Urteil
VIII R 37/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schuldzinsen nach Verkauf eines vermieteten, fremdfinanzierten Objekts können nur als Werbungskosten bei Kapitalvermögen in Betracht kommen, wenn der ursprüngliche Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eindeutig gelöst ist.
• Für die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Kapitalanlagen ist jede einzelne Anlage getrennt zu beurteilen; maßgeblich ist nur der tatsächlich verwirklichte Anlagevorgang.
• Liegt bei einer konkret betrachteten Kapitalanlage keine nachhaltige Absicht zur Gewinnerzielung vor, können die damit zusammenhängenden Zinsaufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung von Schuldzinsen nach Veräußerung wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht • Schuldzinsen nach Verkauf eines vermieteten, fremdfinanzierten Objekts können nur als Werbungskosten bei Kapitalvermögen in Betracht kommen, wenn der ursprüngliche Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eindeutig gelöst ist. • Für die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Kapitalanlagen ist jede einzelne Anlage getrennt zu beurteilen; maßgeblich ist nur der tatsächlich verwirklichte Anlagevorgang. • Liegt bei einer konkret betrachteten Kapitalanlage keine nachhaltige Absicht zur Gewinnerzielung vor, können die damit zusammenhängenden Zinsaufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die Kläger, zusammen veranlagt, hatten ein teilweise fremdfinanziertes Mehrfamilienhaus verkauft und den Verkaufserlös zur Sicherung und zwischenzeitlich auf einem Tagesgeldkonto angelegt. Zur Tilgung bestanden zum Verkaufszeitpunkt noch Darlehensverbindlichkeiten mit Zinsbindung bis 30.07.2007; der Erlös wurde an die Bank verpfändet. Die Kläger legten den Betrag von Februar bis Juli 2005 auf einem Tagesgeldkonto an und tilgten im Juli 2005 die Darlehen einschließlich einer Vorfälligkeitsentschädigung. Das Finanzamt erkannte die hiervon herrührenden Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an und änderte den Steuerbescheid. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der BFH hat die Revision zurückgewiesen. • Die streitigen Zinsaufwendungen kommen allenfalls als Erwerbsaufwendungen i.S. von § 9 EStG bei Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht, nicht als nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil Tilgung aus dem Veräußerungserlös möglich war. • Für den Abzug als Werbungskosten ist Voraussetzung, dass der frühere Zusammenhang mit der Vermietungseinkunftsart eindeutig gelöst ist; selbst bei anzunehmender Lösung bleibt der Abzug aber an die Einkünfteerzielungsabsicht für die konkrete Kapitalanlage geknüpft. • Die Einkünfteerzielungsabsicht ist für jede einzelne Kapitalanlage gesondert zu prüfen; maßgeblich ist der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt, nicht hypothetische oder nicht realisierte Anlagepläne. • Nach der bis 2008 geltenden Rechtsprechung setzt die Einkünfteerzielungsabsicht die Absicht voraus, auf Dauer einen Überschuss zu erzielen; das Finanzgericht hat festgestellt, dass bei der konkreten Festgeldanlage im relevanten Zeitraum kein solcher Überschuss zu erzielen war. • Da die Kläger die zwischenzeitliche Anlage später zur Darlehenstilgung verwendeten und keine konkrete, realisierte Anschlussanlage nachgewiesen ist, fehlte die für einen Werbungskostenabzug erforderliche Gewinnerzielungsabsicht. • Verfahrensrechtlich liegen keine Verletzungen vor: das FG hat die Prüfung auf den verwirklichten Sachverhalt gestützt, entsprechende Hinweise im Verfahren gegeben und damit keine unzureichende Sachaufklärung oder Verletzung rechtlichen Gehörs begangen. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen. Der BFH bestätigt, dass die streitigen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, weil für die konkret getätigte Festgeldanlage keine Einkünfteerzielungsabsicht vorlag. Die ursprüngliche Finanzierungssituation wurde allenfalls gelöst, die tatsächliche Verwendung des Anlagebetrags zur Darlehenstilgung und das Ausbleiben einer realisierten Anschlussanlage sprechen gegen eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht. Daher bleibt der Werbungskostenüberschuss unberücksichtigt und der geänderte Einkommensteuerbescheid des Finanzamts ist zu Recht ergangen.