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Beschluss

VII B 117/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unternehmen, das mit eigenem Flugzeug entgeltliche Beförderungen durchführt, kann als Verwender von Flugturbinenkraftstoff im Sinne des Energiesteuergesetzes gelten. • Bei sog. Nassvercharterungen ist regelmäßig der Charterer als eigentlicher Verwender des Luftfahrtbetriebsstoffs anzusehen; dies führt zu keinem Anspruch des Vercharterers auf Steuerentlastung. • Die bloße Überlassung eines flugbereiten und vollgetankten Luftfahrzeugs ohne Erbringung von Beförderungsleistungen begründet keinen Anspruch auf Energie- bzw. Mineralölsteuerentlastung. • Die vom Hauptzollamt geltend gemachten Fragen zur grundsätzlichen Bedeutung und Divergenz sind unbegründet, weil der vorliegende Sachverhalt keine Vercharterung, sondern entgeltliche Beförderungsleistungen betrifft und bereits Rechtsprechung des BFH vergleichbare Rechtsfragen entschieden hat.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision: Beförderungsleistungen rechtfertigen Energiesteuerentlastung, Vercharterung nicht gleich Nutzungsberechtigung • Ein Unternehmen, das mit eigenem Flugzeug entgeltliche Beförderungen durchführt, kann als Verwender von Flugturbinenkraftstoff im Sinne des Energiesteuergesetzes gelten. • Bei sog. Nassvercharterungen ist regelmäßig der Charterer als eigentlicher Verwender des Luftfahrtbetriebsstoffs anzusehen; dies führt zu keinem Anspruch des Vercharterers auf Steuerentlastung. • Die bloße Überlassung eines flugbereiten und vollgetankten Luftfahrzeugs ohne Erbringung von Beförderungsleistungen begründet keinen Anspruch auf Energie- bzw. Mineralölsteuerentlastung. • Die vom Hauptzollamt geltend gemachten Fragen zur grundsätzlichen Bedeutung und Divergenz sind unbegründet, weil der vorliegende Sachverhalt keine Vercharterung, sondern entgeltliche Beförderungsleistungen betrifft und bereits Rechtsprechung des BFH vergleichbare Rechtsfragen entschieden hat. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war Eigentümerin und Halterin eines Flugzeugs und beförderte im Zeitraum Oktober 2007 bis März 2008 für gewerbliche Kunden deren Mitarbeiter gegen Entgelt. Abgerechnet wurden Flugzeit sowie Abflug- und Landegebühren; ein fester Luftfahrzeugführer war stets der Geschäftsführer der Komplementärin. Das Hauptzollamt verweigerte die Vergütung der auf Kerosin lastenden Energiesteuer mit der Begründung, die Klägerin treibe keine Luftfahrt im verbrauchsteuerrechtlichen Sinn; der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht hielt die Klage überwiegend für begründet und sah entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen und daher einen Entlastungsanspruch. Das Hauptzollamt beantragte die Zulassung der Revision mit Fragen zur Behandlung von Nassvercharterungen und möglichen Divergenzen zur EuGH- und BFH-Rechtsprechung. Der BFH prüfte die Zulassungsbegründung und die behaupteten Abweichungen von einschlägigen Entscheidungen. • Zulassungsanforderungen: Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz muss der Beschwerdeführer eine konkret klärungsbedürftige Rechtsfrage darstellen und deren allgemeine Bedeutung substantiiert begründen; dies hat das Hauptzollamt nicht erfüllt. • Sachverhaltsverhältnis: Nach den unangegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts lag kein Charter- oder Mietvertrag vor, sondern die Erbringung entgeltlicher Beförderungsleistungen durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin; damit stellen sich die vom Hauptzollamt formulierten Fragen zu Nassvercharterungen nicht. • Vormals entschiedene Rechtslage: Zur Frage der Nassvercharterung hat der BFH bereits entschieden, dass bei Überlassung eines flugbereiten, vollgetankten Flugzeugs mit Pilot der Charterer als eigentlicher Verwender des Kraftstoffs gilt und der Vercharterer deshalb keinen Entlastungsanspruch hat; diese Rechtsprechung macht die vom HZA aufgeworfenen Fragen in der Sache nicht klärungsbedürftig. • Abgrenzung zu anderen Entscheidungen: Die vom HZA angeführten EuGH- und FG-Entscheidungen betrafen Fälle der reinen Überlassung eines Flugzeugs (Vercharterung) und sind vom hier zugrundeliegenden Sachverhalt (Erbringung von Beförderungsdienstleistungen) zu unterscheiden; deshalb liegt keine Divergenz vor. • Normen: Relevante Vorschriften und Rechtsbegriffe sind §§27 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 EnergieStG, §60 EnergieStV sowie Art.14/Art.15 der Richtlinie 2003/96/EG; Anwendung und Auslegung dieser Normen im Streitfall ergeben keine verfahrensrechtliche Zulassungsbegründung. • Verfahrensrechtliche Folgerung: Eine Aussetzung des Nichtzulassungsverfahrens war nicht geboten, da ein anderes finanzgerichtliches Verfahren nicht vorgreifend geklärt werden kann. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Hauptzollamts ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen. Das Finanzgericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen erbracht hat und deshalb die Verwendung des Flugturbinenkraftstoffs als begünstigt anzusehen sein kann. Die vom Hauptzollamt gerügten grundsätzlichen Fragen zu Nassvercharterungen und eine behauptete Divergenz zu EuGH- und BFH-Rechtsprechung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil der konkrete Sachverhalt keine reine Vercharterung, sondern Beförderungsleistungen betrifft. Damit bestehen keine hinreichenden Gründe für die Zulassung der Revision; das Berufungsziel des Hauptzollamts bleibt erfolglos.