OffeneUrteileSuche
Beschluss

X B 105/13

BFH, Entscheidung vom

8mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die bloße Vorbringung eines Einzelfalls genügt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; es sind konkretisierte, über den Einzelfall hinausreichende Klärungsbedürfnisse darzulegen. • Bei einem beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bleibt das Zuflussprinzip für vereinbarte Entgelte auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung grundsätzlich unverändert; Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig erst mit Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegeben. • Die Anforderungen an den Fremdvergleich bei Verträgen zwischen nahestehenden Personen sind durch die BFH-Rechtsprechung geklärt; bloße Rügen materieller Würdigungsfehler des FG rechtfertigen keine Revisionszulassung. • Eine notwendige Beiladung Dritter nach §60 Abs.3 FGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung unmittelbare und einheitliche Rechtsfolgen für diese Dritten entfalten muss. • Verfahrensrügen sind schlüssig darzulegen: Es muss konkret bezeichnet werden, welche ermittlungsbedürftigen Tatsachen unaufgeklärt blieben und welches Beweisergebnis zu erwarten gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung bei fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und unzureichenden Verfahrensrügen • Die bloße Vorbringung eines Einzelfalls genügt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; es sind konkretisierte, über den Einzelfall hinausreichende Klärungsbedürfnisse darzulegen. • Bei einem beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bleibt das Zuflussprinzip für vereinbarte Entgelte auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung grundsätzlich unverändert; Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig erst mit Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegeben. • Die Anforderungen an den Fremdvergleich bei Verträgen zwischen nahestehenden Personen sind durch die BFH-Rechtsprechung geklärt; bloße Rügen materieller Würdigungsfehler des FG rechtfertigen keine Revisionszulassung. • Eine notwendige Beiladung Dritter nach §60 Abs.3 FGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung unmittelbare und einheitliche Rechtsfolgen für diese Dritten entfalten muss. • Verfahrensrügen sind schlüssig darzulegen: Es muss konkret bezeichnet werden, welche ermittlungsbedürftigen Tatsachen unaufgeklärt blieben und welches Beweisergebnis zu erwarten gewesen wäre. Der Kläger betrieb ein Baueinzelunternehmen und vermietete Geschäfts- und Lagerflächen an eine GmbH, mit der eine Betriebsaufspaltung bestand. Mietvertrag und weitere Vereinbarungen (Darlehen, Verzichtsbeschlüsse, "verlorener Zuschuss") wurden zwischen Kläger und GmbH getroffen; der Mietaufwand der GmbH überstieg die vom Kläger erklärten Mieteinnahmen. Das Finanzamt setzte die Mieteinnahmen in der vertraglichen Höhe an und erkannte Verzichtsbeschlüsse sowie Teilwertabschreibung nicht als gewinnmindernde Aufwendungen an. Das Finanzgericht wies die Klage ab und lehnte Beweisanträge sowie eine Beiladung der GmbH ab. Der Kläger beantragte beim BFH die Zulassung der Revision mit diversen Begründungen, insbesondere zur grundsätzlichen Bedeutung des Zuflussprinzips und des Fremdvergleichs sowie wegen Verfahrensmängeln. • Zulassungsanforderungen: Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) muss eine abstrakte, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage konkret herausgearbeitet und ihre Klärungsbedürftigkeit substanziiert dargelegt werden; dies hat der Kläger nicht getan. • Zuflussprinzip: Der Kläger konnte nicht überzeugend darlegen, dass die Insolvenzordnung den Begriff der Zahlungsunfähigkeit für das Zuflussprinzip geändert habe; BFH-Rechtsprechung hält an bisherigen Grundsätzen fest, Zahlungsunfähigkeit liegt regelmäßig erst mit Einleitung eines Insolvenzverfahrens vor. • Fremdvergleich: Die Anforderungen an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahestehenden Personen sind durch frühere BFH-Entscheidungen hinreichend geklärt; eine erneute Grundsatzentscheidung ist nicht erforderlich. • Divergenz und Rechtsfortbildung: Die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder wegen Divergenz (§115 Abs.2 Nr.2 FGO) wurden nicht erfüllt; der Kläger benennt keine tragenden abstrakten Rechtssätze des FG, die mit höchstrichterlicher Rechtsprechung divergieren. • Verfahrensrügen: Beanstandete Verfahrensfehler (fehlende Beiladung, mangelhafte Sachaufklärung, Verletzung rechtlichen Gehörs, lange Verfahrensdauer) sind nicht schlüssig dargelegt. Notwendige Beiladung nach §60 Abs.3 FGO lag nicht vor, weil die Entscheidung der Steuerverhältnisse des Klägers nicht unmittelbar und zwangsweise die der GmbH ändern musste. • Beweiserhebung und Aufklärungspflicht: Es fehlt an konkreter Benennung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen und des zu erwartenden Beweisergebnisses; daher ist eine Aufklärungsrüge nach §76 FGO unzureichend begründet. • Prozessuale Darstellung: Später eingereichte Schriftsätze nach Ablauf der Begründungsfrist konnten nicht mehr als neue Zulassungsgründe berücksichtigt werden; materielle Angriffe auf die Würdigung des FG rechtfertigen keine Revisionszulassung. • Kostenfolge: Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO. • Verfahrensrechtliche Bewertung: Eine greifbare Gesetzwidrigkeit des FG lag nicht vor; erhebliche materielle Fehler allein reichen nicht für Revisionszulassung. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat stellte fest, dass der Kläger die strengen Darlegungsanforderungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt hat und keine hinreichend konkretisierte, über den Einzelfall hinausgehende Streitfrage aufgezeigt wurde. Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht schlüssig dargelegt; eine notwendige Beiladung der GmbH lag nicht vor, und Beweiserhebungsrügen wurden nicht hinreichend konkretisiert. Materielle Einwände gegen die Würdigung des Finanzgerichts rechtfertigen ebenfalls keine Zulassung der Revision. Die Kostenentscheidung folgt §135 Abs.2 FGO.