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Urteil

VIII R 9/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Darlehensverträge zwischen Angehörigen sind dem Fremdvergleich zugänglich; wenn sie diesem standhalten, sind die daraus erzielten Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. • Der gesonderte Steuertarif für Kapitaleinkünfte (§ 32d Abs. 1 EStG) ist nicht allein wegen Verwandtschaft ausgeschlossen; der Ausschlusstatbestand des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG erfordert ein Näheverhältnis im Sinne eines beherrschenden oder beeinflussenden Verhältnisses oder eines sonstigen wirtschaftlichen Interesses. • Eine generelle Ausdehnung des Begriffs "einander nahestehende Personen" auf bloße Familienangehörigkeit ist verfassungsrechtlich unzulässig; für den Ausschluss sind konkrete Anhaltspunkte für Beherrschung, Einflussnahme oder ein eigenwirtschaftliches Interesse erforderlich.
Entscheidungsgründe
Abgeltungsteuer bei familieneigenen Darlehen: Fremdvergleich entscheidend • Darlehensverträge zwischen Angehörigen sind dem Fremdvergleich zugänglich; wenn sie diesem standhalten, sind die daraus erzielten Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. • Der gesonderte Steuertarif für Kapitaleinkünfte (§ 32d Abs. 1 EStG) ist nicht allein wegen Verwandtschaft ausgeschlossen; der Ausschlusstatbestand des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG erfordert ein Näheverhältnis im Sinne eines beherrschenden oder beeinflussenden Verhältnisses oder eines sonstigen wirtschaftlichen Interesses. • Eine generelle Ausdehnung des Begriffs "einander nahestehende Personen" auf bloße Familienangehörigkeit ist verfassungsrechtlich unzulässig; für den Ausschluss sind konkrete Anhaltspunkte für Beherrschung, Einflussnahme oder ein eigenwirtschaftliches Interesse erforderlich. Eheleute gewährten 2007/2008 ihrem Sohn und zwei volljährigen Enkeln unbesicherte, schriftliche Darlehen zur Finanzierung fremdvermieteter Immobilien. Die Darlehensbeträge betrugen 650.000 €, 110.000 € und 100.000 €; im Streitjahr 2009 erzielten die Kläger daraus Zinserträge von insgesamt 28.812 €. Das Finanzamt behandelte die Zinsen als tarifpflichtige Einkünfte; die Kläger beantragten dagegen die Besteuerung nach dem Abgeltungsteuersatz von 25 % gemäß § 32d Abs. 1 EStG. FG und Finanzamt lehnten dies ab mit der Begründung, Gläubiger und Schuldner seien einander nahestehende Personen gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG. Die Kläger rügten, die reine Verwandtschaft rechtfertige keinen Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes, wenn die Verträge einem Fremdvergleich standhalten. • Verfahrensrechtlich war das FG-Urteil aufzuheben, weil der zugrundeliegende Bescheid während des Verfahrens geändert worden ist; die tatsächlichen Feststellungen des FG bleiben jedoch Grundlage der Entscheidung. • Die Darlehensverträge hielten dem Fremdvergleich stand: Die Darlehensnehmer waren volljährig, wirtschaftlich unabhängig; schriftliche Vereinbarungen wurden gewollt und ausgeführt; fehlende Besicherung und keine Vorfälligkeitsregelung standen dem nicht entgegen. Ergebnis: Kapitaleinkünfte unterliegen § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. • Der Ausschlusstatbestand des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht automatisch Familienangehörige erfasst; maßgeblich ist die gesetzgeberische Intention, nämlich Vorliegen eines Näheverhältnisses, das Beherrschung, wechselseitige Einflussnahme oder ein eigenwirtschaftliches Interesse begründet. • Eine weite Auslegung, die bloße familiäre Bindungen umfasst, widerspräche dem Gesetzeszweck und verfassungsrechtlichen Schutzpflichten für Familie nach Art. 6 GG; daher ist allein die familiäre Beziehung kein ausreichender Grund für den Ausschluss der Abgeltungsteuer. • Konkrete Anhaltspunkte für Beherrschung, Einflussnahme oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse lagen hier nicht vor; daher war der Abgeltungsteuersatz nicht auszuschließen. • Fiskalische Erwägungen oder die Vorstellung der Familie als einheitlicher Bilanzraum rechtfertigen den Ausschluss nicht ohne konkrete missbräuchliche Gestaltungsmerkmale. Die Revision ist erfolgreich; das Urteil des FG wird aufgehoben. Die Zinseinkünfte der Kläger sind nach § 32d Abs. 1 EStG mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zu besteuern, weil die Darlehensverträge einem Fremdvergleich standhalten und zwischen Darlehensgebern und -nehmern kein Näheverhältnis im Sinne des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG vorliegt. Die tariflich besteuerten Einkünfte sind entsprechend zu verringern und die Einkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG zu erhöhen; die Einkommensteuer ist herabzusetzen. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Finanzamt übertragen; es liegen keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung oder eine beherrschende Einflussnahme vor.