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Urteil

IX R 40/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Teilnichtigkeit einer rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist ist der Veräußerungsgewinn in den bis zur Verkündung nicht steuerbaren und den danach steuerbaren Anteil aufzuteilen. • Sonderabschreibungen und AfA sind dem Zeitraum zuzuordnen, in dem sie steuerlich berücksichtigt wurden; sofern sie vor Verkündung wirksam geworden sind, gehören sie zum nicht steuerbaren Wertzuwachs. • Die vom BMF empfohlene rein zeitanteilige (lineare) Verteilung der Wertzuwächse kann nicht dahin gehen, dass dadurch Wertsteigerungen einbezogen werden, die vor Verkündung nicht steuerbar gewesen wären.
Entscheidungsgründe
Aufteilung von Veräußerungsgewinnen bei teilweiser Unwirksamkeit rückwirkender Spekulationsfristverlängerung • Bei Teilnichtigkeit einer rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist ist der Veräußerungsgewinn in den bis zur Verkündung nicht steuerbaren und den danach steuerbaren Anteil aufzuteilen. • Sonderabschreibungen und AfA sind dem Zeitraum zuzuordnen, in dem sie steuerlich berücksichtigt wurden; sofern sie vor Verkündung wirksam geworden sind, gehören sie zum nicht steuerbaren Wertzuwachs. • Die vom BMF empfohlene rein zeitanteilige (lineare) Verteilung der Wertzuwächse kann nicht dahin gehen, dass dadurch Wertsteigerungen einbezogen werden, die vor Verkündung nicht steuerbar gewesen wären. Die Kläger veräußerten 2004 ein 1996 erworbenes mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Sie hatten in den Jahren Sonderabschreibungen und AfA geltend gemacht, die den Buchwert deutlich minderten. Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde die Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre verlängert; das BVerfG erklärte diese Rückwirkung insoweit für verfassungswidrig, als dadurch zuvor nicht steuerbare Wertzuwächse nachträglich besteuert würden. Die Kläger machten geltend, die vor 1999 entstandenen Wertzuwächse seien nicht steuerbar; das Finanzamt setzte den steuerpflichtigen Anteil des Gewinns höher an und verteilte AfA und Sonderabschreibungen zeitanteilig. Das Finanzgericht gab der Klage überwiegend statt und ordnete die vor dem 31.03.1999 steuerlich berücksichtigten Abschreibungen dem nicht steuerbaren Anteil zu. Das Finanzamt legte Revision ein. • Revisionsrüge unbegründet; die Entscheidung des FG entspricht der Bindung an die BVerfG-Rechtsprechung. • Rechtsgrundlage für die Einordnung sind § 22 Nr.2, § 23 Abs.1, § 23 Abs.3 Satz4 und § 52 Abs.39 EStG in der durch das StEntlG geänderten Fassung sowie die verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgrundsätze des BVerfG. • Das BVerfG hat klargestellt, dass die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist insoweit unzulässig ist, als sie bereits verwirklichte, nicht steuerbare Vermögenspositionen nachträglich besteuert; daraus folgt die Aufteilung des realisierten Gewinns in einen bis zur Verkündung nicht steuerbaren und einen danach steuerbaren Anteil. • Sonderabschreibungen und AfA, die vor dem 31.03.1999 steuerlich wirksam geworden sind, begründen ein schutzwürdiges Vertrauen und sind dem nicht steuerbaren Zeitraum zuzuordnen; dies gilt unabhängig davon, ob die Wertsteigerung aus tatsächlichem Verkehrswertzuwachs oder aus Abschreibungen resultiert. • Die vom BMF und der Finanzverwaltung empfohlene rein lineare zeitanteilige Verteilung kann nicht angewendet werden, soweit sie dazu führt, Wertbestandteile in die Besteuerung einzubeziehen, die vor Verkündung nicht steuerbar gewesen wären. • Zur Frage der Verteilung der Veräußerungskosten auf die nicht steuerbaren und steuerbaren Anteile bleibt es aus prozessrechtlichen Gründen bei einer offenen Entscheidung; dies ändert am Obsiegen der Kläger in den Hauptfragen nichts. Die Revision des Finanzamts wird zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Der Veräußerungsgewinn ist zwischen dem bis zum 31.03.1999 entstandenen nicht steuerbaren Wertzuwachs und dem danach entstandenen steuerpflichtigen Anteil aufzuteilen. Sonderabschreibungen und AfA, soweit sie vor der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 steuerlich berücksichtigt wurden, sind dem nicht steuerbaren Zeitraum zuzuordnen. Die vom BMF vorgeschlagene pauschale zeitanteilige Aufteilung ist insoweit nicht anwendbar, weil sie nachträglich nicht steuerbare Vermögensbestandteile der Besteuerung zuführen würde. Kostenentscheidung zuungunsten des Revisionsklägers gemäß §135 Abs.2 FGO.