgeblich ist das Gesamtbild der Vertragsgestaltung; bei untrennbar verbundenen Finanzierungs-, Leih- und Swapgeschäften kann trotz zivilrechtlicher Erwerbe wirtschaftliches Eigentum nicht übergehen. • Wertpapierleihe: Grundsätzlich kann bei einer Wertpapierleihe wirtschaftliches Eigentum vor der formellen Depotumbuchung übergehen, wenn der Entleiher faktisch Verfügungs- und Fruchtziehungsmöglichkeiten erhält. • Anwendung auf den Streitfall: Das vom B initiierte Gesamtkonzept führte dazu, dass die Klägerin keine nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Aktienbesitz verbundenen Rechte hatte; B trug Kursrisiken und erhielt den wesentlichen Dividendenanteil, daher lag ein bloßer Durchgangserwerb vor. • Folgen: Wegen fehlenden wirtschaftlichen Eigentums der Klägerin sind Dividenden bzw. Kapitalerträge aus den fraglichen Wertpapiergeschäften nicht ihr zuzurechnen; die Revision war insoweit unbegründet. • Verfahrensrückverweisung: Die Sache ist an das Finanzgericht zurückzuverweisen, da weitere Feststellungen (z. B. Höhe weiterer Zinserträge, Charakter der sonstigen Erträge, Verhältnis zu §8b KStG) für die endgültige Festsetzung der Körperschaftsteuer erforderlich sind. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und verweist die Sache zur weiteren tatsächlichen Feststellung zurück. Die Klage war insoweit begründet, als die Klägerin zur Körperschaftsteuerveranlagung verpflichtet werden muss; zugleich stellt der BFH fest, dass die streitbefangenen Dividendenerträge und die darauf entfallenden einbehaltenen Kapitalertragsteuern der Klägerin nicht zuzurechnen sind, weil das Gesamtkonzept der cum/ex-Transaktionen den Übergang wirtschaftlichen Eigentums verhindert hat. Die Antragsteile zur Anrechnung einbehaltener Steuern bleiben insoweit unbegründet; weitere Feststellungen zu Zinserträgen und sonstigen Einnahmen sowie zur Einordnung nach §8b KStG sind erforderlich. Das Finanzgericht trägt die Kosten des Rechtsstreits.