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Beschluss

III B 3/14

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Der in § 90 Abs. 2 FGO vorgesehene Verzicht auf mündliche Verhandlung ist eine Prozesshandlung. Sie ist einer Auslegung (analog § 133 BGB) zugänglich. Bei der Auslegung und Beurteilung ist der BFH nicht an die Feststellungen des FG gebunden. 2. NV: Als Prozesshandlung muss der Verzicht auf mündliche Verhandlung ausdrücklich, klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden. 3. NV: Lässt sich ein klarer und eindeutiger Inhalt der Erklärung nicht durch Auslegung ermitteln, hat der Vorsitzende gemäß § 76 Abs. 2 FGO ‑‑etwa durch Rückfrage beim betreffenden Beteiligten‑‑ darauf hinzuwirken, dass der unklare Antrag erläutert bzw. berichtigt wird. 4. NV: Eine Erklärung wonach beantragt wird, über die Klage "im Beschlussverfahren zu entscheiden" und "den Termin vom ... aufzuheben" lässt sich nicht eindeutig als Verzicht auf mündliche Verhandlung im Sinne des § 90 Abs. 2 FGO auslegen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Der in § 90 Abs. 2 FGO vorgesehene Verzicht auf mündliche Verhandlung ist eine Prozesshandlung. Sie ist einer Auslegung (analog § 133 BGB) zugänglich. Bei der Auslegung und Beurteilung ist der BFH nicht an die Feststellungen des FG gebunden. 2. NV: Als Prozesshandlung muss der Verzicht auf mündliche Verhandlung ausdrücklich, klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden. 3. NV: Lässt sich ein klarer und eindeutiger Inhalt der Erklärung nicht durch Auslegung ermitteln, hat der Vorsitzende gemäß § 76 Abs. 2 FGO ‑‑etwa durch Rückfrage beim betreffenden Beteiligten‑‑ darauf hinzuwirken, dass der unklare Antrag erläutert bzw. berichtigt wird. 4. NV: Eine Erklärung wonach beantragt wird, über die Klage "im Beschlussverfahren zu entscheiden" und "den Termin vom ... aufzuheben" lässt sich nicht eindeutig als Verzicht auf mündliche Verhandlung im Sinne des § 90 Abs. 2 FGO auslegen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO). 1. Es liegt ein von der Klägerin in der erforderlichen Form (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). a) Das FG hat gegen § 90 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen. Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde u.a. geltend, dass das Schreiben ihres früheren Prozessbevollmächtigten vom 18. November 2013 keinen wirksamen Verzicht auf mündliche Verhandlung enthalten habe. aa) Gemäß § 95 FGO wird über die Klage, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 FGO entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 FGO). Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO). In geeigneten Fällen kann das Gericht gemäß § 90a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Der in § 90 Abs. 2 FGO vorgesehene Verzicht auf mündliche Verhandlung ist eine Prozesshandlung. Sie ist einer Auslegung (analog § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zugänglich, bei der Auslegung und Beurteilung ist der Bundesfinanzhof (BFH) indessen nicht an die Feststellungen des FG gebunden (Beschluss vom 6. April 2005 IX B 154/04, BFH/NV 2005, 1352). Als Prozesshandlung muss der Verzicht nach ständiger Rechtsprechung des BFH ausdrücklich, klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden (s. etwa Beschlüsse vom 9. Januar 2006 XI B 176/04, BFH/NV 2006, 1105, und vom 12. Juni 2013 X B 37/12, BFH/NV 2013, 1592; Senatsurteil vom 2. März 1990 III R 123/86, BFH/NV 1990, 793; ebenso Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 90 Rz 9). Lässt sich ein klarer und eindeutiger Inhalt der Erklärung nicht durch Auslegung ermitteln, hat der Vorsitzende gemäß § 76 Abs. 2 FGO ‑‑etwa durch Rückfrage‑‑ darauf hinzuwirken, dass der unklare Antrag erläutert bzw. berichtigt wird (Gräber/Koch, a.a.O., § 90 Rz 9). bb) Danach ist die im Streitfall mit Schreiben vom 18. November 2013 abgegebene Erklärung unklar und deshalb unwirksam. Die Erklärung, es werde beantragt, "im Beschlussverfahren zu entscheiden", ist mehrdeutig. Nach § 95 FGO kann über die Klage nicht im Beschlussverfahren entschieden werden. Die Erklärung kann daher sowohl bedeuten, dass der Prozessbevollmächtigte rechtsirrig von der Möglichkeit eines Beschlussverfahrens ausgegangen ist (1. Alternative), als auch, dass er zwar ein Urteilsverfahren vorausgesetzt hat, insoweit aber auf mündliche Verhandlung verzichten wollte (2. Alternative). Denkbar ist darüber hinaus, dass der Prozessbevollmächtigte eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid anregen wollte (3. Alternative). Auch der weitere Inhalt des Schreibens führt zu keiner eindeutigen Auslegung des Schreibens. Dass der Prozessbevollmächtigte beantragte, den Termin aufzuheben, spricht nicht nur für die Auslegungsvariante eines Verzichts auf mündliche Verhandlung, da auch bei einer Entscheidung durch Beschluss oder Gerichtsbescheid eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung möglich wäre. Dass der Prozessbevollmächtigte um Zulassung der Revision bat, lässt ‑‑auch bei unterstellter Kenntnis über das zutreffende Rechtsmittel‑‑ zumindest die 2. und 3. Auslegungsalternative zu. Der weitere Akteninhalt ergibt ebenfalls kein eindeutiges Auslegungsergebnis. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte wiederholt eine Verlegung des Termins beantragt hat, spricht eher gegen als für einen endgültigen Verzicht auf mündliche Verhandlung. Dass der Prozessbevollmächtigte auf die Begründung zur Aufhebung des Termins ("... weil die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben ...") geschwiegen hat, kann den bisherigen Erklärungsgehalt zum einen deshalb nicht verdeutlichen, weil die Begründung des FG den weiteren Verfahrensablauf nicht eindeutig erkennen lässt. Zum anderen entbehrt das Verhalten des Prozessbevollmächtigten der erforderlichen Ausdrücklichkeit (s. hierzu Senatsurteil in BFH/NV 1990, 793). Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 22. November 2013 weiteren Sachvortrag angekündigt hat, eher gegen einen umfassenden Verzicht auf mündliche Verhandlung. Eine Rückfrage des FG beim Prozessbevollmächtigten lässt sich den Akten nicht entnehmen. Mangels Eindeutigkeit der Erklärung lag daher kein wirksamer Verzicht auf mündliche Verhandlung vor. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom FA dargelegten Umstand, wonach die gerichtliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) gegenüber einem durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger eingeschränkt sein kann (s. hierzu etwa Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 55, m.w.N.). Denn selbst wenn solche Einschränkungen griffen, würde dadurch die unwirksame Prozesshandlung nicht zu einer wirksamen und damit die Verletzung des § 90 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht beseitigt werden. b) Entscheidet das FG im schriftlichen Verfahren, obwohl auf mündliche Verhandlung nicht wirksam verzichtet war, so führt dies nach der Rechtsprechung des BFH zu einem Mangel der Vertretung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 4 FGO. Es ist daher davon auszugehen, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht (BFH-Urteil vom 9. August 1996 VI R 37/96, BFHE 181, 115, BStBl II 1997, 77; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 119 Rz 19). 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Verfahrensfehler ordnungsgemäß gerügt wurden und vorliegen. Denn schon der festgestellte Verfahrensmangel rechtfertigt die Aufhebung der Entscheidung. 3. Die Kostenentscheidung wird entsprechend § 143 Abs. 2 FGO dem FG übertragen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken