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Beschluss

III B 101/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht substantiiert dargetan sind. • Bei Schätzungen wegen mangelhafter Buchführung sind schlüssige, wirtschaftlich mögliche und vernünftige Ergebnisse verlangt; ein pauschaler Prozentsatz ist nicht vorgeschrieben. • Eine Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 EStG ist nur möglich, wenn zum maßgeblichen Stichtag ein Bilanzierungsfehler vorliegt; das bloße Vorliegen einer ursprünglich gewinnneutralen falschen Buchung rechtfertigt keine nachträgliche erfolgsneutrale Korrektur, wenn die Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag tatsächlich bestand.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Schätzungs- und Bilanzberichtigungsgrundsätze • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht substantiiert dargetan sind. • Bei Schätzungen wegen mangelhafter Buchführung sind schlüssige, wirtschaftlich mögliche und vernünftige Ergebnisse verlangt; ein pauschaler Prozentsatz ist nicht vorgeschrieben. • Eine Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 EStG ist nur möglich, wenn zum maßgeblichen Stichtag ein Bilanzierungsfehler vorliegt; das bloße Vorliegen einer ursprünglich gewinnneutralen falschen Buchung rechtfertigt keine nachträgliche erfolgsneutrale Korrektur, wenn die Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag tatsächlich bestand. Der Kläger betrieb mit einem Mitgesellschafter ein Eiscafé in GbR; nach Insolvenz des Mitgesellschafters wurde der Kläger alleiniger Rechtsnachfolger. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt für 2004 formelle und materielle Mängel der Buchführung fest und nahm Hinzuschätzungen vor. In den Feststellungserklärungen für 2005 waren Verbindlichkeiten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung über das Kapitalkonto gebucht, ohne dass dies gewinnmindernd in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt wurde. 2006 wurde im Widerspruchsverfahren mit der Deutschen Rentenversicherung ein Vergleich geschlossen; der Kläger erfasste zunächst den geminderten Nachzahlungsbetrag als Ertrag, hielt später aber eine erfolgsneutrale Korrektur für geboten. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt, bestätigte jedoch die Schätzung für 2004 in reduziertem Umfang und lehnte die vom Kläger gewünschte Gewinnminderung für 2006 ab. Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision und berief sich auf Zulassungsgründe der FGO. • Die Beschwerde ist unbegründet; der Kläger hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht substantiiert dargetan (§ 116 Abs. 5 FGO). • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss eine konkretisierte abstrakte Rechtsfrage vorgetragen und im Lichte der Rechtsprechung und Literatur substantiiert begründet werden; dies ist nicht erfolgt. • Die vom Kläger aufgeworfene allgemeine Frage, ob formelle Mängel zu materiellen Mängeln führen, ist zu unbestimmt und vom Einzelfall abhängig; weitere Ausführungen des Klägers greifen im Kern Tatsachenwürdigung und Schätzungsmethode des FG an, was im Nichtzulassungsverfahren unbeachtlich ist. • Die Grundsätze der Schätzung sind klar: Schätzergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein; bei Mitwirkungspflichtverletzungen ist ein Sicherheitszuschlag gerechtfertigt. Ein Zuschlag von 15 % auf Umsätze ist hier nicht willkürlich oder wirtschaftlich unmöglich. • Für die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hat der Kläger keine substantiierten Divergenzgründe aufgezeigt; eine bloße Behauptung falscher Anwendung höchstrichterlicher Grundsätze reicht nicht. • Zur 2006er Frage: Eine Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 EStG) setzt einen Bilanzierungsfehler zum Stichtag voraus. Die Verbindlichkeit gegenüber der Rentenversicherung war zum 31.12.2005 tatsächlich begründet, daher lag kein bilanzberichtigungsbedürftiger Fehler vor und die Entfallserklärung führte zu laufendem Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG. • Vorbringen, das FG habe Akteninhalte nicht berücksichtigt, ist nicht ausreichend belegt; die bloße abweichende Würdigung durch das FG begründet keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Der BFH sieht keine hinreichend substantiierten Revisionszulassungsgründe; die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind entweder zu allgemein, nicht klärungsfähig oder betreffen die Tatsachen- und Schätzungswürdigung des Finanzgerichts, was im Nichtzulassungsverfahren unbeachtlich ist. Die vorgenommenen Hinzuschätzungen einschließlich eines Sicherheitszuschlags von 15 % erscheinen vor dem Hintergrund der mangelhaften Buchführung vertretbar und nicht willkürlich. Eine Bilanzberichtigung für 2006 kommt nicht in Betracht, weil zum Bilanzstichtag eine Verbindlichkeit gegenüber der Deutschen Rentenversicherung bestand; der entfallene Schuldposten ist als laufender Gewinn zu erfassen. Die Kostenentscheidung richtet sich nach den Vorschriften der FGO.