Beschluss
VII B 116/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unternehmen, das ein Flugzeug mit Pilot zur Erbringung entgeltlicher Personenbeförderungen einsetzt, kann sich für die Befreiung/Erstattung von Energie- bzw. Mineralölsteuer auf die Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen und nicht auf eine bloße Vercharterung berufen.
• Die bloße Überlassung eines flugbereiten und vollgetankten Flugzeugs (Nassvercharterung) begründet keinen Anspruch auf Mineralölsteuerentlastung; maßgeblich ist, wer als eigentlicher Verwender des Treibstoffs die Luftfahrtdienstleistung erbringt.
• Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz sind konkrete, klärungsfähige Rechtsfragen samt substantiation darzulegen; eine bloße behauptete Abweichung von Einzelfällen genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision: Entlastungsanspruch bei tatsächlicher Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen • Ein Unternehmen, das ein Flugzeug mit Pilot zur Erbringung entgeltlicher Personenbeförderungen einsetzt, kann sich für die Befreiung/Erstattung von Energie- bzw. Mineralölsteuer auf die Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen und nicht auf eine bloße Vercharterung berufen. • Die bloße Überlassung eines flugbereiten und vollgetankten Flugzeugs (Nassvercharterung) begründet keinen Anspruch auf Mineralölsteuerentlastung; maßgeblich ist, wer als eigentlicher Verwender des Treibstoffs die Luftfahrtdienstleistung erbringt. • Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz sind konkrete, klärungsfähige Rechtsfragen samt substantiation darzulegen; eine bloße behauptete Abweichung von Einzelfällen genügt nicht. Die Klägerin übernahm ein Flugzeug und setzte es vom 1.1.2006 bis 31.12.2007 zur Beförderung von Mitarbeitern zahlreicher gewerblicher Unternehmen ein; als Pilot fungierte ihr Ehemann. Sie berechnete Flugzeiten und Gebühren und erzielte hieraus Gewinn. Das Hauptzollamt verweigerte die Vergütung/Entlastung der auf Flugbenzin lastenden Steuer mit der Begründung, die Klägerin sei kein Luftfahrtunternehmen und betreibe keine verbrauchsteuerrechtlich relevante Luftfahrt. Das Finanzgericht gab der Klage überwiegend statt: Es erkannte, dass die Klägerin entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen erbracht habe, und sprach unter anderem Anspruch aus Art.14 Abs.1 Buchst. b EnergieStRL sowie nationalen Vorschriften für bestimmte Prüfungs- und Instandhaltungsflüge zu. Das Hauptzollamt beantragte die Zulassung der Revision wegen angeblicher grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz zu Rechtsprechung des BFH und EuGH. Der BFH prüfte die Zulassungsanträge. • Zulassungsanforderungen: Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz muss der Beschwerdeführer eine konkrete, klärungsfähige Rechtsfrage formulieren und substantiiert darlegen, warum deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt (§§115,116 FGO). • Kein klärungsfähiger Fall für die vom HZA gestellte Frage: Das FG hat festgestellt, dass die Klägerin keine Vercharterung vornahm, sondern selbst entgeltliche Personenbeförderungen erbrachte; damit käme die vom HZA formulierte Frage zur Nassvercharterung im Revisionsverfahren nicht zur Entscheidung. • Bestehende Rechtsprechung zur Nassvercharterung: Der Senat hat bereits entschieden, dass bei Nassvercharterungen der Charterer als eigentlicher Verwender der Luftfahrtbetriebsstoffe gilt und daher dem Vercharterer kein Anspruch auf Mineralölsteuerentlastung zusteht (vgl. VII R 26/09). Diese Rechtsprechung ist auf die Energiesteuer übertragbar. • Keine Divergenz zu früheren Entscheidungen: Die vom HZA angeführte Entscheidung des BFH (VII R 9/09) begründete eine Ablehnung des Entlastungsanspruchs nicht mit dem Fehlen einer luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigung, sondern damit, dass keine entgeltliche Luftfahrtdienstleistung vorlag. Die Entscheidungen des EuGH und des FG Hamburg betrafen ausschließlich Fälle der entgeltlichen Überlassung (Vercharterung) flugbereiter, vollgetankter Flugzeuge und sind inhaltlich von dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt zu unterscheiden. • Keine Aussetzung des Verfahrens: Ein paralleles Verfahren ist für die Entscheidung über die Zulassung nicht vorgreiflich; die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach §74 FGO liegen nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Hauptzollamts wird zurückgewiesen; die Zulassung der Revision wird nicht erteilt. Der Senat sieht keine grundsätzliche Bedeutung oder klärungsfähige Divergenz der vom HZA aufgeworfenen Rechtsfragen, weil das FG festgestellt hat, dass die Klägerin selbst entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen erbracht hat und sich die streitigen Fragen zur Nassvercharterung deshalb nicht stellen. Bereits entschiedene BFH-Rechtsprechung zur Nassvercharterung ist auf die Energiesteuer übertragbar und widerlegt die vom HZA behauptete Rechtsunsicherheit. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung in einem anderen FG-Verfahren kommt nicht in Betracht. Insgesamt bleibt es damit bei der Entscheidung des Finanzgerichts zugunsten der Klägerin für die anerkannten Luftfahrtdienstleistungen.